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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1391 der Kommission vom 13. August 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Großvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 215 vom 14.08.2015 S. 11;
VO (EU) 2021/2286 - ABl. L 458 vom 22.12.2021 S. 284aufgehoben)



aufgehoben (stillschweigend) gem. Art. 2 der VO (EU) 2021/2286

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 7 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 wird ein Rahmen für die Bereitstellung vergleichbarer Statistiken der Union über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe und für eine Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden geschaffen.

(2) Mit der Verordnung (EU) Nr. 715/2014 der Kommission 2 wird eine neue Liste der bei der Betriebsstrukturerhebung 2016 zu erhebenden Merkmale festgelegt. Es ist daher notwendig, die Definitionen zu ändern.

(3) Im Interesse der Vergleichbarkeit sollten Begriffe, die in der in Erwägungsgrund 2 genannten Merkmalsliste vorkommen, in der gesamten Union einheitlich verstanden und angewandt werden. Es ist daher notwendig, die für die Betriebsstrukturerhebung zu verwendenden Merkmalsdefinitionen zu ändern.

(4) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission 3 sollte an die in Erwägungsgrund 2 genannte neue Merkmalsliste angepasst werden.

(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des durch den Beschluss 72/279/EWG des Rates 4 eingesetzten Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 erhält die Fassung des Anhangs dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

___

1) ABl. Nr. L 321 vom 01.12.2008 S. 16.

2) Verordnung (EU) Nr. 715/2014 der Kommission vom 26. Juni 2014 zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Liste der bei der Betriebsstrukturerhebung 2016 zu erhebenden Merkmale (ABl. Nr. L 190 vom 28.06.2014 S. 8).

3) Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission vom 30. November 2009 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden im Hinblick auf die Koeffizienten für Großvieheinheiten und die Definitionen der Merkmale (ABl. Nr. L 329 vom 15.12.2009 S. 1).

4) Beschluss 72/279/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 zur Einsetzung eines Ständigen Agrarstatistischen Ausschusses (ABl. Nr. L 179 vom 7.8.19 7 2, S. 1).

.

Anhang

" Anhang II Für die Betriebsstrukturerhebungen der Union zu verwendende Merkmalsdefinitionen1

I. Allgemeine Merkmale

Standort des Betriebs

Der Standort des landwirtschaftlichen Betriebs wird in Artikel 2 Buchstabe e der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 definiert.

NUTS-3-Region
Die NUTS-3-Region (gemäß der Verordnung (EU) Nr. 31/2011 der Kommission2), in der sich der Betrieb befindet.

Liegt der Betrieb in einem benachteiligten Gebiet?

Die Informationen über benachteiligte Gebiete sind gemäß Artikel 32 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates3 anzugeben.

L - Der Betrieb befindet sich in einem anderen benachteiligten Gebiet als in einem Berggebiet, das aus erheblichen naturbedingten Gründen benachteiligt ist, oder in einem anderen aus anderen spezifischen Gründen benachteiligten Gebiet.

M - Der Betrieb befindet sich in einem benachteiligten Berggebiet.

N - normales Gebiet (nicht benachteiligt).

Rechtspersönlichkeit des Betriebs

Die Rechtspersönlichkeit des Betriebs hängt von der Rechtsstellung des Betriebsinhabers ab.

Handelt es sich bei dem Betrieb um eine Gemeinschaftslandeinheit?
Eine besondere ,landwirtschaftliche Gemeinschaftslandeinheit" - eine virtuelle Einheit, die für die Zwecke der Datenerhebung und -erfassung geschaffen wurde, und die die landwirtschaftlich genutzte Fläche umfasst, die von landwirtschaftlichen Betrieben genutzt wird, die ihnen jedoch nicht unmittelbar gehört, d. h. Fläche, an der gemeinsame Rechte bestehen (Allmende).

Liegt die rechtliche und wirtschaftliche Verantwortung für den Betrieb bei

einer natürlichen Person, die alleiniger Inhaber eines unabhängigen Betriebs ist?

Eine Einzelperson und natürliche Person, die Inhaber eines Betriebs ist, welcher nicht durch eine gemeinsame Betriebsführung oder ähnliche Vereinbarungen mit Betrieben anderer Betriebsinhaber verbunden ist.

Wenn die Antwort auf die vorangegangene Frage , Ja" ist, ist diese Person (der Betriebsinhaber) auch der Betriebsleiter?
Wenn diese Person nicht der Betriebsleiter ist, gehört der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers?

Wenn der Betriebsleiter zur Familie des Betriebsinhabers gehört, ist der Betriebsleiter der Ehepartner des Betriebsinhabers?

einer natürlichen Person oder mehreren natürlichen Personen, die Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb (in einer Personengesellschaft) sind?

Gesellschafter in einem Gruppenbetrieb sind natürliche Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb besitzen, gepachtet haben oder auf andere Weise gemeinsam führen, oder die ihre einzelnen Betriebe gemeinsam so führen, als handele es sich um einen einzigen Betrieb. Eine solche Zusammenarbeit muss entweder gesetzlich oder durch schriftliche Vereinbarung geregelt werden.

einer juristischen Person?

Eine rechtliche Einheit, die keine natürliche Person, jedoch Träger der normalen Rechte und Pflichten einer Einzelperson ist, also beispielsweise in eigenem Namen klagen und verklagt werden kann (allgemeine Rechts- und Geschäftsfähigkeit).

Besitzverhältnisse (auf den Betriebsinhaber bezogen) und Bewirtschaftungssystem

Landwirtschaftlich genutzte Fläche:

Die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist die Gesamtheit der vom Betrieb selbst bewirtschafteten Flächen an Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten, unabhängig von den Besitzverhältnissen oder davon, ob die genutzten Flächen Teil des Gemeinschaftslands sind.

In Eigentum

Landwirtschaftlich genutzte Flächen des Betriebs, die Eigentum des Betriebsinhabers sind und von ihm bewirtschaftet werden. Hierzu gehören auch Flächen, die vom Betriebsinhaber in Nutznießung, Erbpacht oder in gleichwertigen Besitzformen bewirtschaftet werden.

In Pacht

Landwirtschaftlich genutzte Flächen, die vom Betrieb gegen ein im Voraus fest vereinbartes Entgelt (in Geld, Naturalien oder sonstigen Leistungen) gepachtet sind und über die ein (mündlicher oder schriftlicher) Pachtvertrag besteht. Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche wird jeweils nur einem Betrieb zugeordnet. Wird eine landwirtschaftlich genutzte Fläche während des Bezugsjahres an mehr als einen Betrieb verpachtet, so wird sie in der Regel dem Betrieb zugeordnet, der sie am Erhebungsstichtag gepachtet oder der sie im Bezugsjahr am längsten genutzt hat.

In Teilpacht oder in anderen Besitzformen

  1. Landwirtschaftliche Flächen in Teilpacht sind landwirtschaftlich genutzte Flächen (gegebenenfalls ein ganzer Betrieb), die im Zusammenwirken zwischen dem Verpächter und dem Teilpächter auf der Grundlage eines schriftlichen oder mündlichen Teilpachtvertrags bewirtschaftet werden. Die Produktion (im wirtschaftlichen oder physischen Sinne) wird nach einem vereinbarten Anteilsatz zwischen ihnen aufgeteilt.
  2. Landwirtschaftlich genutzte Flächen in anderen Besitzformen sind die unter den vorstehenden Positionen nicht aufgeführten landwirtschaftlich genutzten Flächen.

Gemeinschaftsland

Die landwirtschaftlich genutzte Fläche, die von dem landwirtschaftlichen Betrieb genutzt wird, ihm jedoch nicht unmittelbar gehört, d. h. Fläche, an der gemeinsame Rechte bestehen (Allmende).

Ökologischer Landbau

Landwirtschaftliche Verfahren nach bestimmten Standards und Vorschriften gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007des Rates4 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau.

Landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche des Betriebs, auf der Methoden des ökologischen Landbaus nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union angewandt und zertifiziert werden

Der Teil der landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs, der in vollem Umfang nach den Grundregeln der ökologischen/biologischen Produktion für Agrarbetriebe gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für die Zertifizierung der ökologischen/biologischen Produktion bewirtschaftet wird.

Landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche des Betriebs, die sich in der Umstellung auf Methoden des ökologischen Landbaus befindet, die nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union zertifiziert werden sollen

Der Teil der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebs, auf dem Methoden des ökologischen Landbaus angewandt werden, die hierfür erforderliche Umstellungsphase jedoch noch nicht abgeschlossen ist, so dass diese Fläche noch nicht in vollem Umfang nach den Grundregeln der ökologischen/biologischen Produktion für Agrarbetriebe gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau bewirtschaftet wird.

Fläche des Betriebs, auf der entweder Methoden des ökologischen Landbaus nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union angewandt und zertifiziert werden oder die sich in der Umstellung auf zertifizierte Methoden befindet

Landwirtschaftlich genutzte Fläche des Betriebs, auf der nach bestimmten Standards und Vorschriften gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Durchführungsvorschriften für den ökologischen Landbau Methoden des ökologischen Landbaus angewandt werden und zertifiziert sind oder die sich in der Umstellung auf zertifizierte Anbaumethoden befindet, aufzugliedern nach Anbauarten.

Die verschiedenen Kategorien von Kulturen für die ökologischelbiologische Produktion sind nachstehend aufgeführt. Definition der Kulturen in Abschnitt II. Flächen.

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln) Zuckerrüben (ohne Saatgut)

Ölsaaten

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren

Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland Obst- und Beerenobstanlagen

Zitrusanlagen

Olivenanlagen

Rebanlagen

Sonstige Kulturen (Faserpflanzen usw.) einschließlich ertragsarmem Dauergrünland

Ökologische Produktionsmethoden in der tierischen Erzeugung, die nach nationalen Vorschriften oder Vorschriften der Europäischen Union zertifiziert sind

Zahl der auf dem Betrieb gehaltenen Tiere, wenn der Betrieb in der gesamten oder einem Teil der tierischen Erzeugung die Grundregeln der ökologischen/biologischen Produktion für Agrarbetriebe gemäß i) der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Vorschriften für die Zertifizierung der ökologischen Produktion einhält, aufzugliedern nach Tierkategorien.

Definition des Viehbestands in Abschnitt III. Viehbestand

Rinder

Schweine

Schafe und Ziegen

Geflügel

Sonstige Tiere

Bestimmung der Produktion des Betriebs

Haushalt verbraucht mehr als 50 % des Wertes der Endproduktion des Betriebs

Der Haushalt ist die Familieneinheit, zu der der Betriebsinhaber gehört und in der die Haushaltsmitglieder in derselben Wohnung leben, ihr Einkommen und Vermögen ganz oder teilweise zusammenlegen und bestimmte Waren und Dienstleistungen, insbesondere Wohnung und Essen, gemeinsam verbrauchen.

Die unter diesem Merkmal erfasste Endproduktion entspricht der Definition der verwendbaren Erzeugung in der Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung5.

Auf Direktverkäufe an Endverbraucher entfallen mehr als 50 % der Gesamtverkäufe des Betriebs

Bei Direktverkäufen an die Endverbraucher werden selbst erzeugte landwirtschaftliche Produkte, verarbeitet oder nicht, vom Betrieb direkt an die Verbraucher für deren Eigenverbrauch verkauft. Der Anteil errechnet sich aus dem in Geld gemessenen Wert, unabhängig davon, ob die Verkäufe mit Geld, in Form von Sachleistungen oder durch andere Mittel bezahlt wurden.

II. Flächen

Die Gesamtfläche des Betriebs umfasst die landwirtschaftlich genutzte Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Dauerkulturen sowie Haus- und Nutzgärten) und sonstige Flächen (nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen, Forstflächen und sonstige Flächen).

Ackerland

Land, das regelmäßig bearbeitet (gepflügt oder bestellt) wird und im Allgemeinen einer Fruchtfolge unterliegt.

Unter Fruchtfolge versteht man die zeitliche Abfolge des Anbaus unterschiedlicher Kulturpflanzen, bei der auf einem gegebenen Feld einjährige Kulturen in einer geplanten Struktur oder Abfolge im Wechsel angebaut werden, so dass auf ein und demselben Feld niemals ohne Unterbrechung Kulturpflanzen derselben Art angebaut werden. Normalerweise wechseln die Kulturen jährlich, aber auch eine mehrjährige Fruchtfolge ist möglich. Für die Unterscheidung zwischen Ackerland und Dauerkulturen oder Dauergrünland wird eine Schwelle von fünf Jahren angesetzt. Wenn also auf einem Feld fünf Jahre oder länger die gleiche Kulturpflanze angebaut wird, ohne dass in dieser Zeit die vorangegangene Kultur entfernt und eine neue Kulturpflanze angebaut wurde, so gilt diese Fläche nicht als Ackerland.

Getreide zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut)

Zu erfassen sind hier alle Flächen mit Getreide, das trocken zur Körnergewinnung geerntet wird, unabhängig von der Verwendung (einschließlich Getreide, das zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet wird).

Weichweizen und Spelz

Triticum aestivum L. emend. Fiori et Paol.,Triticum spelta L. undTriticum monococcum L.

Hartweizen

Triticum durum Desf.

Roggen

Secale cereale L., einschließlich Gemenge von Roggen und anderen im Herbst ausgesäten Getreidearten (Wintermenggetreide).

Gerste

Hordeum vulgare L.

Hafer

Avena sativa L., einschließlich Gemenge von Hafer und anderen im Frühjahr ausgesäten Getreidearten.

Körnermais

Mais (Zea mays L.) zur Körnergewinnung.

Reis

Oryza sativa L.

Sonstiges Getreide zur Körnergewinnung

Als Reinkulturen angebautes, in trockenem Zustand zur Körnergewinnung geerntetes Getreide, das nicht anderweitig unter den vorangegangenen Positionen erfasst wird.

Hülsenfrüchte und Eiweißpflanzen zur Körnergewinnung (einschließlich Saatgut und Gemenge von Getreide mit Hülsenfrüchten)

Kulturen, die hauptsächlich wegen ihres Eiweißgehalts angebaut und geerntet werden.

Zu erfassen sind hier alle Flächen mit Hülsenfrüchten und Eiweißpflanzen, die trocken zur Körnergewinnung geerntet werden, unabhängig von der Verwendung (einschließlich Pflanzen, die zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet werden).

d arunter Erbsen, Ackerbohnen und Süßlupinen

Pisum sativum L.,Vicia faba L.,Lupinus spp., als Reinkulturen angebaut und trocken zur Körnergewinnung geerntet.

Kartoffeln/Erdäpfel (einschließlich Früh- und Pflanzkartoffeln)

Solanum tuberosum L.

Zuckerrüben (ohne Saatgut)

Beta vulgaris L. für die Zuckerindustrie und zur Alkoholerzeugung (einschließlich Energieerzeugung).

Futterhackfrüchte (ohne Saatgut)

Futterrüben (Beta vulgaris L.) und Pflanzen der Familie Brassicae, die hauptsächlich zur Verwendung als Futtermittel geerntet werden, unabhängig davon, ob Wurzel oder Stiel verfüttert werden sollen, sowie sonstige hauptsächlich wegen ihrer Wurzeln als Futtermittel angebaute Pflanzen, anderweitig nicht genannt.

Handelsgewächse

Kulturpflanzen, die normalerweise nicht zum Direktverbrauch verkauft werden, da sie vor der letzten Verwendung industriell verarbeitet werden müssen.

Zu erfassen sind hier alle Ernteflächen mit Handelsgewächsen, unabhängig von der Verwendung (einschließlich Kulturen, die zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet werden).

Tabak

Nicotiana tabacum L.

Hopfen

Humulus lupulus L.

Baumwolle

Gossypium spp., sowohl wegen der Faser als auch wegen der Ölsaaten geerntet.

Raps und Rübsen

Brassica napus L. (partim) und Brassica rapa L. var. sylvestris (Lam.) Briggs, die zur Ölerzeugung angebaut und als Trockenkörner geerntet werden.

Sonnenblumen

Helianthus annuus L., als Trockenkörner geerntet.

Soja

Glycine max L. Merril, als Trockenkörner geerntet.

Leinsamen (Öllein)

Linum usitatissimum L., hauptsächlich zur Ölerzeugung angebaute Arten, als Trockenkörner geerntet.

Sonstige Ölsaaten

Sonstige hauptsächlich wegen ihres Ölgehalts angebaute und als Trockenkörner geerntete Kulturen, anderweitig nicht genannt.

Flachs

Linum usitatissimum L., hauptsächlich zur Faserherstellung angebaute Arten.

Hanf

Cannabis sativa L.

Sonstige Faserpflanzen

Sonstige hauptsächlich wegen ihres Fasergehalts angebaute Pflanzen, anderweitig nicht genannt.

Duft-, Heil- und Gewürzpflanzen

Pflanzen oder Pflanzenteile für Arzneimittel, zur Parfümherstellung oder zum menschlichen Verzehr.

Gewürzpflanzen unterscheiden sich von Gemüse dadurch, dass sie in kleinen Mengen verwendet werden und den Nahrungsmitteln eher Aroma als Substanz verleihen.

Sonstige Handelsgewächse, anderweitig nicht genannt

Sonstige Handelsgewächse, die anderweitig nicht genannt sind.

Flächen mit Anbaukulturen, die ausschließlich zur Erzeugung von erneuerbarer Energie verwendet werden, sind eingeschlossen.

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren, darunter:

Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen.

Feldanbau

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren auf Ackerflächen, die in der Fruchtfolge mit anderen landwirtschaftlichen Kulturen stehen.

Gartenbaukulturen

Frischgemüse, Melonen und Erdbeeren auf Ackerflächen, die nur mit Gartenbaukulturen in der Fruchtfolge stehen.

Unter Glas oder anderen (betretbaren) Schutzabdeckungen

Kulturen, die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester Kunststoff, flexibler Kunststoff) angebaut werden.

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen)

Im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen) im Freiland oder unter flachen (nicht betretbaren) Schutzabdeckungen.

Unter Glas oder anderen (betretbaren) Schutzabdeckungen

Blumen und Zierpflanzen (ohne Baumschulen), die für die ganze oder den überwiegenden Teil der Anbauzeit unter festen oder beweglichen Gewächshäusern oder anderen hohen Schutzeinrichtungen (Glas, fester Kunststoff, flexibler Kunststoff) angebaut werden.

Grün geerntete Pflanzen

Alle grün geernteten Kulturen auf dem Ackerland, die hauptsächlich zur Verwendung als Futtermittel, zur Erzeugung erneuerbarer Energie (z.B. Herstellung von Biomasse aus grünen Mais) oder zur Gründüngung bestimmt sind, sind eingeschlossen, nämlich Getreide, Gräser, Leguminosen oder Handelsgewächse und sonstige Kulturen auf dem Ackerland, die grün geerntet und/oder verwendet werden.

Die Kulturen sollten in der Fruchtfolge mit anderen Anbaukulturen stehen und weniger als fünf Jahre dieselbe Fläche beanspruchen (ein- und mehrjähriger Futterbau).

Eingeschlossen sind Anbaukulturen, die nicht im Betrieb verbraucht, sondern entweder zum Direktverbrauch an andere landwirtschaftliche Betriebe oder an die Industrie verkauft werden.

Ackerwiesen und -weiden

In einer normalen Fruchtfolge stehende Futtergräser zur Beweidung, Heu- oder Silageherstellung, die den Boden mindestens ein Jahr und weniger als fünf Jahre beanspruchen und als Gras oder Grasgemisch ausgesät werden. Der Boden wird vor der Neueinsaat oder -anpflanzung umgepflügt bzw. auf andere Weise bestellt, oder die Pflanzen werden auf andere Art, z.B. durch Herbizide, vernichtet.

Hierzu gehören Gemenge aus einem überwiegenden Anteil Futtergräser und anderen Futterpflanzen (in der Regel Leguminosen), die abgeweidet oder grün oder getrocknet als Heu geerntet werden.

Sonstige grün geerntete Pflanzen

Sonstige ein- und mehrjährige (weniger als fünf Jahre) grün geerntete Pflanzen, wie unter Grün geerntete Pflanzen beschrieben.

Grünmais

Alle Formen von Mais (Zea mays L.), der hauptsächlich zur Silage angebaut und nicht zur Körnergewinnung geerntet wird (ganzer Kolben, Teile der Pflanze oder ganze Pflanze).

Eingeschlossen sind Grünmais, der direkt (unsiliert) als Futtermittel verbraucht wird, und ganze Kolben (Korn, Spindel, Lieschblätter), die als Futtermittel, zur Silageherstellung oder zur Erzeugung von erneuerbarer Energie geerntet werden.

Leguminosen

Hauptsächlich für Futterzwecke, zur Energieerzeugung oder Gründüngung angebaute und als ganze Pflanze grün geerntete Leguminosen.

Gemenge aus einem überwiegenden Anteil (in der Regel > 80 %) von Leguminosen und Gräsern, die grün oder getrocknet als Heu geerntet werden, sind eingeschlossen.

Sonstige grün geerntete Pflanzen, anderweitig nicht genannt

Sonstige hauptsächlich für Futterzwecke angebaute, grün geerntete Kulturen auf dem Ackerland, anderweitig nicht genannt.

Saat- und Pflanzgut auf dem Ackerland

Flächen, auf denen Pflanzen zur Gewinnung von zum Verkauf bestimmtem Saat- oder Pflanzgut - mit Ausnahme von Getreide, Reis, Hülsenfrüchten, Kartoffeln/Erdäpfeln und Ölsaaten - angebaut werden. Flächen mit Grünfutter zur Ernte als Saatgut, Wurzeln zur Ernte als Saatgut, zum Verkauf bestimmtem Saatgut und Pflanzgut für Gemüse und Blumen usw. sind hier eingeschlossen.

Sonstige Kulturen auf dem Ackerland

Kulturen auf dem Ackerland, die anderweitig nicht erfasst werden.

Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache)

Alle Ackerflächen, die entweder der Fruchtfolge unterliegen oder in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand erhalten werden (GLÖZ6), bewirtschaftet oder nicht, auf denen jedoch für die Dauer eines Erntejahres keine Ernte erzeugt werden soll.

Das wesentliche Merkmal von Schwarzbrache (einschließlich Grünbrache) ist, dass der Boden normalerweise für eine gesamte Vegetationsperiode ruht, um ihn zu verbessern.

Schwarzbrache kann in folgenden Formen vorkommen:

  1. Flächen ohne jegliche Vegetation,
  2. Flächen mit zufälliger Vegetation, die als Futter oder zum Unterpflügen verwendet werden kann,
  3. eingesäte Flächen, die ausschließlich zu Gründüngungszwecken dienen (Grünbrache).

Haus- und Nutzgärten

Flächen, auf denen landwirtschaftliche Erzeugnisse angebaut werden, die zum Eigenverbrauch durch den Betriebsinhaber und seinen Haushalt bestimmt sind und die in der Regel von der übrigen landwirtschaftlich genutzten Fläche getrennt und als Haus- und Nutzgärten erkennbar sind.

Nur gelegentlich werden Überschusserzeugnisse dieser Flächen außerhalb des Betriebs verkauft. Alle Flächen, deren Erzeugnisse regelmäßig auf dem Markt verkauft werden, gehören zu anderen Positionen, auch wenn ein Teil der Erzeugung vom Betriebsinhaber und seinem Haushalt verbraucht wird.

Dauergrünland

Flächen, die fortdauernd (mindestens fünf Jahre) dem Anbau von Grünfutterpflanzen dienen, sei es durch künstliche Anlage (Einsaat) oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat), und die außerhalb der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs stehen.

Die Flächen können beweidet, zwecks Heu- oder Silageherstellung abgemäht oder zur Erzeugung von erneuerbarer Energie genutzt werden.

Dauerwiesen und -weiden, ohne ertragsarmes Dauergrünland

Dauergrünland auf Böden guter oder mittlerer Qualität. Diese Flächen können normalerweise intensiv beweidet werden.

Ertragsarmes Dauergrünland

Ertragsarmes Dauergrünland, in der Regel auf Böden geringer Qualität, beispielsweise in Hanglagen und Höhenlagen, normalerweise nicht durch Düngung, Pflege, Einsaat oder Trockenlegung verbessert.

Diese Flächen können normalerweise nur extensiv beweidet werden und werden in der Regel nicht oder nur extensiv gemäht; sie eignen sich nicht für eine hohe Tierbesatzdichte.

Dauergrünland, das nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt wird und beihilfefähig ist

Dauergrünlandflächen, die nicht mehr zu Produktionszwecken genutzt und in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates7 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften erhalten werden und beihilfefähig sind.

Dauerkulturen

Kulturen außerhalb der Fruchtfolge, ohne Dauergrünland, welche den Boden während mehrerer Jahre beanspruchen und wiederkehrende Erträge erbringen.

Obst- und Beerenobstanlagen

Anlagen mit Bäumen, Sträuchern und anderen Beerenstauden als Erdbeeren, die zur Obsterzeugung bestimmt sind. Darunter werden sowohl die Formen mit nur geringen Baumabständen als auch die mit größeren Baumabständen verstanden.

Obstarten, darunter
Obst der gemäßigten Klimazonen

Baumobstanlagen, die traditionell in den gemäßigten Klimazonen angepflanzt werden und der Erzeugung von Obst dienen.

Obst der subtropischen Klimazonen

Baumobstanlagen, die traditionell in den subtropischen Klimazonen angepflanzt werden und der Erzeugung von Obst dienen.

Beerenarten

Beerenanlagen, die traditionell sowohl in den gemäßigten als auch in den subtropischen Klimazonen angepflanzt werden und der Erzeugung von Beeren dienen.

Schalenobst (Nüsse)

Schalenobstbaumanlagen, die traditionell in den gemäßigten und den subtropischen Klimazonen angepflanzt werden.

Zitrusanlagen

Anpflanzungen von Citrus spp.

Olivenanlagen

Anpflanzungen von Olea europea L.

Normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven bestimmt

Anpflanzungen von Arten, die normalerweise zur Erzeugung von Tafeloliven angebaut werden.

Normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl bestimmt

Anpflanzungen von Arten, die normalerweise zur Erzeugung von Olivenöl angebaut werden.

Rebanlagen, deren Erträge normalerweise bestimmt sind für:

Anpflanzungen vonVitis vinifera L.

Qualitätswein

Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Weinen mit geschützter Ursprungsbezeichnung (g. U.) angebaut werden, die den Vorschriften i) der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates8 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Bestimmungen entsprechen.

Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Weinen mit geschützter geografischer Angabe (g. g. A.) angebaut werden, die den Vorschriften i) der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder gegebenenfalls neueren Rechtsvorschriften und ii) den entsprechenden nationalen Bestimmungen entsprechen.

Anderen Wein

Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von anderen Weinen als Weinen mit g. U. und Weinen mit g. g. A. angebaut werden.

Tafeltrauben

Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von frischen Trauben angebaut werden.

Rosinen

Traubensorten, die normalerweise für die Erzeugung von Rosinen angebaut werden.

Baumschulen

Flächen mit jungen verholzenden Pflanzen (Holzpflanzen) im Freiland, die zum Auspflanzen bestimmt sind:

  1. Rebschulen und Rebschnittgärten für Unterlagen,
  2. Obst- und Beerengehölze,
  3. Ziergehölze,
  4. Forstpflanzen in gewerblichen Forstbaumschulen (ohne die forstlichen Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs),
  5. Bäume und Sträucher für die Bepflanzung von Gärten, Parks, Straßen und Böschungen (z.B. Heckenpflanzen, Rosen und sonstige Ziersträucher, Zierkoniferen), jeweils einschließlich Unterlagen und Jungpflanzen.

Sonstige Dauerkulturen

Dauerkulturen im Freiland, die nicht unter der vorangegangenen Position erfasst werden, insbesondere als Korb- und Flechtmaterialien verwendete Pflanzen, die in der Regel jährlich geerntet werden, sowie zu gewerblichen Zwecken als Weihnachtsbäume auf der landwirtschaftlich genutzten Fläche angepflanzte Bäume.

Dauerkulturen unter Glas

Sonstige Flächen

'Sonstige Flächen' umfassen nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen (landwirtschaftliche Flächen, die aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen), Forstflächen sowie Gebäude und Hofflächen, Wege, Gewässer, Steinbrüche, Unland, Felsen usw.

Nicht genutzte landwirtschaftliche Flächen

Flächen, die früher zu einem landwirtschaftlichen Zweck genutzt wurden, aber im Bezugsjahr der Erhebung aus wirtschaftlichen, sozialen oder sonstigen Gründen nicht mehr bewirtschaftet werden und außerhalb der Fruchtfolge liegen, d. h. Flächen, die nicht zur landwirtschaftlichen Nutzung bestimmt sind.

Diese Flächen können normalerweise durch Einsatz von im Betrieb vorhandenen Mitteln wieder genutzt werden.

Waldfläche

Fläche, die mit forstlichen Bäumen oder Sträuchern bestanden ist, einschließlich Anlagen von Pappeln und ähnlichen Bäumen innerhalb oder außerhalb des Waldes und forstliche Pflanzgärten innerhalb des Waldes für den Eigenbedarf des Betriebs, sowie forstwirtschaftliche Einrichtungen (Wegenetze, Holzlagerstätten usw.).

darunter Niederwald mit kurzer Umtriebszeit

Bewirtschaftete Waldflächen, auf denen Holzpflanzen angebaut werden, deren Umtriebszeit 20 Jahre oder weniger beträgt.

Als Umtriebszeit gilt die Zeit zwischen der ersten Aussaat/Anpflanzung der Bäume und der Ernte des Endprodukts, wobei laufende Bewirtschaftungsmaßnahmen wie Durchforstung nicht zur Ernte zählen.

Sonstige Flächen (Gebäude- und Hofflächen, Wege, Teiche, Steinbrüche, unfruchtbares Land, Felsen usw.)

Alle Teile der gesamten Betriebsfläche, die weder zur landwirtschaftlich genutzten Fläche noch zur nicht genutzten landwirtschaftlichen Fläche oder zur Waldfläche gehören.

Pilze

Zuchtpilze, die sowohl in eigens für diesen Zweck erbauten oder eingerichteten Gebäuden als auch in Kellern, Grotten und Gewölben gezogen werden.

Energiepflanzen (zur Herstellung von Biokraftstoffen oder anderen erneuerbaren Energieträgern)

Fläche zur Erzeugung von speziellen Energiepflanzen, die zu keinen anderen Zwecken als der Energieerzeugung genutzt und auf landwirtschaftlichem Ackerland angebaut werden.

Bewässerte Fläche

Bewässerbare Fläche insgesamt

Landwirtschaftlich genutzte Gesamtfläche, die im Bezugsjahr erforderlichenfalls mit den normalerweise im Betrieb verfügbaren technischen Einrichtungen und der normalerweise verfügbaren Wassermenge bewässert werden könnte.

Gesamtfläche der in den vorangegangenen 12 Monaten mindestens einmal bewässerten Kulturen

Fläche der Kulturen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag der Erhebung tatsächlich mindestens einmal bewässert worden sind.

Angewandte Bewässerungsmethoden:

Oberflächenbewässerung (Flutung, Furchenbewässerung)

Einleitung des Wassers in den Boden, wobei entweder die gesamte Fläche geflutet wird oder das Wasser unter Nutzung der Schwerkraft durch schmale Furchen zwischen den in Reihen angepflanzten Anbaukulturen geleitet wird.

Sprinklerbewässerung

Bewässerung von Pflanzen, indem Wasser unter hohem Druck als Regen über die Flurstücke verteilt wird.

Tröpfchenbewässerung

Bewässerung von Pflanzen, indem den unteren Pflanzenteilen Wasser Tropfen für Tropfen zugeführt wird bzw. Bewässerung durch Mikro-Sprinkler oder Sprühnebler.

Quelle des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers:

Die Quelle, aus der das gesamte oder der überwiegende Teil des im Betrieb verwendeten Bewässerungswassers stammt.

Grundwasser im Betrieb

Wasserquellen auf dem oder nahe am Betriebsgelände, deren Wasser aus gebohrten oder gegrabenen Brunnen oder aus frei fließenden natürlichen Grundwasserquellen oder dergleichen stammt.

Oberflächenwasser im Betrieb

Kleine natürliche Teiche oder künstliche Staubecken, die gänzlich auf dem Betriebsgelände liegen oder nur von einem einzigen Betrieb genutzt werden.

Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen außerhalb des Betriebs

Oberflächensüßwasser (Seen, Flüsse, sonstige Gewässer), die nicht zu Bewässerungszwecken künstlich angelegt wurden.

Wasser aus gemeinsamen Wasserversorgungsnetzen außerhalb des Betriebs

Wasserquellen außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs, mit Ausnahme der unter 'Oberflächenwasser aus Seen, Flüssen oder Wasserläufen außerhalb des Betriebs' genannten Quellen, zu denen mindestens zwei Betriebe Zugang haben.

Sonstige Quellen

Sonstige, anderweitig nicht genannte Quellen von Bewässerungswasser. Dabei kann es sich um stark salzhaltige Quellen wie den Atlantik oder das Mittelmeer handeln, wobei das Wasser vor der Nutzung zwecks Verringerung des Salzgehalts behandelt (entsalzt) wird, oder um Brackwasserquellen (mit geringem Salzgehalt) wie die Ostsee oder bestimmte Flüsse, wobei das Wasser direkt, d. h. unbehandelt, genutzt werden kann. Das Wasser kann auch nach einer Abwasserbehandlung als gereinigtes Wasser wieder dem Nutzer zugeleitet werden.

III. Viehbestand

Anzahl der Nutztiere, die sich am Stichtag der Erhebung in unmittelbarem Besitz bzw. unmittelbarer Haltung des Betriebs befinden.

Die Tiere müssen nicht unbedingt Eigentum des Betriebsinhabers sein. Sie können sich innerhalb des Betriebs (auf den landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebs oder in den von ihm genutzten Stallungen) oder außerhalb des Betriebs befinden (gemeinschaftliche Flächen, Herdenwanderung usw.).

Einhufer

Haustiere der Familie Equidae, Gattung Equus (Pferde, Esel usw.).

Rinder

Haustiere der ArtenBos taurus undBubalus bubalus, einschließlich Kreuzungen wie Beefalo.

Rinder unter einem Jahr, männlich und weiblich

Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, männlich

Rinder von einem Jahr bis unter zwei Jahren, weiblich

Rinder von zwei Jahren und älter, männlich

Färsen von zwei Jahren und älter

Weibliche Rinder von zwei Jahren und älter, die noch nicht gekalbt haben.

Milchkühe

Weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (einschließlich Tiere unter zwei Jahren) und die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Erzeugung von Milch gehalten werden, die zum menschlichen Verbrauch oder zur Herstellung von Milcherzeugnissen bestimmt ist.

Sonstige Kühe

Weibliche Rinder, die bereits gekalbt haben (einschließlich Tiere unter zwei Jahren) und die aufgrund ihrer Rasse oder Veranlagung ausschließlich oder hauptsächlich zur Kälbererzeugung gehalten werden und deren Milch nicht für den menschlichen Verbrauch oder zur Herstellung zu Milcherzeugnissen bestimmt ist.

Schafe und Ziegen

Schafe (jeden Alters)

Haustiere der Art Ovis aries.

Weibliche Zuchttiere

Mutterschafe und gedeckte Lämmer.

Sonstige Schafe

Alle Schafe, die keine weiblichen Zuchttiere sind.

Ziegen (jeden Alters)

Haustiere der UnterartCapra aegagrus hircus.

Weibliche Zuchttiere

Weibliche Ziegen, die bereits gezickelt haben, und gedeckte Ziegen.

Sonstige Ziegen

Alle Ziegen, die keine weiblichen Zuchttiere sind.

Schweine

Haustiere der Art Sus scrofa domesticus.

Ferkel mit einem Lebendgewicht unter 20 kg

Ferkel, die im Allgemeinen ein Lebendgewicht unter 20 kg haben.

Zuchtsauen von 50 kg und mehr

Zur Zucht bestimmte weibliche Schweine von 50 kg und mehr, unabhängig davon, ob sie geferkelt haben oder nicht.

Sonstige Schweine

Anderweitig nicht erfasste Schweine.

Geflügel

Masthühner

Haustiere der Art Gallus gallus, die zur Fleischerzeugung gehalten werden.

Legehennen

Haustiere der Art Gallus gallus, die Legereife erreicht haben und zur Eiererzeugung gehalten werden.

Sonstiges Geflügel

Unter den Positionen Masthühner oder Legehennen nicht erfasstes Geflügel.

Truthühner

Haustiere der ArtMeleagris.

Enten

Haustiere der ArtenAnas undCairina moschata.

Gänse

Haustiere der ArtAnser anser dom.

Strauße

Strauße (Struthio camelus).

Sonstiges Geflügel, anderweitig nicht genannt

Kaninchen (Mutterkaninchen)

Zur Erzeugung von Schlachtkaninchen bestimmte weibliche Kaninchen (der Art Oryctolagus), die bereits einmal geworfen haben.

Bienen

Zahl der belegten Stöcke von Bienen (Apis mellifera), die zur Erzeugung von Honig gehalten werden.

Anderweitig nicht genannte Tiere

Alle anderweitig in diesem Abschnitt nicht genannten Tiere, die für die Produktion eingesetzt werden.

IV. Arbeitskräfte

i) Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb

Landwirtschaftliche Arbeitskräfte

Zu den landwirtschaftlichen Arbeitskräften des Betriebs gehören alle Personen ab Ende des schulpflichtigen Alters, die in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb verrichtet haben.

Sofern in den nationalen Rechtsvorschriften kein Mindestalter für Vollzeit- und Teilzeitschulpflicht festgelegt ist, wird das übliche Ende des schulpflichtigen Alters mit 15 Jahren angesetzt.

Alleinige Betriebsinhaber, die keine landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb verrichten, werden in der Erhebung erfasst, aber nicht zu den , Landwirtschaftlichen Arbeitskräften insgesamt" gezählt.

Personen, die das Ruhestandsalter erreicht haben, aber weiterhin im Betrieb arbeiten, werden als landwirtschaftliche Arbeitskräfte erfasst.

Personen, die für fremde Rechnung oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe im Betrieb beschäftigt waren (z.B. Arbeitskräfte von landwirtschaftlichen Lohnunternehmen oder Genossenschaften), sind nicht anzugeben.

Landwirtschaftliche Arbeiten

Als landwirtschaftliche Arbeiten gelten alle Arbeiten im Betrieb, soweit sie entweder zu i) den in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 definierten Tätigkeiten, ii) der Erhaltung der landwirtschaftlichen Betriebsmittel oder iii) Aktivitäten, die direkt aus diesen Produktionstätigkeiten abgeleitet sind, beitragen.

Für landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb aufgewendete Zeit

Die für landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb aufgewendete Zeit ist die für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb tatsächlich aufgewendete Arbeitszeit, ohne Arbeiten im Privathaushalt des Betriebsinhabers bzw. Betriebsleiters.

Jahresarbeitseinheit (JAE)

Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten, d. h. das Gesamtarbeitsvolumen dividiert durch die durchschnittliche jährliche Zahl der im betreffenden Land auf Vollzeitarbeitsplätzen gearbeiteten Stunden.

Als vollzeitliche Arbeitszeit wird die in den nationalen Tarifverträgen festgelegte Mindeststundenzahl angenommen. Ist die Stundenzahl in diesen Verträgen nicht festgelegt, werden 1 800 Stunden jährlich (225 Arbeitstage zu acht Stunden) angenommen.

Betriebsinhaber

Der Betriebsinhaber ist die natürliche Person, Gruppe natürlicher Personen oder juristische Person, für deren Rechnung und in deren Namen der Betrieb bewirtschaftet wird und die rechtlich und wirtschaftlich für den Betrieb verantwortlich ist, d. h. die die wirtschaftlichen Risiken der Betriebsführung trägt.

Der Betriebsinhaber kann Eigentümer, Pächter, Erbpächter, Nutznießer oder Treuhänder sein.

Geschlecht

Alter

Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

Betriebsleiter

Der Betriebsleiter ist die natürliche Person, die für die laufenden täglichen Finanzierungs- und Produktionstätigkeiten im Rahmen der Betriebsführung verantwortlich ist.

Geschlecht

Alter

Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

Berufsausbildung des Betriebsleiters

Landwirtschaftliche Berufsausbildung des Betriebsleiters

Ausschließlich praktische landwirtschaftliche Erfahrung

Erfahrung aufgrund praktischer Arbeit in einem landwirtschaftlichen Betrieb.

Landwirtschaftliche Grundausbildung

Jede abgeschlossene Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule der unteren Stufe und/oder an einer auf bestimmte Fachrichtungen spezialisierten Ausbildungsstätte (einschließlich Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandte Fachrichtungen). Hierzu zählt auch eine abgeschlossene landwirtschaftliche Lehre.

Umfassende landwirtschaftliche Ausbildung

Jede abgeschlossene, einer Zeitdauer von mindestens zwei Jahren vollzeitlicher Ausbildung nach Ende der Pflichtschulzeit entsprechende Ausbildung an einer landwirtschaftlichen Schule, Hochschule oder Universität in den Fachrichtungen Landwirtschaft, Gartenbau, Weinbau, Forstwirtschaft, Fischzucht, Tiermedizin, landwirtschaftliche Technologie und verwandten Fachrichtungen.

Berufliche Bildung des Betriebsleiters in den vergangenen 12 Monaten

Unter beruflicher Bildung werden Ausbildungsmaßnahmen oder -aktivitäten verstanden, die bei einem Ausbilder oder einer Ausbildungseinrichtung absolviert werden und deren Hauptziel der Erwerb neuer Fähigkeiten im Zusammenhang mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Tätigkeiten bzw. die Entwicklung und Verbesserung bereits vorhandener Fähigkeiten ist.

Im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers

Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers, einschließlich des Ehepartners, die landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb verrichten, aber nicht unbedingt im Betrieb leben.

Die Familienangehörigen des Betriebsinhabers sind im Allgemeinen der Ehepartner, Verwandte in aufsteigender oder absteigender Linie (einschließlich angeheiratete Verwandte und Adoptivkinder) sowie die Geschwister des Betriebsinhabers oder seines Ehepartners.

Auch zwei unverheiratet zusammenlebende Partner werden als Ehepartner behandelt.

Im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers: männlich
  • Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

Im Betrieb beschäftigte Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers: weiblich

  • Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte

Alle Personen, die landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb verrichten und dafür ein Entgelt (in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlung in Naturalien) von dem landwirtschaftlichen Betrieb erhalten, ausgenommen der Betriebsinhaber und seine Familienangehörigen.

Unter regelmäßig beschäftigten Arbeitskräften versteht man Personen, die unabhängig von der Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit in den letzten 12 Monaten vor dem Stichtag der Erhebung jede Woche landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb verrichtet haben.

Dazu gehören auch Personen, die zwar während eines Teils dieses Zeitraums regelmäßig beschäftigt waren, denen es jedoch aus folgenden Gründen nicht möglich war, den gesamten Zeitraum über zu arbeiten:

  1. besondere Produktionsbedingungen im Betrieb (z.B. Betriebe, die einseitig auf Olivenanbau, Weinbau, Obstbau, Feldgemüsebau oder Weidemast ausgerichtet sind und in denen Arbeitskräfte nur für einige Monate des Jahres benötigt werden);
  2. Abwesenheit wegen Urlaub, Militärdienst, Krankheit, Unfall oder Tod;
  3. Eintritt in den Betrieb oder Ausscheiden aus dem Betrieb (hierunter fallen auch Arbeitskräfte, die während der 12 Monate vor dem Stichtag der Erhebung die Arbeit für einen landwirtschaftlichen Betrieb eingestellt und die Arbeit für einen anderen Betrieb aufgenommen haben);
  4. vollständiger Arbeitsausfall im Betrieb durch höhere Gewalt (Überschwemmung, Brand usw.).
Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich
  • Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: weiblich

  • Landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (außer Hausarbeit)

Unregelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte: männlich und weiblich

Unregelmäßig beschäftigte Arbeitskräfte sind Personen, die während der letzten 12 Monate vor dem Stichtag der Erhebung aus anderen als den unter , Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte" genannten Gründen nicht jede Woche im landwirtschaftlichen Betrieb gearbeitet haben.

Die geleisteten Arbeitstage der unregelmäßig beschäftigten familienfremden Arbeitskräfte beziehen sich auf die normale tägliche Arbeitszeit einer mit landwirtschaftlichen Arbeiten vollbeschäftigten Arbeitskraft, der ein Arbeitsentgelt (in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlung in Naturalien) für einen vollen Arbeitstag gezahlt wird. Urlaubs- und Krankheitszeiten gelten nicht als Arbeitszeiten.

Ein Vollzeitarbeitstag ist der normale Arbeitstag regelmäßig beschäftigter Vollzeitarbeitskräfte.

ii) Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten: Nicht landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb (die nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen) und Arbeiten außerhalb des Betriebs

Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten sind alle Tätigkeiten mit Ausnahme der in Abschnitt IV i definierten landwirtschaftlichen Arbeiten im Betrieb und der in Abschnitt V i definierten außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, die gegen ein Entgelt (je nach Art der Tätigkeit in Form von Lohn oder Gehalt, Erträgen oder sonstigen Zahlungen, einschließlich Zahlung in Naturalien) durchgeführt werden.

Die von den Arbeitskräften eines landwirtschaftlichen Betriebs für einen anderen landwirtschaftlichen Betrieb verrichteten landwirtschaftlichen Arbeiten sind eingeschlossen.

Diese Angaben werden nur im Falle von alleinigen Inhabern von Betrieben erhoben, deren Inhaber eine natürliche Person ist (d. h. in denen der Betriebsinhaber zugleich auch Betriebsleiter ist) und im Falle aller Gruppenbetriebe. Keine Angaben werden im Falle von Betrieben erhoben, deren alleiniger Betriebsinhaber nicht zugleich auch Betriebsleiter oder eine juristische Person ist.

Angaben über außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten werden für den Betriebsinhaber und für die sonstigen Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers erhoben. Es werden nur Angaben über Arbeitskräfte erfasst, die landwirtschaftliche Arbeiten im Betrieb oder Arbeiten durchführen, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen.

Nicht trennbare nicht landwirtschaftliche Nebentätigkeiten im Betrieb sind ausgeschlossen, da sie zu den landwirtschaftlichen Arbeiten gehören.

Die eingeschlossenen Tätigkeiten werden wie folgt klassifiziert:

  • Haupttätigkeiten, für die mehr oder genauso viel Zeit aufgewendet wird wie für die landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb;
  • Nebentätigkeiten, für die weniger Zeit aufgewendet wird als für die landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb.
Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten des Betriebsinhabers, der zugleich auch Betriebsleiter ist:

Alle nicht direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehenden Erwerbstätigkeiten, die der Betriebsinhaber, der zugleich auch Betriebsleiter ist, als Haupt- oder Nebentätigkeit durchführt.

Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten der sonstigen Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers:

Haupttätigkeit

Die Zahl der Personen (entweder Ehegatte des alleinigen Betriebsinhabers oder sonstige Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers), die Erwerbstätigkeiten, die nicht mit dem Betrieb in Verbindung stehen, als ihre Haupttätigkeit ausüben.

Nebentätigkeit

Die Zahl der Personen (entweder Ehegatte des alleinigen Betriebsinhabers oder sonstige Familienangehörigen des alleinigen Betriebsinhabers), die Erwerbstätigkeiten, die nicht mit dem Betrieb in Verbindung stehen, als ihre Nebentätigkeit ausüben.

V. Außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten des Betriebs (die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen)

i) Liste der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten

Zu den außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten des Betriebs gehören alle Tätigkeiten (außer landwirtschaftlichen Arbeiten), die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Betrieb haben.

'Direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehende Tätigkeiten' sind Tätigkeiten, bei denen entweder die Betriebsmittel (Grund und Boden, Gebäude, Maschinen usw.) oder die Erzeugnisse des Betriebs eingesetzt werden. Wenn nur die landwirtschaftlichen Arbeitskräfte (Familienarbeitskräfte und familienfremde Arbeitskräfte) und keine sonstigen Betriebsmittel eingesetzt werden, so werden die Arbeitskräfte als in zwei voneinander getrennten Beschäftigungsverhältnissen stehend betrachtet, und diese außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten gelten nicht als direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehend.

Nicht landwirtschaftliche und landwirtschaftliche Arbeiten für andere Betriebe sind eingeschlossen.

Unter Erwerbstätigkeiten ist hier aktive Arbeit zu verstehen; reine Finanzinvestitionen sind mithin ausgeschlossen. Ebenfalls ausgeschlossen ist die Verpachtung von Grund und Boden für verschiedene Tätigkeiten, sofern eine Beteiligung an diesen Tätigkeiten nicht gegeben ist.

Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsleistungen

Jede Tätigkeit, die im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Gesundheits-, Sozial- oder Bildungsdienstleistungen steht, und/oder wirtschaftliche Tätigkeiten mit sozialem Bezug, bei denen entweder die Betriebsmittel oder die primären Erzeugnisse des Betriebs verwendet werden.

Fremdenverkehr, Beherbergung und sonstige Freizeitaktivitäten

Alle Tätigkeiten im Bereich Fremdenverkehr, Beherbergung, Führung von Touristen und sonstigen Gruppen durch den Betrieb, Sport- und Freizeittätigkeiten usw., bei denen Grund und Boden, Gebäude oder sonstige Betriebsmittel des betreffenden Betriebs eingesetzt werden.

Handwerk

Handwerkliche Erzeugnisse, die im Betrieb vom Betriebsinhaber bzw. den Familienangehörigen hergestellt werden oder von familienfremden Arbeitskräften, sofern diese auch landwirtschaftliche Arbeiten verrichten, unabhängig davon, wie die Erzeugnisse verkauft werden.

Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse

Jegliche Verarbeitung eines landwirtschaftlichen Grunderzeugnisses zu einem Nebenerzeugnis im Betrieb, unabhängig davon, ob der Rohstoff im Betrieb erzeugt oder von außerhalb zugekauft wurde. Hierzu zählen die Fleischverarbeitung, die Käseherstellung usw.

Zu dieser Position gehört jegliche Verarbeitung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, es sei denn, sie gilt als Teil der landwirtschaftlichen Tätigkeit. Die Weinbereitung und die Olivenölerzeugung sind daher ausgeschlossen, es sei denn, der zugekaufte Anteil von Wein oder Olivenöl ist erheblich.

Erzeugung von erneuerbarer Energie

Erzeugung von erneuerbarer Energie für Vermarktungszwecke, einschließlich Biogas, Biokraftstoffe oder Strom, in Windturbinen oder sonstigen Einrichtungen oder aus landwirtschaftlichen Rohstoffen.

Nur für den Eigenverbrauch des Betriebs erzeugte erneuerbare Energie fällt nicht hierunter.

Be- und Verarbeitung von Holz (z.B. Sägewerk)

Die Be- und Verarbeitung von Rohholz im Betrieb für Vermarktungszwecke (Sägen von Nutzholz usw.).

Aquakultur

Erzeugung von Fischen, Flusskrebsen usw. im Betrieb. Reine Fischfangtätigkeiten sind ausgeschlossen.

Vertragliche Arbeiten (unter Einsatz von Produktionsmitteln des Betriebs)

Vertragliche Arbeiten unter Einsatz von Geräten des Betriebs, wobei zwischen Arbeiten innerhalb und außerhalb des landwirtschaftlichen Sektors unterschieden wird, z.B. Schneeräumen, Transporttätigkeiten, Landschaftspflege, landwirtschaftliche und umweltbezogene Dienstleistungen.

Landwirtschaftlich (für andere Betriebe)

Nicht landwirtschaftlich

Forstwirtschaft

Forstwirtschaftliche Arbeiten unter Einsatz sowohl der landwirtschaftlichen Arbeitskräfte als auch der im Allgemeinen für landwirtschaftliche Zwecke verwendeten Maschinen und Einrichtungen des Betriebs.

Sonstige

Anderweitig nicht genannte sonstige Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen.

Wer ist beteiligt?

Die eingeschlossenen Tätigkeiten werden wie folgt klassifiziert:

  • Haupttätigkeiten, für die mehr oder genauso viel Zeit aufgewendet wird wie für die landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb;
  • Nebentätigkeiten, für die weniger Zeit aufgewendet wird als für die landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb.

Betriebsinhaber, der zugleich auch Betriebsleiter ist

Sonstige Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers - als deren Haupttätigkeit

Sonstige Familienangehörige des alleinigen Betriebsinhabers - als deren Nebentätigkeit

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte - als deren Haupttätigkeit

Regelmäßig beschäftigte familienfremde Arbeitskräfte - als deren Nebentätigkeit

ii) Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen

Anteil an der Endproduktion des Betriebs in %

Die Bedeutung der außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten, die direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehen, wird bei der Produktion des Betriebs geschätzt als Anteil des Umsatzes aus direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehenden außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs und der Direktzahlungen für diesen Betrieb gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates9.

Quote =
Umsatz aus direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehenden außerbetrieblichen Erwerbstätigkeiten

Gesamtumsatz des Betriebs (landwirtschaftliche Tätigkeiten und direkt mit dem Betrieb in Verbindung stehende außerbetriebliche Erwerbstätigkeiten) + Direktzahlungen

VI. Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums

Betrieb war in den vergangenen drei Jahren Nutznießer einer der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums

Maßnahmen gemäß Titel III Kapitel 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013, bei denen der Landwirt ein Begünstigter ist.

Es sind Angaben darüber zu erheben, ob der Betrieb in den vergangenen drei Jahren nach bestimmten Standards und Vorschriften gemäß den jüngsten Rechtsvorschriften durch eine der folgenden Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums gefördert wurde.

Teilnahme der Landwirte an Lebensmittelqualitätsregelungen

Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel

Zahlungen in Verbindung mit Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie10

Artikel 30 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Zahlungen im Rahmen von Natura 2000 und der Wasserrahmenrichtlinie

Agrarumweltzahlungen - Klimazahlungen

Artikel 28 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Agrarumwelt- und Klimamaßnahme

Ökologischer Landbau

Artikel 29 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Ökologischer Landbau

Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen

Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Tierschutz

Investitionen in materielle Vermögenswerte

Artikel 17 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Investitionen in materielle Vermögenswerte

Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des landwirtschaftlichen Produktionspotenzials nach Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen

Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Wiederaufbau von durch Naturkatastrophen geschädigtem landwirtschaftlichen Produktionspotenzial sowie Einführung geeigneter vorbeugender Maßnahmen

Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Entwicklung der landwirtschaftlichen Betriebe und sonstiger Unternehmen

Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Investitionen in die Entwicklung von Waldgebieten und Verbesserung der Lebensfähigkeit von Wäldern

Aufforstung und Anlage von Wäldern

Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Aufforstung und Anlage von Wäldern

Einrichtung von Agrarforstsystemen

Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Einrichtung von Agrarforstsystemen

Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern

Artikel 24 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Vorbeugung von Schäden und Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands von Wäldern nach Waldbränden, Naturkatastrophen und Katastrophenereignissen

Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts von Wäldern

Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Investitionen zur Stärkung der Widerstandsfähigkeit und des ökologischen Werts der Waldökosysteme

Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, in die Mobilisierung und in die Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Investitionen in Techniken der Forstwirtschaft sowie in die Verarbeitung, Mobilisierung und Vermarktung forstwirtschaftlicher Erzeugnisse

Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

Artikel 34 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Waldumwelt- und Klimadienstleistungen und Erhaltung der Wälder

Risikomanagement

Artikel 36 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013: Risikomanagement

VII. Verfahren der Bodenbearbeitung und Bodenerhaltung sowie Wirtschaftsdüngermanagement in Landwirtschaftlichen Betrieben

Methoden der Bodenbearbeitung auf Ackerflächen im Freiland

Herkömmliche Bodenbearbeitung

Ackerflächen, die einer herkömmlichen Bodenbearbeitung unterzogen werden, bei der als Primärbodenbearbeitung der Boden gewendet wird, in der Regel mit einem Scharpflug oder einem Scheibenpflug; anschließend folgt die Sekundärbodenbearbeitung mit einer Scheibenegge.

Konservierende Bodenbearbeitung

Ackerflächen, die einer konservierenden (bodenschonenden) Bearbeitung unterzogen werden, d. h. einem Bodenbearbeitungsverfahren oder einem Verfahrenssystem, bei dem zur Erosionskontrolle und zum Feuchtigkeitserhalt ein Restbewuchs (mindestens 30 %) an der Bodenoberfläche erhalten bleibt und der Boden in der Regel nicht gewendet wird.

Nullbodenbearbeitung (ohne Ackerflächen im Freiland mit mehrjährigen Kulturen)

Ackerflächen, die zwischen Ernte und Aussaat keiner Bodenbearbeitung unterzogen werden.

Bodenbedeckung auf Ackerflächen im Freiland

Bedeckung von Ackerflächen mit Pflanzen oder Pflanzenrückständen oder vegetationslose Ackerflächen im Winter.

Normale Winterkultur

Ackerflächen, auf die im Herbst Anbaukulturen ausgesät werden, die im Winter wachsen (normale Winterkulturen, z.B. Winterweizen) und in der Regel geerntet oder abgeweidet werden.

Bodenbedeckende Kultur oder Zwischenfruchtbau

Ackerflächen, auf die Pflanzen speziell zu dem Zweck ausgesät wurden, die Verluste von Boden, Nährstoffen und Pflanzenschutzmitteln im Winter oder in Zeiten, in denen die Fläche andernfalls vegetationslos geblieben und verlustanfällig wäre, zu verringern. Der wirtschaftliche Wert dieser Kulturen ist gering, Hauptziele sind Bodenschutz und Verringerung der Nährstoffauswaschung.

Sie werden in der Regel im Frühjahr untergepflügt, bevor eine andere Kultur eingesät wird, und werden nicht geerntet oder abgeweidet.

Pflanzenrückstände

Ackerflächen, die im Winter mit den Pflanzenrückständen und den Stoppeln der vorangegangenen Anbauzeit bedeckt sind. Zwischenfrüchte und bodenbedeckende Kulturen sind ausgeschlossen.

Vegetationsloser Boden

Ackerflächen, die im Herbst gepflügt oder auf andere Weise bearbeitet werden und den Winter über weder eingesät noch mit Pflanzenrückständen bedeckt sind, sondern bis zu den agrotechnischen Maßnahmen der Voraussaat oder Aussaat im darauf folgenden Frühjahr vegetationslos bleiben.

Ackerflächen im Freiland, bedeckt mit mehrjährigen Kulturen

Ackerflächen im Freiland, die mit mehrjährigen Kulturen bedeckt sind, die im Bezugsjahr nicht ausgesät oder angebaut wurden.

Fruchtfolge auf Ackerland

Unter Fruchtfolge versteht man die zeitliche Abfolge des Anbaus unterschiedlicher Kulturpflanzen, bei der auf einem gegebenen Feld Kulturen in einer geplanten Struktur oder Abfolge im Wechsel angebaut werden, so dass auf ein und demselben Feld niemals ohne Unterbrechung Kulturpflanzen derselben Art angebaut werden.

Anteil der in die Fruchtfolge einbezogenen Ackerfläche

Die Ackerfläche ist Teil der geplanten Fruchtfolge.

Im Umweltinteresse genutzte Fläche - Gesamtfläche der Feldraine, Pufferstreifen, Hecken, Bäume, Brache, Biotope, aufgeforsteten Flächen und Landschaftselemente

Flächen, die der Betriebsleiter als im Umweltinteresse genutzte Flächen gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausweist. Gesamtfläche der Feldraine, Pufferstreifen, Hecken, Bäume, Brache, Biotope, aufgeforsteten Flächen und Landschaftselemente.

Nur von Betrieben mit einer Ackerfläche von mehr als 15 ha zu melden.

Techniken der Wirtschaftsdüngerausbringung

Anteil (in %) des gesamten Wirtschaftsdüngers des Betriebs (erzeugter zuzüglich importierter abzüglich exportierter Wirtschaftsdünger), der mit den verschiedenen verfügbaren Techniken auf die landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wird.

Breitverteilung

Wirtschaftsdünger wird auf die Oberfläche einer Bodenfläche oder Kultur ausgebracht, ohne dass Reihenverteilungs- oder Injektionstechniken angewandt werden.

Ohne Einarbeitung

Anteil (in %) des gesamten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers, ohne dass eine Einarbeitung in den Boden durchgeführt wurde. Sofern der Wirtschaftsdünger nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Breitverteilung eingearbeitet worden ist, wird er eingeschlossen.

Einarbeitung innerhalb von vier Stunden

Anteil (in %) des gesamten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers, der innerhalb von vier Stunden nach der Ausbringung mechanisch in den Boden eingearbeitet wurde.

Einarbeitung nach vier Stunden oder später

Anteil (in %) des gesamten ausgebrachten Wirtschaftsdüngers, der später als vier Stunden nach der Ausbringung mechanisch in den Boden eingearbeitet wurde. Sofern der Wirtschaftsdünger nicht innerhalb von 24 Stunden nach der Breitverteilung eingearbeitet worden ist, wird er aus dieser Position ausgeschlossen und unter der Position , Ohne Einarbeitung" erfasst.

Reihenverteilung

Flüssiger Wirtschaftsdünger oder Gülle wird in parallelen Reihen (ohne Wirtschaftsdünger zwischen den Reihen) auf eine Fläche mittels einer Vorrichtung (Reihenverteiler) ausgebracht, die am Ende eines Tankwagens oder einer Zugmaschine befestigt wird, um flüssigen Wirtschaftsdünger oder Gülle auf Bodenhöhe auszubringen.

Schleppschlauch

Eine Art Reihenverteiler, der aus einer Zahl von Schläuchen besteht, die auf einen Ausleger montiert sind, wobei jedoch keine Vorrichtungen zum Teilen von Kulturpflanzen oder Gras zum Einsatz kommen.

Schleppschuh

Eine Art Reihenverteiler, der aus einer Zahl von fuß- oder schuhförmigen Vorrichtungen besteht, die auf einen Ausleger montiert sind, um Kulturpflanzen oder Gras zu teilen; der Wirtschaftsdünger wird in Reihen auf die Oberfläche aufgebracht, gleichzeitig wird die Verschmutzung von Kulturpflanzen oder Gras durch den ausgebrachten Wirtschaftsdünger verringert.

Injektion

Aufbringung von flüssigem Wirtschaftsdünger oder Gülle durch Einbringung in Schlitze, die je nach Art des Injektors unterschiedlich tief in den Boden geschnitten werden.

Flacher/offener Schlitz

Die Schlitze sind flach, in der Regel etwa 50 mm tief. Sie bleiben nach der Ausbringung offen.

Tiefer/geschlossener Schlitz

Die Schlitze sind tiefer, in der Regel etwa 150 mm tief. Sie werden nach der Ausbringung geschlossen.

Import/Export von Wirtschaftsdünger in den bzw. aus dem Betrieb

Gesamtmenge des im Betrieb erzeugten und exportierten Wirtschaftsdüngers

Die Menge des aus dem Betrieb abtransportierten Wirtschaftsdüngers.

In den Betrieb importierter Wirtschaftsdünger

Die Menge des in den Betrieb importierten Wirtschaftsdüngers, der in der Landwirtschaft verwendet werden soll, unabhängig davon, ob er bezahlt oder kostenlos zur Verfügung gestellt wird.

_____
1) Die grundlegenden Definitionen des landwirtschaftlichen Betriebs und der Großvieheinheit werden in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 festgelegt.

2) Verordnung (EU) Nr. 31/2011 der Kommission vom 17. Januar 2011 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. Nr. L 13 vom 18.01.2011 S. 3).

3) Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487).

4) Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007 S. 1).

5) Verordnung (EG) Nr. 138/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Dezember 2003 zur Landwirtschaftlichen Gesamtrechnung in der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 33 vom 05.02.2004 S. 1).

6) Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 549).

7) Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003 S. 1).

8) Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29. April 2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1493/1999, (EG) Nr. 1782/2003, (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 3/2008 und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2392/86 und (EG) Nr. 1493/1999 (ABl. Nr. L 148 vom 06.06.2008 S. 1).

9) Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 6 3 7/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 7 3/2009 des Rates (ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 608).

10) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. Nr. L 327 vom 22.12.2000 S. 1)."

ENDE

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