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Regelwerk, EU 2008, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 321 vom 01.12.2008 S. 14, 2009 L 308 S. 27;
VO (EU) 378/2014 - ABl. Nr. L 122 vom 24.04.2014 S. 67;
VO (EU) 715/2014 - ABl. Nr. L 190 vom 28.06.2014 S. 8;
VO (EU) 2018/1091 - ABl. Nr. L 200 vom 07.08.2018 S. 1 *)



aufgehoben/ersetzt zum 01.01.2019 gem. Art. 20 der VO (EU) 2018/1091

Neufassung -Ersetzt VO (EWG) 571/88

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 285 Absatz 1,

auf Vorschlag der Kommission,

gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates vom 29. Februar 1988 zur Durchführung von Erhebungen der Gemeinschaft über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe 2 sieht ein Programm von Gemeinschaftserhebungen für Statistiken über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe bis 2007 vor.

(2) Das Programm von Erhebungen über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe, das seit 1966/67 auf Gemeinschaftsebene durchgeführt wird, sollte fortgesetzt werden, damit Entwicklungstendenzen auf Gemeinschaftsebene untersucht werden können. Aus Gründen der Klarheit sollte die Verordnung (EWG) Nr. 571/88 durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.

(3) Um die Basisregister der landwirtschaftlichen Betriebe und die sonstigen für die Schichtung von Stichproben erforderlichen Angaben auf den neuesten Stand zu bringen, muss mindestens alle zehn Jahre eine Zählung der landwirtschaftlichen Betriebe in der Gemeinschaft durchgeführt werden. Die letzte Zählung vor der Annahme der vorliegenden Verordnung hat 1999/2000 stattgefunden.

(4) Es müssen Daten über die Durchführung der in der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) 3 festgelegten Maßnahmen zur ländlichen Entwicklung erhoben werden.

(5) In seinen Schlussfolgerungen vom 19. Dezember 2006 zu den Agrarumweltindikatoren hat der Rat festgestellt, dass Bedarf an vergleichbaren, die gesamte Gemeinschaft abdeckenden Daten über landwirtschaftliche Tätigkeiten auf der geeigneten geografischen Ebene besteht. Der Rat hat die Kommission ersucht, die in der Mitteilung der Kommission vom 15. September 2006 4 genannten Maßnahmen umzusetzen, wozu die Erstellung statistischer Daten insbesondere über Bewirtschaftungsmethoden landwirtschaftlicher Betriebe und die Nutzung landwirtschaftlicher Betriebsmittel gehört.

(6) Es fehlt an statistischen Informationen über die verschiedenen landwirtschaftlichen Produktionsmethoden auf der Ebene der einzelnen Betriebe. Daher ist es notwendig, die Sammlung von Informationen über landwirtschaftliche Produktionsmethoden, die mit Strukturdaten über die landwirtschaftlichen Betriebe verknüpft werden sollten, zu verbessern, damit zusätzliche statistische Daten für die Entwicklung der Agrarumweltpolitik und die Verbesserung der Qualität der Agrarumweltindikatoren bereitgestellt werden können.

(7) Vergleichbare Statistiken aus allen Mitgliedstaaten über die Struktur der landwirtschaftlichen Betriebe sind für die Ausrichtung der Agrarpolitik in der Gemeinschaft von Bedeutung. Daher sollten für die Erhebungsmerkmale nach Möglichkeit einheitliche Klassifikationen und gemeinsame Definitionen verwendet werden.

(8) Die Durchführung der Betriebsstrukturerhebung im Jahr 2010 und die zehnjährliche Volkszählung im Jahr 2011 würden die für Statistiken zur Verfügung stehenden Ressourcen der Mitgliedstaaten stark belasten, falls sich die Arbeiten vor Ort für diese beiden wichtigen Erhebungen zeitlich überschneiden würden. Deshalb sollte eine Ausnahmeregelung vorgesehen werden, die es Mitgliedstaaten erlaubt, die Betriebsstrukturerhebung 2009 durchzuführen.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates vom 17. Februar 1997 über die Gemeinschaftsstatistiken 5 bildet den Bezugsrahmen für die Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere was die Wahrung der Standards der Unparteilichkeit, der Zuverlässigkeit, der Relevanz, der Kostenwirksamkeit, der statistischen Geheimhaltung und der Transparenz betrifft. Für die Übermittlung und den Schutz der aufgrund der vorliegenden Verordnung vorgelegten vertraulichen statistischen Daten gibt die Verordnung (Euratom, EWG) Nr. 1588/90 des Rates vom 11. Juni 1990 über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften 6 einen Bezugsrahmen vor, um sicherzustellen, dass es bei der Erstellung und Verbreitung von Gemeinschaftsstatistiken nicht zu einer rechtswidrigen Offenlegung von Daten oder ihrer Verwendung für nichtstatistische Zwecke kommt.

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(Stand: 11.03.2019)

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