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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1327 des Rates vom 31. Juli 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. Nr. L 206 vom 01.08.2015 S. 18)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates 2 werden die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 31. Juli 2015 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2015/1336 3 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP angenommen, in dem bestimmte Maßnahmen im Einklang mit der Resolution des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen (UNSCR) 2231 (2015) festgelegt sind, mit der der Gemeinsame umfassende Aktionsplan joint Comprehensive Plan of Action, im Folgenden "JCPOA") zur iranischen Atomfrage gebilligt und die Ergreifung von Maßnahmen gemäß dem JCPOa vorgesehen ist.

(3) Die Resolution 2231 (2015) sieht insbesondere vor, dass die mit den Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen verhängten Maßnahmen unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung auf Tätigkeiten der am JCPOa beteiligten Staaten oder in Abstimmung mit ihnen tätigen UN-Mitgliedstaaten finden, die in direktem Zusammenhang stehen mit der Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo zur Herstellung stabiler Isotope, der Ausfuhr von angereichertem Uran Irans in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder der Modernisierung des Reaktors in Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors.

(4) Die Resolution UNSCR 2231 (2015) sieht ferner vor, dass die mit den Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) verhängten Maßnahmen unter bestimmten Bedingungen in dem Maß keine Anwendung finden, in dem dies zur Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten erforderlich ist, die mit der Einhaltung der im gemeinsamen umfassenden Aktionsplan niedergelegten nuklearbezogenen Verpflichtungen in Zusammenhang stehen, für die Vorbereitung der Umsetzung des Gemeinsamen Aktionsplans erforderlich sind oder nach Feststellung des mit der Resolution UNSCR 1737 (2006) des VN-Sicherheitsrats eingesetzten Ausschusses des VN-Sicherheitsrats mit den Zielen der Resolution 2231 (2015) vereinbar sind.

(5) Für die Umsetzung der Maßnahmen ist eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden folgende Artikel eingefügt:

" Artikel 43b

(1) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Verordnung können die zuständigen Behörden die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe von Artikeln, Materialien, Ausrüstungen, Gütern und Technologien und die Bereitstellung damit zusammenhängender technischer Hilfe, Ausbildung, finanzieller Hilfe, Investitionen, Makler- oder sonstiger Dienstleistungen genehmigen, sofern sie festgestellt haben, dass die Lieferung, der Verkauf, die Weitergabe oder die Bereitstellung von Dienstleistungen in direktem Zusammenhang steht mit:

  1. der Modifizierung von zwei Kaskaden der Anlage von Fordo zur Herstellung stabiler Isotope;
  2. der Ausfuhr von Irans angereichertem Uran in Mengen von mehr als 300 Kilogramm im Austausch gegen Natururan oder
  3. der Modernisierung des Reaktors in Arak auf der Grundlage des vereinbarten Auslegungskonzepts und, später, der vereinbarten endgültigen Auslegung dieses Reaktors.

(2) Die für die Erteilung einer Genehmigung nach Absatz 1 zuständige Behörde hat sicherzustellen, dass:

  1. alle Tätigkeiten in striktem Einklang mit dem Gemeinsamen umfassenden Aktionsplan vom 14. Juli 2015 (Joint Comprehensive Plan of Action, im Folgenden ,JCPOA") unternommen werden;
  2. die Anforderungen gemäß Unterabsatz 22 Buchstabe c der Resolution 2231 (2015) erfüllt sind; und
  3. sie berechtigt ist, die Endverwendung und den Ort der Endverwendung jedes gelieferten Artikels zu verifizieren und dieses Recht effektiv ausüben kann.

(3) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert

  1. dem Sanktionsausschuss und, nach ihrer Einsetzung, der Gemeinsamen Kommission zehn Tage im Voraus die Erteilung der Genehmigung;
  2. im Fall gelieferter Gegenstände, Materialien, Ausrüstungen, Güter und Technologien gemäß Unterabsatz 22 Buchstabe e der Resolution 2231 (2015), der IAEO innerhalb von zehn Tagen die Lieferung, den Verkauf oder die Weitergabe.

(4) Der betreffende Mitgliedstaat notifiziert den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission seine Absicht, eine Genehmigung nach diesem Artikel zu erteilen, mindestens zehn Tage vor Erteilung der Genehmigung.

Artikel 43c

(1) Ungeachtet anderer Bestimmungen dieser Verordnung können die zuständigen Behörden von Fall zu Fall die erforderlichen Genehmigungen zur Durchführung von Weitergaben und Tätigkeiten erteilen, die

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