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Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1319 der Kommission vom 29. Juli 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz vor der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in Deutschland
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5501)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 203 vom 31.07.2015 S. 25aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 2
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,
gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Aviäre Influenza ist eine ansteckende Viruserkrankung bei Vögeln, einschließlich Geflügel. Infektionen mit dem Virus der Aviären Influenza bei Hausgeflügel verursachen zwei Hauptformen dieser Seuche, die sich in ihrer Virulenz unterscheiden. Die niedrigpathogene Form verursacht im Allgemeinen nur leichte Symptome, während die hochpathogene Form bei den meisten Geflügelarten eine sehr hohe Sterblichkeit zur Folge hat. Die Seuche kann schwerwiegende Auswirkungen auf die Rentabilität von Geflügelhaltungsbetrieben haben.
(2) Die Aviäre Influenza tritt hauptsächlich bei Vögeln auf, unter bestimmten Umständen kann es jedoch auch beim Menschen zu Infektionen kommen, wenngleich das Risiko im Allgemeinen sehr gering ist.
(3) Bei einem Ausbruch der Aviären Influenza besteht die Gefahr, dass sich der Erreger auf andere Betriebe ausbreitet, in denen Geflügel oder andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden. In der Folge kann er über den Handel mit lebenden Vögeln oder aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen aus einem Mitgliedstaat in andere Mitgliedstaaten oder in Drittländer eingeschleppt werden.
(4) In der Richtlinie 2005/94/EG des Rates 3 sind bestimmte Vorbeugungsmaßnahmen hinsichtlich der Überwachung und Früherkennung der Aviären Influenza sowie Mindestbekämpfungsmaßnahmen festgelegt, die bei Ausbruch dieser Seuche bei Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durchzuführen sind. Die genannte Richtlinie sieht bei Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza die Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen vor.
(5) Deutschland hat der Kommission einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H7N7 in einem Betrieb, in dem Geflügel bzw. andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel gehalten werden, auf seinem Hoheitsgebiet gemeldet und unverzüglich die gemäß der Richtlinie 2005/94/EG erforderlichen Maßnahmen getroffen, einschließlich der Abgrenzung einer Schutz- und einer Überwachungszone.
(6) Die Kommission hat diese Maßnahmen zusammen mit Deutschland geprüft und ist davon überzeugt, dass die Grenzen der von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats abgegrenzten Schutz- bzw. Überwachungszone ausreichend weit von dem Betrieb entfernt sind, in dem der Ausbruch bestätigt wurde.
(7) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und zu vermeiden, dass Drittländer ungerechtfertigte Handelshemmnisse errichten, sind die Schutz- und die Überwachungszone in Deutschland in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat rasch auf Unionsebene festzulegen.
(8) Daher sollten die Schutz- und die Überwachungszone in Deutschland, in denen die tierseuchenrechtlichen Bekämpfungsmaßnahmen gemäß der Richtlinie 2005/94/EG durchgeführt werden, im Anhang dieses Beschlusses festgelegt werden, und es sollte die Dauer dieser Regionalisierung geregelt werden.
(9) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Deutschland stellt sicher, dass die gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Richtlinie 2005/94/EG abgegrenzte Schutz- bzw. Überwachungszone mindestens die Gebiete umfasst, die in Teil A bzw. Teil B des Anhangs des vorliegenden Beschlusses als Schutz- bzw. Überwachungszone definiert sind.
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2015.
Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 29. Juli 2015
2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.
3) Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG (ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16).
Anhang |
Schutzzone gemäß Artikel 1:
ISO- Ländercode |
Mitgliedstaat | Code (falls verfügbar) |
Bezeichnung | Gültig bis (gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2005/94/EG) |
DE | Deutschland | Postleitzahl/ADNS-Code | Das Gebiet umfasst | |
EMSLAND 03454 |
In Niedersachsen im Landkreis Emsland folgendes Gebiet:
Herzlake; beginnend Wettruper Damm, Birkenweg, Pappelweg, Moorstraße, Am Esch, K 241, Hauptstraße, L 55, Schullenpool, Burgstraße, K 208, Unterm Bookhof, Kampweg, Andruper Weg, An der Drake, Beel, Südradde (Hase) bis Höhe Essenbeel, anschließend L-förmig bis zur B 213, Zum Klingenberg, K 256, Alter Kirchweg, Im Dorfe (K 256), Oling bis zur Großen Hase, Kreisgrenze an der Großen Hase bis zum Hahnenmoorkanal, Hahnenmoorkanal bis zur L 128, Siedlerstraße, Friesenstraße bis Kreisgrenze, Kreisgrenze bis Wettruper Damm. |
19.8.2015 |
Überwachungszone gemäß Artikel 1:
ISO- Ländercode |
Mitgliedstaat | Code (falls verfügbar) |
Bezeichnung | Gültig bis (gemäß Artikel 31 der Richtlinie 2005/94/EG) |
DE | Deutschland | Postleitzahl/ADNS-Code | Das Gebiet umfasst | |
EMSLAND 03454 |
In Niedersachsen:
Landkreis Cloppenburg: Im Norden von der Kreisgrenze entlang Vinner Weg und Birkenweg nach Löningen, weiter entlang Dr.-Lübbers-Weg, Langenstraße, Hasestraße, Röpker Weg, Röpker Straße und Zur Moorburg bis zur Kreisgrenze und dieser folgend bis zum Ausgangspunkt Vinner Weg. Landkreis Emsland: Wettrup, beginnend Bahnhofstraße (südöstl. Richtung), Im Felde, Bergerstraße, Haselünner Straße, K 317, Alte Haselünner Straße, Moorhook, Steppenberger Straße, Penninghuser Straße, Walldamm, K 233, Hestruper Mühlenbach, Lotter Beeke, "Feldweg" bis zur Droper Straße, Lotter Beeke bis zur Hase, Hammer-Tannen-Straße, Industriestraße, Hammerstraße, Schwarzenbergweg, Meppener Straße, Im Fehn, Diekstraße, Sandstraße, Am Schullenriedengraben, Meppener Straße, B 402, Stadtmark, K 207, Am Sportplatz, Alter Kirchweg, K 207, Alte Schulstraße, Am Jugendheim, Zum Herthum, "Feldweg" bis zur Middelradde, "Feldweg" bis zum Buchenweg, Buchenweg, Berßener Straße, Mittelradde, Hüvener Straße, "Feldweg" bis Oststraße, Oststraße, Ahmsener Straße, Lahner Straße, Alte Dorfstraße, Am Neuland, Zur Waldbühne, "Feldweg" zur Vinner Straße, Vinner Straße, Up'n Sande, Riehen, Im Dorf, Am Sportplatz, Im England, Löninger Straße, Kreisgrenze bis zur Bahnhofstraße. Landkreis Osnabrück: In der Gemeinde Bippen: Von der südwestlichen Kreisgrenze entlang der L 60 Lingener Straße Richtung Ohrtermersch, rechts zum Scherpenberg, links Alte Schulstraße, links Fangstraße, links Bramhof, über Bippener Straße L 73, Bergstraße, rechts Kreuzweg, links Lindlage, Übergang zur Gemeinde Berge. In der Gemeinde Berge: Von der Lindlage zum Upberg, Tiefer Weg, Rübbelhauk, rechts Kampstraße, links Kirchweg, rechts Asterfeldstraße, links Am Eiskenberg, rechts Fienenmoorweg, Zum weißen Pfahl, Antener Straße, Übergang zur Gemeinde Menslage. In der Gemeinde Menslage: Von der Antener Straße, links Reuterweg, Hahler Beeke, stromaufwärts Kleine Hase, links Thündamm bis zur Kreisgrenze und an dieser entlang zurück zum Ausgangspunkt. |
28.8.2015 | ||
EMSLAND 03454 |
In Niedersachsen im Landkreis Emsland folgendes Gebiet:
Herzlake; beginnend Wettruper Damm, Birkenweg, Pappelweg, Moorstraße, Am Esch, K 241, Hauptstraße, L 55, Schullenpool, Burgstraße, K 208, Unterm Bookhof, Kampweg, Andruper Weg, An der Drake, Beel, Südradde (Hase) bis Höhe Essenbeel, anschließend L-förmig bis zur B 213, Zum Klingenberg, K 256, Alter Kirchweg, Im Dorfe (K 256), Oling bis zur Großen Hase, Kreisgrenze an der Großen Hase bis zum Hahnenmoorkanal, Hahnenmoorkanal bis zur L 128, Siedlerstraße, Friesenstraße bis Kreisgrenze, Kreisgrenze bis Wettruper Damm. |
20.8-28.8.2015 |
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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