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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1290 der Kommission vom 23. Juli 2015 zur Genehmigung des Inverkehrbringens von raffiniertem Öl aus Samen von Buglossoides arvensis als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4961)
(Nur der englische Text ist verbindlich)

(ABl. Nr. L 198 vom 28.07.2015 S. 22)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten 1, insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 25. Juni 2013 beantragte das Unternehmen Technology Crops International bei den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs die Genehmigung für das Inverkehrbringen von raffiniertem Öl aus Samen von Buglossoides arvensis als neuartige Lebensmittelzutat.

(2) Am 6. Januar 2014 legte die zuständige Lebensmittelprüfstelle des Vereinigten Königreichs ihren Bericht über die Erstprüfung vor. Darin kam sie zu dem Schluss, dass raffiniertes Öl aus Samen von Buglossoides arvensis die Kriterien des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 für neuartige Lebensmittel erfüllt.

(3) Die Kommission leitete den Bericht über die Erstprüfung am 21. Januar 2014 an die übrigen Mitgliedstaaten weiter.

(4) Innerhalb der in Artikel 6 Absatz 4 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 festgelegten Frist von 60 Tagen wurden begründete Einwände erhoben.

(5) Am 11. Juni 2014 ersuchte die Kommission die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), raffiniertes Öl aus Samen von Buglossoides arvensis als neuartige Lebensmittelzutat im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 258/97 zu bewerten.

(6) In ihrer wissenschaftlichen Stellungnahme zur Sicherheit von raffiniertem Öl aus Buglossoides als neuartige Lebensmittelzutat vom 5. Februar 2015 2 gelangte die EFSa zu dem Schluss, dass raffiniertes Öl aus Samen von Buglossoides arvensis im Rahmen der vorgeschlagenen Verwendungszwecke und Gehalte sicher ist.

(7) In der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind Anforderungen an Nahrungsergänzungsmittel festgelegt. In der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 sind Anforderungen an den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln festgelegt. In der Richtlinie 1999/21/EG der Kommission 5 sind Anforderungen an diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke festgelegt. In der Richtlinie 96/8/EG der Kommission 6 sind Anforderungen an Lebensmittel für eine kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung festgelegt. Die Verwendung von raffiniertem Öl aus Samen von Buglossoides arvensis sollte unbeschadet der Anforderungen der genannten Rechtsvorschriften genehmigt werden.

(8) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Raffiniertes Öl aus Samen von Buglossoides arvensis gemäß der Spezifikation in Anhang I darf für die in Anhang II genannten Verwendungen und bis zu den dort aufgeführten Höchstgehalten unbeschadet der Bestimmungen der Richtlinie 2002/46/EG, der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006, der Richtlinie 1999/21/EG und der Richtlinie 96/8/EG als neuartige Lebensmittelzutat in der Europäischen Union in Verkehr gebracht werden.

Artikel 2

Die Bezeichnung der mit diesem Beschluss zugelassenen Lebensmittelzutat raffiniertes Öl aus Samen von Buglossoides arvensis, die in der Kennzeichnung des jeweiligen Lebensmittels anzugeben ist, lautet "raffiniertes Öl aus Buglossoides".

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Technology Crops International, 7996 North Point Blvd Winston Salem, NC 27106, USA, gerichtet.

Brüssel, den 23. Juli 2015

1) ABl. Nr. L 43 vom 14.02.1997 S. 1.

2) EFSa Journal 2015;13(2):4029.

3) Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Juni 2002 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Nahrungsergänzungsmittel (ABl. Nr. L 183 vom 12.07.2002 S. 51).

4) Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Zusatz von Vitaminen und Mineralstoffen sowie bestimmten anderen Stoffen zu Lebensmitteln (ABl. Nr. L 404 vom 30.12.2006 S. 26).

5) Richtlinie 1999/21/EG der Kommission vom 25. März 1999 über diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ABl. Nr. L 91 vom 07.04.1999 S. 29).

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