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Regelwerk, EU 2015, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1187 der Kommission vom 27. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Festbrennstoffkesseln und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 43;
VO (EU) 2017/254 - ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht Normen
EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 1, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 2010/30/EU hat die Kommission delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie aufweisen und sich bei gleichwertigen Funktionen in ihren Leistungsniveaus erheblich unterscheiden.

(2) Raumheizgeräte mit gleichwertigen Funktionen, einschließlich Festbrennstoffkesseln, weisen große Unterschiede bei der Energieeffizienz auf. Auf Festbrennstoffkessel, die zur Beheizung von Innenräumen eingesetzt werden, entfällt ein erheblicher Anteil des Gesamtenergieverbrauchs in der Union. Es besteht ein erheblicher Spielraum zur Verringerung des Energieverbrauchs von Festbrennstoffkesseln, etwa durch Kombination mit geeigneten Temperaturreglern und Solareinrichtungen, weshalb Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen ebenfalls den Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung unterliegen sollten.

(3) Kessel, mit denen ausschließlich Wärme für heißes Trink- und Sanitärwasser erzeugt wird, Kessel zur Erwärmung gasförmiger Wärmeträger, Kessel mit Kraft-Wärme-Kopplung mit einer elektrischen Leistung von mindestens 50 kW sowie Kessel für nicht-holzartige Biomasse weisen spezifische technische Merkmale auf und sollten daher vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(4) Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Kennzeichnung und zu einheitlichen Produktinformationen hinsichtlich der Energieeffizienz von Festbrennstoffkesseln festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz von Festbrennstoffkesseln zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.

(5) Im Interesse vergleichbarer Informationen zu Festbrennstoffkesseln für die Verbraucher sollte eine Kennzeichnungsskala eingeführt werden, die mit der delegierten Verordnung (EU) Nr. 811/2013 der Kommission 2 im Einklang steht. Würde das Konzept der genannten Verordnung hinsichtlich erneuerbarer Energien übernommen, so würde die Energieeffizienz von Biomassekesseln nicht gefördert. Eine Übernahme des auf fossile Brennstoffe angewandten Konzepts würde nicht dem Ziel entsprechen, die Nutzung erneuerbarer Energieträger gemäß der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zu unterstützen. Daher sollte diese Verordnung einen besonderen Ansatz für Biomassekessel in Form eines "Biomasse-Kennzeichnungsfaktors" vorsehen, der so gewählt wird, dass die Klasse A++ von Biomassekesseln mit Brennwerttechnik erreicht werden kann.

(6) Die Informationen auf dem Etikett sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden erlangt werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen; dies schließt gegebenenfalls harmonisierte Normen ein, die nach den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 von den europäischen Normungsorganisationen mit dem Ziel verabschiedet werden, Ökodesign-Anforderungen festzulegen.

(7) Diese Verordnung sollte einheitliche Vorgaben für Gestaltung und Inhalt des Etiketts von Festbrennstoffkesseln enthalten.

(8) Zudem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an das Produktdatenblatt und die technische Dokumentation von Festbrennstoffkesseln festgelegt werden.

(9) Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen hinsichtlich der Informationen enthalten, die bei allen Formen des Fernabsatzes von Festbrennstoffkesseln sowie in der Verbraucherwerbung und in technischem Werbematerial für Festbrennstoffkessel bereitzustellen sind.

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