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Regelwerk, EU 2015, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1186 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Einzelraumheizgeräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 20;
VO (EU) 2017/254 - ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1 Inkrafttreten)



Normenübersicht / Normen

EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 1, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 2010/30/EU hat die Kommission delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Energieeinsparpotenzial aufweisen und sich bei gleichwertigen Funktionen in ihren Leistungsniveaus erheblich unterscheiden.

(2) Einzelraumheizgeräte mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede bei der Energieeffizienz auf, und die von ihnen verbrauchte Energie macht einen beträchtlichen Anteil der Gesamtenergienachfrage in der Europäischen Union aus. Es besteht ein beträchtlicher Spielraum zur Reduzierung ihres Energieverbrauchs.

(3) Einzelraumheizgeräte, die mit nicht-holzartiger Biomasse betrieben werden, weisen spezifische technische Merkmale auf und sollten daher von dieser Verordnung ausgenommen werden.

(4) Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Kennzeichnung und zu einheitlichen Produktinformationen festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz von Einzelraumheizgeräten zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.

(5) Da die typische Verwendung und somit auch der Energieverbrauch von Einzelraumheizgeräten sich von denen anderer Raumheizgeräte, für die Regelungen festgelegt wurden, unterscheiden, sollte mit dieser Verordnung auch eine Kennzeichnungsskala eingeführt werden, die sich von der für andere Raumheizgeräte unterscheidet.

(6) Da Hell- und Dunkelstrahler Produkte sind, die unmittelbar von gewerblichen Verwendern und nicht von Endverbrauchern erworben werden, enthält diese Verordnung keine Vorschriften für die Energieverbrauchskennzeichnung.

(7) Mit den Mindestanforderungen an elektrische Einzelraumheizgeräte gemäß der Verordnung (EU) 2015/1188 der Kommission 2 wird das maximale technische Verbesserungspotenzial für diese Produkte angestrebt. Folglich gibt es keinen Spielraum für weitere Differenzierungen zwischen ihnen. Elektrische Einzelraumheizgeräte können nicht unmittelbar durch effizientere Einzelraumheizgeräte ersetzt werden, die mit anderen Energieträgern betrieben werden, und folglich würde das Ziel, den Verbraucher mit dem Etikett über die relative Energieeffizienz unterschiedlicher Produkte zu informieren, nicht erreicht.

(8) Die Förderung des Einsatzes von Energie aus erneuerbaren Quellen in Heizgeräten steht im Einklang mit dem Ziel der Förderung erneuerbarer Energie. Es ist daher angebracht, mit dieser Verordnung ein besonderes Konzept für Einzelraumheizgeräte einzuführen, und zwar einen Biomasse-Kennzeichnungsfaktor, der so festzusetzen ist, dass die Klasse A++ nur von Einzelraumheizgeräten für feste Brennstoffe erreicht werden kann, die mit Pellets betrieben werden.

(9) Die Informationen auf dem Etikett sollten anhand zuverlässiger, genauer und reproduzierbarer Mess- und Berechnungsmethoden erlangt werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden Rechnung tragen; dies schließt gegebenenfalls harmonisierte Normen ein, die nach den Verfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 von den europäischen Normungsorganisationen mit dem Ziel verabschiedet wurden, Ökodesign-Anforderungen festzulegen.

(10) In dieser Verordnung sollten einheitliche Vorgaben für Gestaltung und Inhalt der Produktetiketten für Einzelraumheizgeräte festgelegt werden.

(11) Außerdem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an das Produktdatenblatt und die technische Dokumentation von Einzelraumheizgeräten festgelegt werden.

(12) Überdies sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen hinsichtlich der Informationen enthalten, die bei allen Formen des Fernabsatzes von Einzelraumheizgeräten sowie in der Verbraucherwerbung und in technischem Werbematerial für solche Einzelraumheizgeräte zu liefern sind.

(13) Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung unter Berücksichtigung des technischen Fortschritts vorzusehen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

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