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Regelwerk, EU 2015, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/1185 der Kommission vom 24. April 2015 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 193 vom 21.07.2015 S. 1;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten)



Normenübersicht / Normen

Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

nach Anhörung des in Artikel 18 der Richtlinie 2009/125/EG genannten Konsultationsforums,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Richtlinie 2009/125/EG ist die Kommission verpflichtet, Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung ("Ökodesign") energieverbrauchsrelevanter Produkte festzulegen, die ein erhebliches Vertriebs- und Handelsvolumen, erhebliche Umweltauswirkungen und ein erhebliches Potenzial für Verbesserungen ihrer Umweltauswirkungen ohne übermäßige Kosten aufweisen.

(2) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 2009/125/EG sollte die Kommission nach dem in Artikel 19 Absatz 3 genannten Verfahren unter Einhaltung der in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Kriterien und nach Anhörung des Konsultationsforums gegebenenfalls Durchführungsmaßnahmen für Produkte mit einem hohen Potenzial für eine kostengünstige Senkung von Treibhausgasemissionen, wie z.B. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, erlassen.

(3) Die Kommission hat die technischen, ökologischen und wirtschaftlichen Aspekte der in Wohn- und gewerblich genutzten Gebäuden zu Heizzwecken üblicherweise verwendeten Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte in einer Vorstudie analysiert. Die Studie wurde mit Interessenträgern und beteiligten Akteuren aus der EU und Drittstaaten durchgeführt, und die Ergebnisse wurden veröffentlicht.

(4) Als für diese Verordnung bedeutsame Umweltaspekte von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten wurden der Energieverbrauch sowie die Emissionen von Staub, gasförmigen organischen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden in der Nutzungsphase ermittelt.

(5) Aus der Vorstudie geht hervor, dass Anforderungen an andere Ökodesign-Parameter, die in Anhang I Teil 1 der Richtlinie 2009/125/EG genannt werden, bei Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten nicht erforderlich sind.

(6) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte Einzelraumheizgeräte umfassen, die für den Betrieb mit festen Brennstoffen (Biomasse oder fossile Brennstoffe) ausgelegt sind. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die durch Wärmeübertragung auf ein Fluid auch eine indirekte Heizfunktion umfassen, sind ebenfalls vom Geltungsbereich dieser Verordnung erfasst. Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte, die mit nichtholzartiger Biomasse betrieben werden, weisen besondere technische Merkmale auf und sollten daher vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen werden.

(7) Schätzungen zufolge wiesen Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräte im Jahr 2010 in der Union einen jährlichen Energieverbrauch von 627 PJ (15,0 Mio. t RÖE) auf, was einem Kohlendioxid-Ausstoß (CO2) von 9,5 Mio. t entspricht. Soweit keine spezifischen Maßnahmen getroffen werden, wird sich der mit Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten verbundene jährliche Energieverbrauch im Jahr 2030 voraussichtlich auf 812 PJ (19,4 Mio. t RÖE) belaufen, was einem CO2-Ausstoß von 8,8 Mio. t entsprechen würde.

(8) Der Energieverbrauch von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten kann durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte verringert werden.

(9) Die jährlichen Emissionen von Staub (PM), gasförmigen organischen Verbindungen (OGC) und Kohlenmonoxid (CO) werden für das Jahr 2010 auf 142 kt/Jahr, 119 kt/Jahr bzw. 1.658 kt/Jahr geschätzt. Infolge gezielter Maßnahmen der Mitgliedstaaten und der technischen Entwicklung dürften diese Emissionen im Jahr 2030 94 kt/Jahr, 49 kt/Jahr bzw. 1.433 kt/Jahr betragen. Werden keine gezielten Maßnahmen getroffen, so werden die jährlichen Stickoxid-Emissionen (NOx) voraussichtlich zunehmen, da neue Einzelraumheizgeräte höhere Verbrennungstemperaturen aufweisen werden.

(10) Die Emissionen von Festbrennstoff-Einzelraumheizgeräten könnten durch Anwendung vorhandener, nicht eigentumsrechtlich geschützter Technologien ohne Erhöhung der Gesamtkosten für Anschaffung und Betrieb dieser Produkte noch weiter verringert werden.

(11) Schätzungen zufolge werden die in dieser Verordnung festgelegten Ökodesign-Anforderungen in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1186 2

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