Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund |
Delegierte Verordnung (EU) 2015/1113 der Kommission vom 6. Mai 2015 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten
(ABl. Nr. L 182 vom 10.07.2015 S. 10;
VO (EU) 2019/125 - ABl. L 30 vom 31.01.2019 S. 1 Inkrafttretenaufgehoben)
aufgehoben (stillschweigend) gem. Anhang X der VO (EU) 2019/125
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU des Rates vom 27. Juni 2005 betreffend den Handel mit bestimmten Gütern, die zur Vollstreckung der Todesstrafe, zu Folter oder zu anderer grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe verwendet werden könnten 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU sind die zuständigen Behörden aufgeführt, denen im Zusammenhang mit der Anwendung der genannten Verordnung bestimmte Aufgaben zugewiesen sind.
(2) Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Irland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Lettland, Litauen, Österreich, Portugal, Rumänien, die Slowakei, Finnland und das Vereinigte Königreich haben beantragt, dass die Angaben zu ihren zuständigen Behörden geändert werden.
(3) Es empfiehlt sich, die vollständige, aktualisierte Liste der zuständigen Behörden zu veröffentlichen. Die Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1236/2005/EU erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 6. Mai 2015
Anhang |
" Anhang I
Liste der in den Artikel 8 und 11 genannten zuständigen Behörden und Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
A. Behörden der Mitgliedstaaten
B. Anschrift für Notifikationen an die Europäische Kommission
Europäische Kommission
Dienst für außenpolitische Instrumente
Office EEAS 02/309
1049 Bruxelles/Brussel
BELGIEN
E-Mail: relexsanctions@ec.europa.eu"
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion