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Regelwerk, EU 2015, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1094 der Kommission vom 5. Mai 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Energieverbrauchskennzeichnung von gewerblichen Kühllagerschränken

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 177 vom 08.07.2015 S. 2;
VO (EU) 2017/254 - ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1 Inkrafttreten)


Ergänzende Informationen
Normenübersicht / Normen - Archiv 2017

EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte 1, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Kommission hat gemäß der Richtlinie 2010/30/EU delegierte Rechtsakte zur Kennzeichnung energieverbrauchsrelevanter Produkte zu erlassen, die ein erhebliches Potenzial zur Einsparung von Energie aufweisen und sich bei gleichwertigen Funktionen in ihrem Leistungsniveau deutlich unterscheiden.

(2) Auf den Energieverbrauch gewerblicher Kühllagerschränke entfällt ein beträchtlicher Anteil des Gesamtstromverbrauchs in der Union, und gewerbliche Kühllagerschränke mit gleichwertigen Funktionen weisen große Unterschiede hinsichtlich ihrer Energieeffizienz auf. Es besteht ein erhebliches Potenzial zur Verringerung ihres Energieverbrauchs. Für gewerbliche Kühllagerschränke sollten daher Vorschriften über die Energieverbrauchskennzeichnung festgelegt werden.

(3) Es sollten harmonisierte Vorschriften für die Kennzeichnung und für einheitliche Produktinformationen in Bezug auf die Energieeffizienz gewerblicher Kühllagerschränke festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz dieser Produkte zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zu einem funktionierenden Binnenmarkt beizutragen.

(4) Es wird erwartet, dass diese Verordnung zusammen mit der Verordnung (EU) 2015/1095 der Kommission 2 gegenüber einem Szenario ohne Maßnahmen 2020 zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von etwa 1,8 TWh und 2030 zu geschätzten jährlichen Energieeinsparungen von etwa 4,1 TWh führt, was einem CO2-Äquivalent von 0,7 bzw. 1,4 Mio. Tonnen entspricht.

(5) Die Angaben auf dem Etikett sollten durch zuverlässige, genaue und reproduzierbare Messverfahren ermittelt werden, die dem anerkannten Stand der Messtechnik sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die von den in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 aufgeführten europäischen Normungsorganisationen erlassen wurden.

(6) Die vorliegende Verordnung sollte Vorgaben für Gestaltung und Inhalt einheitlicher Produktetiketten für gewerbliche Kühllagerschränke enthalten.

(7) Zudem sollten in dieser Verordnung Anforderungen an das Produktdatenblatt und die technische Dokumentation für gewerbliche Kühllagerschränke festgelegt werden.

(8) Darüber hinaus sollte die vorliegende Verordnung Anforderungen hinsichtlich der Informationen enthalten, die bei allen Formen des Fernabsatzes von gewerblichen Kühllagerschränken sowie in der Werbung und in technischem Werbematerial für diese Produkte bereitzustellen sind.

(9) Es ist zweckmäßig, eine Überprüfung der Bestimmungen dieser Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts vorzusehen

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Geltungsbereich

(1) In dieser Verordnung sind Anforderungen an die Kennzeichnung gewerblicher Kühllagerschränke sowie an die Bereitstellung ergänzender Informationen zu diesen Produkten festgelegt.

(2) Diese Verordnung gilt für netzbetriebene gewerbliche Kühllagerschränke einschließlich solcher, die für die Kühlung von Lebensmitteln und Tiernahrung verkauft werden.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für:

  1. gewerbliche Kühllagerschränke, die nicht hauptsächlich mit Strom betrieben werden;
  2. gewerbliche Kühllagerschränke, die mit einem getrennten Verflüssigungssatz betrieben werden;
  3. offene Schränke, bei denen das Offensein eine wesentliche Voraussetzung für ihren Haupteinsatzzweck darstellt;

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