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Regelwerk, EU 2015, Anlagentechnik/Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1067 der Kommission vom 1. Juli 2015 über eine von Spanien gemäß der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates getroffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer Stichsäge des Herstellers Yongkang Hengfa Electrical Appliance Co Ltd, China

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 4360)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 174 vom 03.07.2015 S. 28)



s. Liste - zur Ergänzung der RL 2006/42/EG

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Spanien unterrichtete die Kommission über eine Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer Stichsäge vom Typ Practyl/JS-HF-55-1 des Herstellers Yongkang Hengfa Electrical Appliance Co Ltd, China, eingeführt von Adeo Service France und in Spanien vertrieben von Leroy Merlin Spain.

(2) Die Stichsäge war gemäß der Richtlinie 2006/42/EG mit einer CE-Kennzeichnung versehen.

(3) Die Maßnahme wurde wegen Nichtübereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG (Abschnitte 1.3.2 - Bruchrisiko beim Betrieb, 1.3.4 - Risiken durch Oberflächen, Kanten und Ecken, 1.4.1 - Allgemeine Anforderungen an Schutzeinrichtungen und 1.4.2 - Besondere Anforderungen an trennende Schutzeinrichtungen) getroffen, da das Gerät die Widerstandsprüfung nicht bestand und es zu Schnittverletzungen und einer Freilegung der aktiven Bestandteile kommen könnte.

(4) Spanien unterrichtete den Vertriebshändler und Einführer über die Mängel. Der Einführer ergriff die notwendigen Maßnahmen, um die nicht den Anforderungen entsprechenden Erzeugnisse vom Markt zu nehmen.

(5) Aufgrund der vorliegenden Unterlagen, der Stellungnahmen der Betroffenen und der von ihnen ergriffenen Maßnahmen ist nachgewiesen, dass die Stichsäge vom Typ Practyl/JS-HF-55-1 den in der Richtlinie 2006/42/EG festgelegten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nicht entspricht. Die von Spanien ergriffene Maßnahme sollte daher als gerechtfertigt erachtet werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Die von Spanien ergriffene Maßnahme zum Verbot des Inverkehrbringens einer Stichsäge vom Typ Practyl/JS-HF-55-1 des Herstellers Yongkang Hengfa Electrical Appliance Co Ltd ist gerechtfertigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 1. Juli 2015

1) ABl. Nr. L 157 vom 09.06.2006 S. 24.


ENDE

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