Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1051 der Kommission vom 1. Juli 2015 über die Modalitäten für die Ausübung der Funktionen der Plattform zur Online-Streitbeilegung, über die Modalitäten des elektronischen Beschwerdeformulars und die Modalitäten der Zusammenarbeit der Kontaktstellen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten

(ABl. Nr. L 171 vom 02.07.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten) 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 7, Artikel 7 Absatz 7 und Artikel 8 Absatz 4,

nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 sieht die Einrichtung einer Plattform zur Online-Streitbeilegung auf Unionsebene (OS-Plattform) vor. Diese Plattform sollte als interaktive und mehrsprachige Website gestaltet sein, die eine zentrale Anlaufstelle für Verbraucher und Unternehmer zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten betreffend vertragliche Verpflichtungen darstellt, die aus Online-Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen erwachsen.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 soll das elektronische Beschwerdeformular benutzerfreundlich sein. Daher sollte es Beschwerdeführern möglich sein, das elektronische Beschwerdeformular vor Einreichung der Beschwerde als Entwurf auszufüllen. Dabei ist sicherzustellen, dass Entwürfe, die von Beschwerdeführern nicht übermittelt werden, nach einem angemessenen Zeitraum automatisch von der OS-Plattform gelöscht werden.

(3) Damit die ordnungsgemäße Funktionsweise der OS-Plattform gewährleistet ist, muss festgelegt werden, wie der Beschwerdegegner davon in Kenntnis zu setzen ist, dass eine Beschwerde an die OS-Plattform übermittelt wurde, und welche Informationen des elektronischen Beschwerdeformulars zu verwenden sind, um die zuständigen Stellen für alternative Streitbeilegung (AS-Stellen) zu ermitteln.

(4) Zum gleichen Zweck und zur einheitlichen Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 ist es erforderlich, klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt die AS-Stellen der OS-Plattform Informationen in Bezug auf die Bearbeitung einer Streitigkeit übermitteln sollten.

(5) Es ist notwendig, den Zeitpunkt des Abschlusses bestimmter Streitigkeiten festzulegen, wenn eine Beschwerde nicht weiterbearbeitet werden kann, um zu gewährleisten, dass mit diesen Streitigkeiten zusammenhängende personenbezogene Daten spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses gelöscht werden können. Dies schließt Streitigkeiten ein, bei denen sich die Parteien nicht auf eine AS-Stelle einigen können, weil der Beschwerdegegner nicht reagiert oder eine AS-Stelle die Bearbeitung einer Streitigkeit ablehnt.

(6) Die zuständigen nationalen Behörden sollten der Kommission die Liste der nationalen AS-Stellen auf einheitliche Weise übermitteln und sie aktualisieren, um die Registrierung dieser Einrichtungen auf der OS-Plattform gemäß der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 zu rationalisieren.

(7) Es empfiehlt sich, den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die Parteien einer Streitigkeit, die über die OS-Plattform bearbeitet wird, ihr Feedback zur Funktionsweise der OS-Plattform und zur AS-Stelle, die ihre Streitigkeit bearbeitet hat, übermitteln sollten.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 524/2013 sieht die Benennung einer OS-Kontaktstelle in jedem Mitgliedstaat vor, die die an einer Streitigkeit beteiligten Parteien und die mit der Bearbeitung einer Streitigkeit befassten AS-Stellen über die OS-Plattform unterstützen soll. Um die Zusammenarbeit zwischen den OS-Kontaktstellen zu fördern, sollten hierfür gemeinsame Grundsätze definiert werden.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 524/2013 eingerichteten Ausschusses für die Online-Streitbeilegung

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

In dieser Verordnung werden die Modalitäten festgelegt für:

  1. das elektronische Beschwerdeformular,
  2. die Ausübung der Funktionen der OS-Plattform,
  3. die Kooperation zwischen den OS-Kontaktstellen.

Artikel 2 Elektronisches Beschwerdeformular

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 11.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion