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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2015 über Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits

(ABl. Nr. L 160 vom 25.06.2015 S. 76)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 153/2002

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 153/2002 des Rates 2 wurde mehrfach erheblich geändert 3. Aus Gründen der Klarheit und der Übersichtlichkeit empfiehlt es sich, sie zu kodifizieren.

(2) Am 9. April 2001 wurde in Luxemburg das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits 4 (im Folgenden "SAA") unterzeichnet und trat am 1. April 2004 in Kraft.

(3) Für die Anwendung einiger Bestimmungen des SAa sollten Verfahren festgelegt werden.

(4) Im SAa ist vorgesehen, dass bestimmte Ursprungserzeugnisse der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Daher sollten Bestimmungen für die Berechnung der ermäßigten Zollsätze festgelegt werden.

(5) Die für diese zolltariflichen Maßnahmen in Betracht kommenden Waren, die entsprechenden Volumen (und ihre Erhöhung), die anzuwendenden Zollsätze, die Anwendungszeiträume und die gegebenenfalls geltenden Bedingungen sind im SAa festgelegt.

(6) Im Interesse der Einfachheit und der rechtzeitigen Veröffentlichung der Verordnungen zur Durchführung der Unionszollkontingente sollte vorgesehen werden, dass die Verordnungen über die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente für "Baby-beef" von der Kommission mit Unterstützung des in Artikel 229 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingesetzten Ausschusses erlassen werden.

(7) Ferner sollte vorgesehen werden, dass die Verordnungen über die Eröffnung und Verwaltung der Zollkontingente, die aufgrund von Verhandlungen über weitere Zollzugeständnisse nach Artikel 29 des SAa eingeräumt werden könnten, von der Kommission mit Unterstützung des mit Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 eingesetzten Ausschusses erlassen werden.

(8) Der Zoll sollte vollständig ausgesetzt werden, wenn sich aufgrund der Präferenzregelung ein Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder ein spezifischer Zollsatz von 1 EUR oder weniger ergibt.

(9) Die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des SAa erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutz- und anderen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 erlassen werden.

(10) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 37 Absatz 4 Buchstabe b und des Artikels 38 Absatz 4 des SAa aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist -

haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt Verfahren fest für den Erlass detaillierter Durchführungsbestimmungen zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der ehemaligen jugoslawischen Republik Mazedonien andererseits (im Folgenden "SAA").

Artikel 2 Zugeständnisse für "Baby-beef"

Detaillierte Durchführungsbestimmungen zu Artikel 27 Absatz 2 des SAa über das Zollkontingent für "Baby-beef" werden von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3 Weitere Zugeständnisse

Werden nach Artikel 29 des SAa zusätzliche Zugeständnisse für Fischereiprodukte im Rahmen von Zollkontingenten eingeräumt, so werden detaillierte Durchführungsbestimmungen für diese Zollkontingente von der Kommission nach dem in Artikel 12 Absatz 4 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Artikel 4 Zollsenkungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes gemäß Absatz 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

  1. Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder
  2. spezifischer Zollsatz von 1 EUR oder weniger.

Artikel 5 Technische Anpassungen

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