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Regelwerk, EU 2015, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/924 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Fahrzeuge - Güterwagen" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 150 vom 17.06.2015 S. 10)



Hinweis der Red.: Liste der TSI

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft 1, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 881/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 gewährleistet die Europäische Eisenbahnagentur (im Folgenden "Agentur"), dass die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) an den technischen Fortschritt, die Marktentwicklungen und die gesellschaftlichen Anforderungen angepasst werden, und schlägt der Kommission Änderungen an den TSI vor, die sie für notwendig erachtet.

(2) Mit der Entscheidung K(2007) 3371 vom 13. Juli 2007 hat die Kommission der Agentur ein Rahmenmandat erteilt, bestimmte Tätigkeiten im Rahmen der Richtlinie 96/48/EG des Rates 3 und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 durchzuführen. Im Rahmen dieses Mandats wurde die Agentur mit der Überarbeitung der TSI für Güterwagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission 5 beauftragt.

(3) Am 21. Januar 2014 gab die Agentur eine Stellungnahme zu einer Ausweitung der "GE"-Kennzeichnung von Güterwagen ("Extension of the,GE" marking of wagons") (ERA-ADV-2014-1) ab.

(4) Am 21. Mai 2014 legte die Agentur eine Empfehlung über Änderungen an der TSI bezüglich der "Bewertung von Verbundstoffsohlen durch eine benannte Stelle" vor (ERA-REC-109-2014-REC).

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des gemäß Artikel 29 Absatz 1 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses im Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 321/2013 wird wie folgt geändert:

1. Dem Artikel 3 wird folgender Buchstabe c angefügt:

"c) In Bezug auf die Anschrift,GE" gemäß der Darstellung in Anhang C Nummer 5 gilt, dass existierende Güterwagen, die gemäß der Entscheidung 2006/861/EG der Kommission, geändert durch die Entscheidung 2009/107/EG bzw. die Entscheidungen 2009/107/EG und 2012/464/EU, genehmigt wurden und die Bedingungen in Abschnitt 7.6.4 der Entscheidung 2009/107/EG erfüllen, als,GE" gekennzeichnet werden dürfen, ohne dass eine zusätzliche Drittbewertung oder eine neue Inbetriebnahmegenehmigung erforderlich ist. Für die Verwendung dieser Anschrift an bereits in Betrieb befindlichen Güterwagen sind weiterhin die Eisenbahnunternehmen verantwortlich."

2. Folgende Artikel 8a, 8b und 8c werden eingefügt:

" Artikel 8a

(1) Unbeschadet der Bestimmungen in Abschnitt 6.3 des Anhangs kann für Teilsysteme, die Komponenten der Interoperabilitätskomponente, Reibungselement für laufflächengebremste Räder" ohne EG-Konformitätserklärung enthalten, während eines Übergangszeitraums von zehn Jahren nach dem Geltungsbeginn dieser Verordnung eine EG-Prüfbescheinigung ausgestellt werden, sofern

  1. die Komponente vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung hergestellt wurde und
  2. die Interoperabilitätskomponente in einem Teilsystem verwendet wird, das bereits vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung in mindestens einem Mitgliedstaat genehmigt und in Betrieb genommen wurde.

(2) Die Herstellung, Umrüstung oder Erneuerung von Teilsystemen unter Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten muss einschließlich der Erteilung der Inbetriebnahmegenehmigung für das Teilsystem innerhalb des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums abgeschlossen sein.

(3) Während des in Absatz 1 genannten Übergangszeitraums

  1. müssen die Gründe der Nichtzertifizierung der Interoperabilitätskomponenten im Rahmen des in Absatz 1 genannten Prüfverfahrens genau identifiziert werden;
  2. müssen die nationalen Sicherheitsbehörden in ihren Jahresberichten gemäß Artikel 18 der Richtlinie 2004/49/EG Angaben über die Verwendung nicht zertifizierter Interoperabilitätskomponenten, Reibungselement für laufflächengebremste Räder" im Zusammenhang mit den Genehmigungsverfahren machen.

Artikel 8b

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