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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - Berufe

Beschluss 2015/915 - Nr. 1/2015 des gemischten Ausschusses, der mit Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Anhangs III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) dieses Abkommens

(ABl. Nr. L 148 vom 13.06.2015 S. 38)



Der gemischte Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit 1 (im Folgenden "Abkommen"), insbesondere auf die Artikel 14 und 18,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und trat am 1. Juni 2002 in Kraft.

(2) Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wurde durch den Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses EU-Schweiz 2 ersetzt und sollte aktualisiert werden, um den neuen Rechtsvorschriften, die seitdem von der Europäischen Union und der Schweiz erlassen wurden, Rechnung zu tragen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens wird gemäß dem Anhang dieses Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme durch den Gemischten Ausschuss in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 8. Juni 2015.

1) ABl. Nr. L 114 vom 30.04.2002 S. 6.

2) ABl. Nr. L 277 vom 22.10.2011 S. 20.

.

Anhang

Anhang III (Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen) des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit wird wie folgt geändert:

1. Unter der Überschrift "ABSCHNITT A. RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMMEN WIRD" werden in Nummer 1a folgende Gedankenstriche angefügt:

"- Verordnung (EU) Nr. 623/2012 der Kommission vom 11. Juli 2012 zur Änderung von Anhang II der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 180 vom 12.07.2012 S. 9),

- Mitteilung der Kommission - Bekanntmachung der in Anhang I der Richtlinie 2005/36/EG aufgelisteten Berufsverbände oder -organisationen, die die Bedingungen des Artikels 3 Absatz 2 erfüllen (ABl. C 182 vom 23.06.2011 S. 1),

- Mitteilung der Kommission - Meldung von Ausbildungsnachweisen - Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( Anhang V) (ABl. C 183 vom 24.06.2011 S. 1),

- Mitteilung der Kommission - Meldung von Ausbildungsnachweisen - Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( Anhang V) (ABl. C 367 vom 16.12.2011 S. 5),

- Mitteilung der Kommission - Meldung von Ausbildungsnachweisen - Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( Anhang V) (ABl. C 244 vom 14.08.2012 S. 1),

- Mitteilung der Kommission - Meldung von Ausbildungsnachweisen - Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( Anhang V) (ABl. C 396 vom 21.12.2012 S. 1),

- Mitteilung der Kommission - Meldung von Ausbildungsnachweisen - Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( Anhang V) (ABl. C 183 vom 28.06.2013 S. 4),

- Mitteilung der Kommission - Meldung von Ausbildungsnachweisen - Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ( Anhang V) (ABl. C 301 vom 17.10.2013 S. 1)."

2. In Nummer 1g werden folgende Einträge angefügt:

"Land Bezeichnung
Medizinische Onkologie

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 5 Jahre

Schweiz Medizinische Onkologie

Oncologie médicale

Oncologia medica

Land Bezeichnung
Humangenetik/Medizinische Genetik

Mindestdauer der fachärztlichen Weiterbildung: 4 Jahre

Schweiz Medizinische Genetik

Génétique médicale

Genetica medica"

3.

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