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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/752 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits

(ABl. Nr. L 123 vom 19.05.2015 S. 16)



Neufassung -Ersetzt VO (EG) 140/2008

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2, auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Vorschlags an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 140/2008 des Rates 3 ist in wesentlichen Punkten geändert worden 4. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.

(2) Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits 5 (im Folgenden "SAA") ist am 15. Oktober 2007 unterzeichnet worden und am 1. Mai 2010 in Kraft getreten.

(3) Für die Anwendung einiger Bestimmungen des SAa müssen Verfahren festgelegt werden.

(4) Im SAa ist vorgesehen, dass Fischereierzeugnisse mit Ursprung in Montenegro im Rahmen von Zollkontingenten zu ermäßigten Zollsätzen in die Union eingeführt werden können. Daher müssen Bestimmungen zur Verwaltung dieser Zollkontingente festgelegt werden.

(5) Sind handelspolitische Schutzmaßnahmen erforderlich, so sollten sie nach den allgemeinen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2015/478 des Europäischen Parlaments und des Rates 6, der Verordnung (EU) 2015/479 des Europäischen Parlaments und des Rates 7, der Verordnung (EG) Nr. 1225/2009 des Rates 8 oder gegebenenfalls der Verordnung (EG) Nr. 597/2009 des Rates 9 erlassen werden.

(6) Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission Angaben über einen etwaigen Betrug oder eine etwaige Verweigerung der Amtshilfe, so finden die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union Anwendung, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates 10.

(7) Bei der Durchführung der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollte die Kommission von dem mit Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 11 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt werden.

(8) Die Umsetzung der bilateralen Schutzklauseln des SAa erfordert einheitliche Bedingungen für den Erlass von Schutz- und anderen Maßnahmen. Diese Maßnahmen sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 12 erlassen werden.

(9) Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit besonderen und kritischen Umständen im Sinne des Artikels 41 Absatz 5 Buchstabe b und des Artikels 42 Absatz 4 des SAa aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist -

haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Diese Verordnung legt bestimmte Verfahren für den Erlass der Durchführungsvorschriften zu einigen Bestimmungen des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Montenegro andererseits (im Folgenden "SAA") fest.

Artikel 2 Zugeständnisse für Fisch und Fischereierzeugnisse

Die Durchführungsvorschriften zu Artikel 29 des SAa über Zollkontingente für Fische und Fischereierzeugnisse werden von der Kommission nach dem in Artikel 9 Absatz 3 dieser Verordnung vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Artikel 3 Zollsenkungen

(1) Vorbehaltlich des Absatzes 2 werden die Präferenzzollsätze auf die erste Dezimalstelle abgerundet.

(2) Führt die Berechnung des Präferenzzollsatzes in Anwendung des Absatzes 1 zu einem der folgenden Ergebnisse, so wird der Präferenzzollsatz als vollständige Befreiung angesehen:

  1. Wertzollsatz von 1 % oder weniger oder
  2. im Falle spezifischer Zollsätze ein Betrag von 1 EUR oder weniger.

Artikel 4 Technische Anpassungen

Änderungen und technische Anpassungen der nach dieser Verordnung erlassenen Bestimmungen, die wegen Änderungen der Codes der Kombinierten Nomenklatur und der TARIC-Unterpositionen notwendig werden oder die sich aus dem Abschluss neuer oder der Änderung bestehender Abkommen, Protokolle, Briefwechsel oder sonstiger Übereinkünfte zwischen der Union und Montenegro ergeben, werden nach dem in Artikel 9 Absatz 3 vorgesehenen Prüfverfahren erlassen.

Artikel 5 Allgemeine Schutzklausel

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