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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/656 der Europäischen Zentralbank vom 4. Februar 2015 über die Bedingungen, unter denen Kreditinstitute gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Zwischen- oder Jahresendgewinne dem harten Kernkapital (CET1) zurechnen dürfen (EZB/2015/4)

(ABl. Nr. L 107 vom 25.04.2015 S. 76)



Der EZB-Rat -

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d und Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wurde ein neues Verfahren eingeführt, wonach vor dem förmlichen Beschluss eines Instituts zur Bestätigung seines endgültigen Jahresergebnisses für die Zurechnung von Zwischen- oder Jahresendgewinnen zum harten Kernkapital (CET1) die vorherige Erlaubnis der zuständigen Behörde erforderlich ist. Diese Erlaubnis wird gegeben, wenn die folgenden beiden Voraussetzungen erfüllt sind: Die Gewinne wurden durch Personen überprüft, die vom Institut unabhängig und für dessen Buchprüfung zuständig sind, und das Institut hat den zuständigen Behörden hinreichend nachgewiesen, dass alle vorhersehbaren Abgaben oder Dividenden von dem Gewinnbetrag abgezogen wurden.

(2) Die Artikel 2 und 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 241/2014 der Kommission 3 legen die Bedeutung des Begriffs "vorhersehbar" für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fest.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 der Kommission 4 werden einheitliche Anforderungen für aufsichtliche Meldungen festgelegt.

(4) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 ist die Europäische Zentralbank (EZB) die zuständige Behörde für die Erteilung der Erlaubnis für unter ihrer direkten Aufsicht stehende Kreditinstitute, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, wenn die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 241/2014 die Vorgehensweise für den Abzug vorhersehbarer Dividenden von den Zwischen- oder Jahresendgewinnen bei der Erteilung der in Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Erlaubnis harmonisiert hat, sollte die Erlaubnis, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen erteilt werden.

(6) In Fällen, in denen die Anwendungsvoraussetzungen dieses Beschlusses nicht gegeben sind, wird die EZB Anträge auf Erteilung der Erlaubnis für die Zurechnung von Zwischen- oder Jahresendgewinnen zum harten Kernkapital im Einzelfall prüfen

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich

(1) In diesem Beschluss werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen die EZB Kreditinstituten die Erlaubnis gemäß Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt, Zwischen- oder Jahresendgewinne zum harten Kernkapital zu rechnen.

(2) Dieser Beschluss lässt das Recht von Kreditinstituten unberührt, bei der EZB die Erteilung der Erlaubnis zur Zurechnung von Zwischen- oder Jahresendgewinnen zum harten Kernkapital in nicht von diesem Beschluss erfassten Fällen zu beantragen.

(3) Dieser Beschluss findet auf Kreditinstitute Anwendung, die der direkten Aufsicht durch die EZB gemäß der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/17) 5 unterliegen.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieses Beschlusses sind die nachfolgend aufgeführten Begriffe wie folgt zu verstehen:

  1. "Kreditinstitut" ein Kreditinstitut im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und das von der EZB beaufsichtigt wird,
  2. "auf konsolidierter Basis" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 48 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  3. "auf teilkonsolidierter Basis" hat dieselbe Bedeutung wie in Artikel 4 Absatz 1 Nummer 49 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013,
  4. "konsolidierendes Unternehmen" das Kreditinstitut, das die in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Anforderungen auf konsolidierter oder gegebenenfalls teilkonsolidierter Basis nach den Artikeln 11 und 18 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllen muss,
  5. "Zwischengewinne" Gewinne, die im geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgewiesen werden und für einen Referenzzeitraum, der kürzer als ein ganzes Geschäftsjahr ist, berechnet werden, und zwar vor dem förmlichen Beschluss des Kreditinstituts zur Bestätigung eines solchen Jahresergebnisses des Instituts,
  6. "Gewinne zum Jahresende" Gewinne, die im geltenden Rechnungslegungsrahmen ausgewiesen werden, und für einen Referenzzeitraum berechnet werden, der ein ganzes Geschäftsjahr beträgt, und zwar vor dem förmlichen Beschluss des Kreditinstituts zur Bestätigung eines solchen Jahresergebnisses des Instituts,

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