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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft - EU Bund

Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG

(ABl. Nr. L 106 vom 24.04.2015 S. 1)



Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/637 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern und der Richtlinie (EU) 2019/997 zur Festlegung eines EU-Rückkehrausweises ID 252381

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Hebt Beschl. 95/553/EG auf.

Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 23,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Unionsbürgerschaft ist der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten. Das Recht der Unionsbürger, in dem Hoheitsgebiet eines Drittlandes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, nicht vertreten ist, den Schutz durch die diplomatischen und konsularischen Behörden eines anderen Mitgliedstaats unter denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses Staates zu genießen, gehört zu den besonderen Rechten, die Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) den Unionsbürgern gewährt.

(2) Der Vertrag von Lissabon hat die Unionsbürgerschaft und die mit ihr verbundenen Rechte gestärkt. Artikel 23 AEUV sieht den Erlass von Richtlinien zur Festlegung der notwendigen Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern vor.

(3) Zu den Werten, auf die sich die Union gründet, zählen Solidarität, Nichtdiskriminierung und Wahrung der Menschenrechte; in ihren Beziehungen zur übrigen Welt sollte die Union ihre Werte schützen und zum Schutz ihrer Bürger beitragen. Das in Artikel 46 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden " Charta") niedergelegte Grundrecht auf konsularischen Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern unter denselben Bedingungen ist Ausdruck europäischer Solidarität. Es verleiht dem Konzept der Unionsbürgerschaft eine externe Dimension und stärkt die Identität der Union in Drittländern.

(4) Ziel dieser Richtlinie ist die Festlegung der Kooperations- und Koordinierungsmaßnahmen zur weiteren Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern. Diese Maßnahmen sollen die Rechtssicherheit sowie die wirksame Zusammenarbeit und die Solidarität zwischen den Konsularbehörden stärken.

(5) Im Einklang mit Artikel 20 Absatz 2 Buchstabe c AEUV und Artikel 23 AEUV sollten die Mitgliedstaaten nicht vertretenen Unionsbürgern unter denselben Bedingungen wie ihren eigenen Staatsangehörigen konsularischen Schutz gewähren. Diese Richtlinie berührt nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Festlegung des Umfangs des Schutzes für ihre eigenen Staatsangehörigen.

(6) Diese Richtlinie berührt nicht die konsularischen Beziehungen zwischen Mitgliedstaaten und Drittländern, insbesondere ihre Rechte und Pflichten aufgrund internationaler Gepflogenheiten und Übereinkommen, insbesondere des Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. April 1963 (im Folgenden "Wiener Übereinkommen"), die die Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Unionsrecht anwenden. Nach Artikel 8 des Wiener Übereinkommens können die Mitgliedstaaten konsularischen Schutz für einen anderen Mitgliedstaat wahrnehmen, sofern das betroffene Drittland keinen Einspruch erhebt. Schwierigkeiten können insbesondere bei Situationen mit Bürgern auftreten, die auch die Staatsangehörigkeit des Aufnahmelandes besitzen. Die Mitgliedstaaten sollten mit Unterstützung der konsularischen Zusammenarbeit vor Ort die notwendigen Maßnahmen in Bezug auf Drittländer ergreifen, um zu gewährleisten, dass in jedem Fall konsularischer Schutz für jeden anderen Mitgliedstaat gewährt werden kann.

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