RL (EU) 2015/566
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Kapitel I
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Geltungsbereich
Artikel 2 Definitionen
Kapitel II
Pflichten der Behörden der Mitgliedstaaten
Artikel 3 Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung einführender Gewebeeinrichtungen
Artikel 4 Inspektionen und sonstige Kontrollmaßnahmen
Kapitel III
Pflichten der einführenden Gewebeeinrichtungen
Artikel 5 Anträge auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung als einführende Gewebeeinrichtung
Artikel 6 Aktualisierung von Informationen
Artikel 7 Schriftliche Vereinbarungen
Artikel 8 Register der einführenden Gewebeeinrichtungen
Kapitel IV
Schlussbestimmungen
Artikel 9 Umsetzung
Artikel 10 Inkrafttreten
Artikel 11 Adressaten
Anhang I Mindestanforderungen hinsichtlich der von einführenden Gewebeeinrichtungen vorzulegenden Informationen und Unterlagen, wenn sie einen Antrag auf Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung für Einfuhrtätigkeiten stellen
A. Allgemeine Informationen zur einführenden Gewebeeinrichtung (EGE)
B. Kontaktdaten für den Antrag
C. Angaben zu den Geweben und Zellen, die eingeführt werden sollen
D. Ort der Tätigkeiten
E. Angaben zu den Drittlandlieferanten
F. Dem Antrag beizufügende Dokumentation
Anhang II Den einführenden Gewebeeinrichtungen von der/den zuständigen Behörde(n) auszustellende Bescheinigung über die Zulassung, Benennung, Genehmigung oder Lizenzierung
Anhang III Mindestanforderungen hinsichtlich der Dokumentation, die der/den zuständigen Behörde(n) von Gewebeeinrichtungen, die Gewebe und Zellen aus Drittländern einführen möchten, vorzulegen ist
A. Dokumentation zur einführenden Gewebeeinrichtung
B. Dokumentation zu dem/den Drittlandlieferanten