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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/552 der Kommission vom 7. April 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von 1,3-Dichlorpropen, Bifenox, Dimethenamid-P, Prohexadion, Tolylfluanid und Trifluralin in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 92 vom 08.04.2015 S. 20, ber. L 94 S. 8)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Dimethenamid-P und Prohexadion sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für 1,3-Dichlorpropen und Bifenox sind in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Tolylfluanid und Trifluralin sind in Anhang V der genannten Verordnung RHG festgelegt.

(2) Die Nichtaufnahme von 1,3-Dichlorpropen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 2 wurde durch den Beschluss 2011/36/EU der Kommission 3 festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff 1,3-Dichlorpropen wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 sollten daher die für diesen Wirkstoff in Anhang III aufgeführten RHG gestrichen werden. Dies sollte nicht für diejenigen RHG gelten, die den von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten RHG (CXL) für Verwendungen in Drittländern entsprechen, sofern diese im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.

(3) Für Bifenox hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt 4. Sie empfahl die Senkung der RHG für Gerstenkörner, Haferkörner, Roggenkörner und Weizenkörner. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Sonnenblumenkerne und Rapssamen nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese RHG werden überprüft, dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt. Die Behörde kam zu dem Schluss, dass hinsichtlich der RHG für Schwein (Fleisch, Fett, Leber, Niere), Rind (Fleisch, Fett, Leber, Niere), Schaf (Fleisch, Fett, Leber, Niere), Ziege (Fleisch, Fett, Leber, Niere) und Milch (Rind, Schaf, Ziege) nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Die RHG für diese Waren sollten auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgelegt werden.

(4) Für Dimethenamid-P hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 vorgelegt 5. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl, die RHG für Erdnüsse, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Kürbiskerne und Zuckerrüben (Wurzel) zu senken. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Frühlingszwiebeln, Kopfsalat und Kräuter nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgesetzt werden. Diese Rückstandshöchstgehalte werden überprüft; dabei werden die binnen zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung verfügbaren Informationen berücksichtigt.

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