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Regelwerk, EU 2015, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/514 der Kommission vom 18. Dezember 2014 über die nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates von den zuständigen Behörden an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde zu übermittelnden Informationen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 82 vom 27.03.2015 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2011/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 über die Verwalter alternativer Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 1, insbesondere auf Artikel 67 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Es muss inhaltlich festgelegt werden, welche Informationen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) nach Artikel 67 Absatz 3 der Richtlinie 2011/61/EU vierteljährlich zur Verfügung stellen müssen, um sie in die Lage zu versetzen, die Funktionsweise des Passes für in der EU ansässige Verwalter alternativer Investmentfonds (EU-AIFM), die in der Union alternative Investmentfonds mit Sitz in der EU (EU-AIF) verwalten oder vertreiben, die für AIF und ihre Verwalter geltenden Bedingungen für die Ausübung ihrer Tätigkeit und die potenziellen Auswirkungen einer Ausweitung des Passes zu bewerten.

(2) Es ist wichtig zu gewährleisten, dass die von den zuständigen Behörden bereitgestellten Informationen stichhaltig sind und eine fundierte Bewertung stützen können. Alle zuständigen Behörden sollten daher Informationen bereitstellen, die unionsweit eine einheitliche Bewertung erlauben. Dabei sollten sie sich die Möglichkeit vorbehalten, etwaige ergänzende Informationen bereitzustellen, die sie möglicherweise für die Bewertung der allgemeinen Funktionsweise des EU-Passes, der nationalen Vorschriften für Privatplatzierungen sowie etwaiger Auswirkungen einer Ausweitung des Passes auf Verwalter und Fonds aus Drittländern für sinnvoll halten. Um sicherzustellen, dass einheitliche Berichtspflichten direkt für alle zuständigen Behörden gelten, müssen in einer Verordnung Vorschriften über die der ESMa bereitzustellenden Informationen festgelegt werden.

(3) Für die Beurteilung der Verwendung des EU-Passes ist es wichtig, quantitative Daten über AIFM und AIF, die die in den Artikeln 32 und 33 der Richtlinie 2011/61/EU vorgesehenen Pässe nutzen, Informationen über die bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten zuständigen Gerichtsbarkeiten sowie Informationen über die Art der grenzüberschreitenden Tätigkeiten zu sammeln.

(4) Die wirksame Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden ist ein wichtiger Aspekt für die allgemeine Funktionsweise des EU-Passes. Zur Beurteilung der Wirksamkeit werden Informationen über die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach den Artikeln 45 und 50 der Richtlinie 2011/61/EU benötigt. Dies beinhaltet eine Auswertung der Fälle, in denen verschiedene Zuständigkeiten zum Tragen kamen, der ergriffenen Maßnahmen sowie der Wirksamkeit der Zusammenarbeit hinsichtlich der zeitlichen Planung, der Zweckmäßigkeit und der Ausgestaltung.

(5) Der EU-Pass basiert auf dem Anzeigesystem in den Artikeln 32 und 33 der Richtlinie 2011/61/EU. Die zuständigen Behörden sollten daher Informationen über die Funktionsweise dieses Systems bereitstellen, vor allem in Bezug auf die zeitliche Planung, den reibungslosen Ablauf, die Qualität der angezeigten Informationen und etwaige Differenzen, die sich aus ihrer Anwendung ergeben.

(6) Um eine objektive Beurteilung zu ermöglichen, sollten die zuständigen Behörden aufgefordert werden, Informationen über die Funktionsweise des Passes auch aus Sicht der Anleger bereitzustellen, vor allem im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Anlegerschutz. Die zuständigen Behörden sollten ferner Informationen bereitstellen über Beschwerden von Anlegern über AIFM oder AIF mit Sitz in anderen Mitgliedstaaten als demjenigen, in dem der Anleger seinen Wohnsitz hat, über Anfragen von Anlegern in Bezug auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten sowie über alle angesprochenen Aspekte der Vertriebsmodalitäten.

(7) Bei der Bewertung der Funktionsweise des Passes muss der Rolle der ESMa bei der Beilegung von zwischen zuständigen Behörden entstehenden Differenzen in Bezug auf die grenzüberschreitende Verwaltung oder den grenzüberschreitenden Vertrieb in angemessener Weise Rechnung getragen werden. Die zuständigen Behörden sollten deshalb ihre Ansichten über den Nutzen, die zeitliche Planung, die Qualität oder andere Aspekte der Mitwirkung der ESMa übermitteln.

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