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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/400 der Kommission vom 25. Februar 2015 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Knochenöl, Kohlenmonoxid, Cyprodinil, Dodemorph, Iprodion, Metaldehyd, Metazachlor, Paraffinöl (CAS-Nr. 64742-54-7), Petroleumölen (CAS-Nr. 92062-35-6) und Propargit in oder auf bestimmten Erzeugnissen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 71 vom 14.03.2015 S. 56)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Für Iprodion wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (im Folgenden "RHG") festgelegt. Für Cyprodinil, Metaldehyd, Metazachlor und Propargit wurden in Anhang III Teil A der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 RHG festgelegt. Für Knochenöl, Kohlenmonoxid, Dodemorph, Paraffinöl mit der CAS-Nummer 64742-54-7 und Petroleumöle mit der CAS-Nummer 92062-35-6 wurden in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Verordnung aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der genannten Verordnung festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.

(2) Für Knochenöl hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 2 vorgelegt. Die Nichtaufnahme von Knochenöl in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 wurde durch die Entscheidung 2008/943/EG der Kommission 4 festgelegt. Da Knochenöl in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(3) Für Kohlenmonoxid hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 5 vorgelegt. Die Nichtaufnahme von Kohlenmonoxid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2008/967/EG der Kommission 6 festgelegt. Da Kohlenmonoxid in der Union nicht mehr zugelassen ist und auch keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet wurden, sollten die RHG auf die spezifische Bestimmungsgrenze oder auf den Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.

(4) Für Cyprodinil hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG 7 vorgelegt. Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition für Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu ändern. Des Weiteren empfahl sie eine Senkung der RHG für Mispeln, Japanische Wollmispel, Tafel- und Keltertrauben, Brombeeren, Himbeeren, anderes Kleinobst und Beeren, Karotten, Meerrettich, Pastinaken, Petersilienwurzel, Schwarzwurzeln, Knoblauch, Schalotten, Frühlingszwiebeln, Bohnen (ohne Hülsen), Erbsen (ohne Hülsen), Spargel, Erbsen (getrocknet) und Süßlupinen (getrocknet). Für bestimmte Erzeugnisse empfahl sie, die geltenden RHG beizubehalten oder zu erhöhen. Die Behörde zog den Schluss, dass bezüglich der RHG für Mandeln, Kräutertees aus Wurzeln, Gewürze aus Wurzeln und Rhizomen sowie für alle Erzeugnisse tierischen Ursprungs nicht alle Informationen vorlägen und eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich sei. Da für Verbraucher kein Risiko besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II

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