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Regelwerk, EU 2015, Tierschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/288 der Kommission vom 17. Dezember 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich Dauer, Beginn und Ende des Zeitraums, in dem Anträge unzulässig sind

(ABl. Nr. L 51 vom 24.02.2015 S. 1;
VO (EU) 2015/2252 - ABl. Nr. L 321 vom 05.12.2015 S. 2 Inkrafttreten rückwirkende Gültigkeit)



s. Liste zur Ergänzung/Festlegung von Vorschriften gem. VO (EU) 508/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Erreichen der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) darf nicht dadurch gefährdet werden, dass Betreiber gegen die GFP-Vorschriften verstoßen. Gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird die Gewährung finanzieller Unterstützung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) von der Einhaltung der GFP-Vorschriften durch die Betreiber abhängig gemacht.

(2) Gemäß Artikel 42 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 führen schwere Verstöße von Betreibern gegen die GFP-Vorschriften zu einem vorübergehenden oder endgültigen Ausschluss von der Möglichkeit einer finanziellen Unterstützung durch die Union. Solche Maßnahmen müssen abschreckend, wirksam und verhältnismäßig sein.

(3) Zum Schutz der finanziellen Interessen der Union und ihrer Steuerzahler sollten Betreiber, die innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Einreichen eines Antrags auf finanzielle Unterstützung einen schweren Verstoß, eine Straftat oder einen Betrug gemäß Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 begangen haben, keine finanzielle Unterstützung aus dem EMFF erhalten.

(4) Betreiber, die Unterstützung aus dem EMFF beantragen, sollten eindeutig identifizierbar sein, um die Zulässigkeit ihrer Anträge prüfen zu können. Damit die Bedingungen für eine Unterstützung aus dem EMFF eingehalten werden, ist es angezeigt, die entsprechenden Bestimmungen festzulegen, durch die sichergestellt wird, dass die Betreiber die Voraussetzungen für eine Unterstützung aus dem EMFF für alle Fischereifahrzeuge unter ihrer Kontrolle erfüllen.

(5) Gemäß Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird der Ausschlusszeitraum in angemessenem Verhältnis zu der Art, Schwere, Dauer und Wiederholung des schweren Verstoßes, der Straftat oder des Betrugs festgelegt. Daher ist es erforderlich, Vorschriften für die Berechnung der Dauer sowie Beginn und Ende des Ausschlusszeitraums festzulegen.

(6) Hat die zuständige Behörde festgestellt, dass ein Betreiber einen schweren Verstoß begangen hat, so kommt ein Antrag dieses Betreibers gemäß Artikel 42 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und Artikel 10 Absatz 4 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten nicht für eine Unterstützung aus dem EMFF in Betracht. Da die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 seit dem 1. Januar 2014 gilt, sollten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit bei der Berechnung des Ausschlusszeitraums nur schwere Verstöße berücksichtigt werden, die mit einem Beschluss ab dem 1. Januar 2013 festgestellt wurden.

(7) Allerdings wäre es bei Verstößen gemäß Artikel 90 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates 3, die von den zuständigen Behörden zwar als schwer eingestuft werden, die aber den Fischereiressourcen und der Meeresumwelt nicht zwangsläufig einen ernsthaften Schaden zufügen, unverhältnismäßig, wenn sie unmittelbar und automatisch einen Ausschluss von der Unterstützung aus dem EMFF nach sich ziehen würden. Hierzu zählen beispielsweise geringfügig fehlerhafte Fangmeldungen, die als solche nicht zu einem unmittelbaren Ausschluss der Anträge auf Unterstützung aus dem EMFF führen sollten.

(8) Schwere Verstöße im Zusammenhang mit dem Anbordnehmen, Umladen oder Anlanden von untermaßigen Fischen sollten vor dem Hintergrund der schrittweisen Einführung des Rückwurfverbots im Rahmen der GFP bewertet werden. Es erscheint unnötig und unangebracht, Anträge von Betreibern, die solche Verstöße begangen haben, unmittelbar von der Unterstützung aus dem EMFF auszuschließen.

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