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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2015/281 der Kommission vom 26. November 2014 zur Ersetzung der Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

(ABl. Nr. L 54 vom 25.02.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 1, insbesondere auf Artikel 77,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 regelt den Verkehr von gerichtlichen Entscheidungen, öffentlichen Urkunden und gerichtlichen Vergleichen in der Union. Sie gilt ab dem 10. Januar 2015.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 enthält in den Anhängen I und II ein Formblatt für eine Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen und ein Formblatt für eine Bescheinigung über eine öffentliche Urkunde/einen gerichtlichen Vergleich in einer Zivil- oder Handelssache.

(3) Lettland hat zum 1. Januar 2014 den Euro eingeführt. Alle Verweise auf die frühere lettische Währung sollten daher aus den Formblättern gestrichen werden. Litauen wird den Euro zum 1. Januar 2015 einführen. Alle Verweise auf die litauische Währung sollten daher aus den Formblättern gestrichen werden.

(4) Kroatien ist der Union zum 1. Juli 2013 beigetreten. In die Formblätter sollten daher Verweise auf Kroatien und seine Währung aufgenommen werden.

(5) Dänemark beteiligte sich gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks nicht an der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die somit für Dänemark weder bindend noch diesem Staat gegenüber anwendbar ist.

(6) Dänemark hat jedoch der Kommission mit Schreiben vom 20. Dezember 2012 gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Abkommens zwischen der Europäischen Union und Dänemark mitgeteilt 2, dass es die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 umsetzen wird. In die Formblätter sollten daher Verweise auf Dänemark und seine Währung aufgenommen werden.

(7) Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, die Anhänge I und II zu ersetzen.

(8) Die Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anhänge I und II der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 erhalten die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten.

Brüssel, den 26. November 2014

1) ABl. Nr. L 351 vom 20.12.2012 S. 1.

2) ABl. Nr. L 79 vom 21.03.2013 S. 4.

.

Anhang

"Anhang I
Bescheinigung über eine Entscheidung in Zivil- und Handelssachen

Artikel 53 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die
gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

1. URSPRUNGSGERICHT
1.1. Bezeichnung:
1.2. Anschrift:
1.2.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
1.2.2. PLZ und Ort:
1.2.3. Mitgliedstaat:

AT [ ] BE [ ] BG [ ] CY [ ] CZ [ ] DK [ ] DE [ ] EE [ ] EL [ ] ES [ ] FI [ ] FR [ ] HR [ ] HU [ ] IE [ ] IT [ ] LT [ ] LU [ ] LV [ ] MT [ ] NL [ ] PL [ ] PT [ ] RO [ ] SE [ ] SI [ ] SK [ ] UK [ ]

1.3. Telefon:
1.4. Fax:
1.5. E-Mail (falls verfügbar):
2. KLÄGER 1
2.1. Name, Vorname/Name der Firma oder Organisation:
2.2. Identifizierungsnummer (falls vorhanden und falls verfügbar):
2.3. Geburtsdatum (TT/MM/JJJJ) und Geburtsort oder, bei juristischen Personen, Datum der Gründung/Erlangung der Rechtsfähigkeit/Registrierung (falls relevant und falls verfügbar):
2.4. Anschrift:
2.4.1. Straße und Hausnummer/Postfach:
2.4.2. PLZ und Ort:
2.4.3. Land:

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