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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/229 des Rates vom 12. Februar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran

(ABl. Nr. L 39 vom 14.02.2015 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2010/413/GASP des Rates vom 26. Juli 2010 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2007/140/GASP 1,

auf gemeinsamen Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates 2 werden die im Beschluss 2010/413/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 12. Februar 2015 nahm der Rat den Beschluss (GASP) 2015/236 3 zur Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP an, um die in Artikel 20 Absatz 14 dieses Beschlusses vorgesehene Ausnahme bis zum 30. Juni 2015 zu verlängern, die für Handlungen und Transaktionen gilt, welche in Bezug auf in der Liste geführte Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sie für die Erfüllung von Verpflichtungen aufgrund von vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen oder von akzesssorischen Verträgen notwendig sind, die für die Erfüllung dieser Verpflichtungen erforderlich sind, sofern die Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen oder die Erlöse aus der Lieferung von iranischem Rohöl und iranischen Erdölerzeugnissen der Zahlung von ausstehenden Beträgen im Zusammenhang mit vor dem 23. Januar 2012 geschlossenen Verträgen an im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ansässige oder deren Hoheitsgewalt unterstehende Personen oder Einrichtungen dient, wenn solche Zahlungen in diesen Verträgen ausdrücklich vorgesehen sind.

(3) Da diese Maßnahme in den Geltungsbereich des Vertrags fällt, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung durch die Wirtschaftsbeteiligten in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 28a Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 werden die Worte "bis zum 31. Dezember 2014" durch die Worte "bis zum 30. Juni 2015" ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 12. Februar 2015.

__________

1) ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2010 S. 39.

2) Verordnung (EU) Nr. 267/2012 des Rates vom 23. März 2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 961/2010 (ABl. Nr. L 88 vom 24.03.2012 S. 1).

3) Siehe Seite 18 dieses Amtsblatts.

ENDE

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