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Regelwerk, EU 2015, Natur/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/205 der Kommission vom 6. Februar 2015 zur Änderung der Entscheidung 2006/415/EG im Hinblick auf Maßnahmen zum Schutz gegen einen Ausbruch der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in Bulgarien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 699)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 33 vom 10.02.2015 S. 48)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt 2, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4,

gestützt auf die Richtlinie 2005/94/EG des Rates vom 20. Dezember 2005 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der Aviären Influenza und zur Aufhebung der Richtlinie 92/40/EWG 3, insbesondere auf Artikel 63 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 576/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 998/2003 4, insbesondere auf Artikel 36 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Entscheidung 2006/415/EG der Kommission 5 wurden bestimmte Schutzmaßnahmen zur Verhinderung einer Ausbreitung der hochpathogenen Aviären Influenza getroffen, einschließlich der Abgrenzung von Gebieten a und B bei Bestätigung eines Ausbruchs der Seuche bzw. bei Verdacht darauf. Diese Gebiete sind in der Tabelle im Anhang der genannten Entscheidung aufgeführt.

(2) Infolge eines bestätigten Ausbruchs der hochpathogenen Aviären Influenza des Subtyps H5N1 in Bulgarien hat Bulgarien Schutzmaßnahmen gemäß der Entscheidung 2006/415/EG getroffen und Gebiete a und B im Sinne des Artikels 4 der genannten Entscheidung abgegrenzt.

(3) Die Kommission hat diese Maßnahmen in Zusammenarbeit mit Bulgarien geprüft und ist der Auffassung, dass die von der zuständigen Behörde des genannten Mitgliedstaats festgelegten Grenzen der Gebiete a und B ausreichend weit von dem Ort des Ausbruchs entfernt sind. Die Gebiete a und B in Bulgarien können somit bestätigt und es kann die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.

(4) Die Gebiete a und B in Bulgarien sollten im Anhang der Entscheidung 2006/415/EG aufgeführt werden.

(5) Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 2006/415/EG wird durch den Anhang dieses Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Februar 2015

1) ABl. Nr. L 395 vom 30.12.1989 S. 13.

2) ABl. Nr. L 224 vom 18.08.1990 S. 29.

3) ABl. Nr. L 10 vom 14.01.2006 S. 16.

4) ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 1.

5) Entscheidung 2006/415/EG der Kommission vom 14. Juni 2006 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die hochpathogene Aviäre Influenza des Subtyps H5N1 bei Geflügel in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidung 2006/135/EG (ABl. Nr. L 164 vom 16.06.2006 S. 51).

.

Anhang


" Anhang

Teil A

Gebiet a gemäß Artikel 4 Absatz 2:

ISO-Ländercode Mitgliedstaat Gebiet A Datum, bis zum dem gemäß Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe b Ziffer iii die Maßnahmen gemäß Artikel 5 gelten
Code
(falls verfügbar)
Bezeichnung
BG Bulgarien Das Gebiet umfasst 5. März 2015
Schutzzone:
52279 Konstantinovo
Überwachungszone:
07079

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