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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Beschluss (EU) 2015/163 der Kommission vom 21. November 2014 über die Vereinbarkeit der von Polen gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) getroffenen Maßnahmen mit dem Unionsrecht

(ABl. Nr. L 27 vom 03.02.2015 S. 37)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 2,

nach Stellungnahme des gemäß Artikel 29 der Richtlinie 2010/13/EU eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit Schreiben vom 19. August 2014 teilte Polen der Kommission die beabsichtigten Maßnahmen gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU mit.

(2) Innerhalb der Frist von drei Monaten nach dieser Notifizierung prüfte die Kommission die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht, und zwar insbesondere im Hinblick auf ihre Verhältnismäßigkeit und die Transparenz des nationalen Anhörungsverfahrens.

(3) Bei der Prüfung der Maßnahmen berücksichtigte die Kommission die verfügbaren Daten zum polnischen Markt für audiovisuelle Medien, insbesondere im Hinblick auf die Auswirkungen auf den Fernsehmarkt.

(4) Die Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung wurde von Polen im Anschluss an eine umfassende Konsultation in klarer und transparenter Weise aufgestellt.

(5) Die Dienststellen der Kommission vergewisserten sich anhand von detaillierten Nachweisen und Zuschauerzahlen, dass die Veranstaltungen in der im Einklang mit Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2010/13/EU aufgestellten Liste mindestens zwei der folgenden Kriterien erfüllen, die als verlässliche Indikatoren für Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung gelten: i) Das Ereignis findet im betreffenden Mitgliedstaat in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz und ist nicht nur für diejenigen von Bedeutung, die die entsprechenden Sport- oder sonstigen Veranstaltungen ohnehin verfolgen; ii) das Ereignis hat eine allgemein anerkannte spezifische kulturelle Bedeutung für die Bevölkerung des betreffenden Mitgliedstaats, insbesondere aufgrund seines identitätsstiftenden Charakters; iii) die Nationalmannschaft nimmt an dem Ereignis im Rahmen eines Wettkampfs oder Turniers von internationaler Bedeutung teil; iv) das Ereignis wurde bisher in einer frei zugänglichen Fernsehsendung übertragen und erreichte eine große Zahl von Fernsehzuschauern.

(6) Die notifizierte Liste der Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung enthält sowohl die Ereignisse, die sich bereits auf der Liste nach Artikel 20b des polnischen Rundfunkgesetzes vom 29. Dezember 1992 in der Fassung des Gesetzes vom 31. März 2000 befinden, sowie weitere Ereignisse, die auf der Liste der Ereignisse von erheblicher Bedeutung des Entwurfs der Verordnung des polnischen Rundfunkrates stehen. Mehrere der vorgesehenen Ereignisse gelten allgemein als Ereignisse von erheblicher gesellschaftlicher Bedeutung, wie die Olympischen Sommer- und Winterspiele und das Endspiel und die Halbfinalspiele der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft. Die Liste umfasst auch andere Fußballspiele im Rahmen dieser Veranstaltungen, an denen die polnische Nationalmannschaft beteiligt ist, u. a. Qualifikationsspiele. Wie von den polnischen Behörden belegt, erreichten diese Ereignisse, die bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragen wurden, eine große Zahl von Fernsehzuschauern. Zudem finden sie in Polen in der breiten Öffentlichkeit besondere Resonanz, da sie sehr populär sind, und zwar nicht nur bei den ohnehin Sportinteressierten. Außerdem finden im Rahmen der Fußballweltmeisterschaft und der Fußballeuropameisterschaft bestimmte Spiele, u. a. Qualifikationsspiele, unter Beteiligung der polnischen Nationalmannschaft statt.

(7) Diese anderen Fußballspiele in offiziellen Turnieren, der Champions League und im UEFA-Pokal, an denen die polnische Nationalmannschaft oder ein polnischer Verein teilnimmt, erreichen eine große Zahl von Fernsehzuschauern, wurden bisher im frei empfangbaren Fernsehen übertragen und finden in der breiten Öffentlichkeit in Polen besondere Resonanz.

(8) Die Spiele der Volleyballweltmeisterschaften der Damen bzw. der Herren, an denen die polnische Nationalmannschaft teilnimmt, einschließlich der Qualifikationsturniere und der Volleyball-Weltliga (Herren), erreichen eine große Zahl von Fernsehzuschauern und wurden bisher im frei zugänglichen Fernsehen übertragen. Darüber hinaus stoßen sie auf ein besonders breites Interesse in Polen, und zwar selbst bei einem Publikum, das Veranstaltungen dieser Sportart sonst nicht verfolgt. Es handelt sich um internationale Turniere von erheblicher Bedeutung, an denen eine Nationalmannschaft beteiligt ist. Hinzu kommt, dass die polnischen Teilnehmer bei diesen Turnieren sehr erfolgreich sind.

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