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Regelwerk, EU 2015, Allgemeines - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2015/156 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Verlängerung der Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(ABl. Nr. L 26 vom 31.01.2015 S. 27)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1, insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit einem am 13. Februar 2014 beim Generalsekretariat der Kommission eingegangenen Schreiben hat Rumänien die Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG abweichende Regelung zu verlängern, um das Vorsteuerabzugsrecht bei Ausgaben für bestimmte Straßenkraftfahrzeuge, die nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden, zu begrenzen. Mit am 15. September 2014 bei der Kommission eingegangenem Schreiben hat Rumänien seinen Antrag durch einen Bericht über die Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU des Rates 2 ergänzt.

(2) Die Kommission hat mit Schreiben vom 12. November 2014 die anderen Mitgliedstaaten gemäß Artikel 395 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2006/112/EG über den Antrag Rumäniens unterrichtet. Mit Schreiben vom 13. November 2014 hat die Kommission Rumänien mitgeteilt, dass sie über alle zur Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.

(3) Gemäß Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG ist der Steuerpflichtige berechtigt, die Mehrwertsteuer (MwSt.) für Gegenstände und Dienstleistungen, die ihm geliefert bzw. erbracht wurden, abzuziehen, soweit die betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen für die Zwecke seiner besteuerten Umsätze genutzt werden. Gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Richtlinie ist die Nutzung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands für den privaten Bedarf des Steuerpflichtigen oder seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke mehrwertsteuerpflichtig.

(4) Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/232/EU wurde Rumänien ermächtigt, eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 395 Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG anzuwenden, um den Abzug der MwSt. auf den Kauf, den Erwerb innerhalb der EU, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Straßenkraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben, einschließlich für Kraftstoff, auf 50 % zu begrenzen, wenn die Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke genutzt werden.

(5) Die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU endete am 31. Dezember 2014.

(6) Um eine ununterbrochene Anwendung der Ausnahmeregelung zu gewährleisten, sollte der vorliegende Beschluss ab dem 1. Januar 2015 anwendbar sein.

(7) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2012/232/EU übermittelte Rumänien der Kommission einen Bericht über die Anwendung des Beschlusses, einschließlich einer Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts. Wie bei der bisher geltenden Ausnahmeregelung macht Rumänien geltend, dass ein Satz von 50 % gerechtfertigt ist.

(8) Es wird davon ausgegangen, dass die Ausnahmeregelung nur geringfügige Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der im Stadium des Endverbrauchs erhobenen Steuer und keine Auswirkungen auf die MwSt.-Eigenmittel der Union haben wird. Daher sollte Rumänien ermächtigt werden, die Regelung für einen weiteren befristeten Zeitraum bis zum 31. Dezember 2017 anzuwenden.

(9) Sollte Rumänien eine weitere Verlängerung der Ausnahmeregelung über 2017 hinaus in Betracht ziehen, sollte der Kommission bis 31. März 2017 ein neuer Bericht zusammen mit dem Antrag auf Verlängerung vorgelegt werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

In Durchführungsbeschluss 2012/232/EU wird Artikel 4 durch folgenden Artikel ersetzt:

"Artikel 4

(1) Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am 31. Dezember 2017.

(2) Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelung ist der Kommission bis 31. März 2017 vorzulegen.

Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält."

Artikel 2

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2015.

Artikel 3

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.

Geschehen zu Brüssel am 27. Januar 2015.

1) ABl. Nr. L 347 vom 11.12.2006 S. 1.

2) Durchführungsbeschluss 2012/232/EU des Rates vom 26. April 2012 zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168

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