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Regelwerk, EU 2015, Immissionssschutz/ Klimaschutz

Beschluss (EU) 2015/146 des Rates vom 26. Januar 2015 über die Unterzeichnung - im Namen der Europäischen Union - der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

(ABl. Nr. L 26 vom 31.01.2015 S. 1)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen (im Folgenden "Protokoll von Kyoto") ist am 16. Februar 2005 in Kraft getreten und enthält für die in Anlage B aufgeführten Vertragsparteien rechtsverbindliche Emissionsreduktionsverpflichtungen für den ersten Verpflichtungszeitraum von 2008 bis 2012. Die Union hat das Protokoll von Kyoto durch die Entscheidung 2002/358/EG des Rates 1 genehmigt. Die Union und ihre Mitgliedstaaten haben das Protokoll von Kyoto ratifiziert und vereinbart, die Verpflichtungen im ersten Verpflichtungszeitraum gemeinsam zu erfüllen. Island hat das Protokoll von Kyoto am 23. Mai 2002 ratifiziert.

(2) Auf seiner Tagung vom 15. Dezember 2009 begrüßte der Rat das Ersuchen Islands, seine Verpflichtungen im zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam mit der Union und ihren Mitgliedstaaten zu erfüllen, und forderte die Kommission auf, eine Empfehlung für die Eröffnung der notwendigen Verhandlungen über eine Vereinbarung mit Island vorzulegen, die mit den Grundsätzen und Kriterien des Klima- und Energiepakets der Union in Einklang steht.

(3) Auf der Klimakonferenz von Doha im Dezember 2012 stimmten sämtliche Vertragsparteien des Protokolls von Kyoto der in Doha beschlossenen Änderung zu, mit der ein zweiter Verpflichtungszeitraum im Rahmen des Protokolls von Kyoto festgelegt wurde, der am 1. Januar 2013 beginnt und am 31. Dezember 2020 endet. Mit der in Doha beschlossenen Änderung wird die Anlage B des Protokolls von Kyoto dahin gehend geändert, dass für die in der Anlage aufgeführten Vertragsparteien weitere rechtsverbindliche Reduktionsverpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum vorgesehen sowie die Bestimmungen über die Durchführung der Reduktionsverpflichtungen der Vertragsparteien im zweiten Verpflichtungszeitraum geändert und weiter ausgeführt werden.

(4) Die Zielvorgaben für die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island sind in einer Fußnote der in Doha beschlossene Änderung aufgeführt, aus der hervorgeht, dass diese Zielvorgaben auf der Voraussetzung beruhen, dass sie im Einklang mit Artikel 4 des Protokolls von Kyoto gemeinsam erfüllt werden. Bei der Annahme der in Doha beschlossene Änderung haben die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island außerdem am 8. Dezember 2012 eine gemeinsame Absichtserklärung dahin gehend abgegeben, dass sie ihre Verpflichtungen für den zweiten Verpflichtungszeitraum gemeinsam erfüllen wollen. Die Erklärung wurde auf einer Ad-hoc-Sitzung der EU-Minister in Doha angenommen und am 17. Dezember 2012 vom Rat bestätigt.

(5) In dieser Erklärung gaben die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island im Einklang mit Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto, nach dem die Vertragsparteien ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 des Protokolls von Kyoto gemeinsam erfüllen können, an, dass Artikel 3 Absatz 7b des Protokolls von Kyoto gemäß der Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung durch die Union, ihre Mitgliedstaaten, Kroatien und Island für die gemeinsam zugeteilte Menge gilt und dass er nicht für die Mitgliedstaaten, Kroatien und Island einzeln angewendet wird.

(6) Gemäß Artikel 4 Absatz 1 des Protokolls von Kyoto legen die Vertragsparteien, die vereinbaren, ihre Verpflichtungen nach Artikel 3 des Protokolls von Kyoto gemeinsam zu erfüllen, in der Vereinbarung das jeder der Parteien der Vereinbarung zugeteilte Emissionsniveau fest. Nach Artikel 3 Absatz 2 des Protokolls von Kyoto sind die Parteien einer Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung verpflichtet, dem Sekretariat des Protokolls von Kyoto die Bedingungen der Vereinbarung am Tag der Hinterlegung ihrer Ratifikations- oder Annahmeurkunde zu notifizieren.

(7) Der Rat ermächtigte die Kommission am 17. Dezember 2013, Verhandlungen über eine Vereinbarung über die gemeinsame Erfüllung zwischen der Union, ihren Mitgliedstaaten und Island aufzunehmen.

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