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Regelwerk, EU 2015, Steuern/Abgaben - EU Bund

Richtlinie (EU) 2015/121 des Rates vom 27. Januar 2015 zur Änderung der Richtlinie 2011/96/EU über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten

(ABl. Nr. L 21 vom 28.01.2015 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 115,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,

gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch die Richtlinie 2011/96/EU des Rates 3 werden Dividendenzahlungen und andere Gewinnausschüttungen von Tochtergesellschaften an ihre Muttergesellschaften von Quellensteuern befreit und die Doppelbesteuerung derartiger Einkünfte auf Ebene der Muttergesellschaft beseitigt.

(2) Es muss sichergestellt werden, dass die Richtlinie 2011/96/EU nicht von Steuerpflichtigen, die in ihren Anwendungsbereich fallen, missbraucht wird.

(3) Einige Mitgliedstaaten wenden einzelstaatliche oder vertragliche Bestimmungen an, mit denen Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder missbräuchliche Praktiken generell oder konkreter verhindert werden sollen.

(4) Allerdings können diese Bestimmungen unterschiedlich streng sein, und sie sind in jedem Fall darauf zugeschnitten, die Besonderheiten des jeweiligen Steuersystems des einzelnen Mitgliedstaats widerzuspiegeln. Darüber hinaus sind in einigen Mitgliedstaaten keine einzelstaatlichen oder vertraglichen Bestimmungen zur Verhinderung von Missbrauch vorhanden.

(5) Daher wäre die Aufnahme einer gemeinsamen Deminimis-Missbrauchsbekämpfungsvorschrift in die Richtlinie 2011/96/EU sehr hilfreich, um Missbräuche jener Richtlinie zu verhindern und mehr Kohärenz bei ihrer Anwendung in verschiedenen Mitgliedstaaten zu gewährleisten.

(6) Die Anwendung von Missbrauchsbekämpfungsvorschriften sollte verhältnismäßig sein und dem besonderen Zweck dienen, Gestaltungen oder eine Abfolge von Gestaltungen, die unangemessen sind, d. h. nicht der wirtschaftlichen Realität entsprechen, zu verhindern.

(7) Zu diesem Zweck sollten die Steuerverwaltungen der Mitgliedstaaten bei der Bewertung der Frage, ob eine
Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen missbräuchlich ist, eine objektive Analyse aller relevanten Fakten und Umstände vornehmen.

(8) Wenngleich die Mitgliedstaaten die Missbrauchsbekämpfungsklausel anwenden sollten, um gegen Gestaltungen vorzugehen, die in ihrer Gesamtheit unangemessen sind, kann es doch auch Fälle geben, in denen einzelne Schritte oder Teile einer Gestaltung - für sich betrachtet - unangemessen sind. Die Mitgliedstaaten sollten die Missbrauchsbekämpfungsklausel auch anwenden können, um gegen diese spezifischen Schritte oder Teile vorzugehen, ohne dass die verbleibenden angemessenen Schritte oder Teile der Gestaltung davon berührt werden. Dies würde zur größtmöglichen Wirksamkeit der Missbrauchsbekämpfungsklausel führen und gleichzeitig ihre Verhältnismäßigkeit garantieren. Der "in dem Umfang"-Ansatz kann in Fällen wirksam sein, in denen die betroffenen Körperschaften als solche nicht unangemessen sind, in denen aber beispielsweise die Anteile, auf denen die Gewinnausschüttung basiert, nicht tatsächlich einem in einem Mitgliedstaat ansässigen Steuerpflichtigen zugerechnet werden, das heißt, wenn die Gestaltung aufgrund ihrer Rechtsform zu einer Eigentumsübertragung der Anteile führt, ihre Merkmale aber nicht die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.

(9) Die Befugnisse der Mitgliedstaaten, ihre einzelstaatlichen oder vertraglichen Bestimmungen zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder Missbrauch anzuwenden, sollte durch diese Richtlinie in keiner Weise berührt werden.

(10) Die Richtlinie 2011/96/EU sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In der Richtlinie 2011/96/EU erhält Artikel 1 Absatz 2 folgende Fassung:

"(2) Liegt - unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände - eine unangemessene Gestaltung oder eine unangemessene Abfolge von Gestaltungen vor, bei der der wesentliche Zweck oder einer der wesentlichen Zwecke darin besteht, einen steuerlichen Vorteil zu erlangen, der dem Ziel oder Zweck dieser Richtlinie zuwiderläuft, so gewähren die Mitgliedstaaten Vorteile dieser Richtlinie nicht.

Eine Gestaltung kann mehr als einen Schritt oder Teil umfassen.

(3) Für die Zwecke von Absatz 2 gilt eine Gestaltung oder eine Abfolge von Gestaltungen in dem Umfang als unangemessen, wie sie nicht aus triftigen wirtschaftlichen Gründen vorgenommen wurde, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln.

(4) Die vorliegende Richtlinie steht der Anwendung einzelstaatlicher oder vertraglicher Bestimmungen zur
Verhinderung von Steuerhinterziehung, Steuerbetrug oder Missbrauch nicht entgegen."

Artikel 2

(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie spätestens bis zum 31. Dezember 2015 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis.

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