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Durchführungsverordnung (EU) 2015/10 der Kommission vom 6. Januar 2015 über Kriterien für Antragsteller hinsichtlich der Zuweisung von Eisenbahn-Fahrwegkapazität und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 34)
Neufassung -Ersetzt RL 870/2014/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums 1, insbesondere auf Artikel 41 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach Artikel 41 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU können Infrastrukturbetreiber Anforderungen an Antragsteller festlegen, um sich Sicherheit über die Erfüllung ihrer legitimen Erwartungen hinsichtlich der künftigen Erlöse und der Fahrwegnutzung zu verschaffen.
(2) Diese Anforderungen sollten angemessen, transparent und nichtdiskriminierend sein. Sie dürfen lediglich die Stellung einer Finanzgarantie, die in einem angemessenen Verhältnis zum geplanten Umfang der Tätigkeiten stehen sollte, sowie die Fähigkeit des Antragstellers zur Abgabe konformer Anträge auf Zuweisung von Fahrwegkapazität umfassen.
(3) Die Finanzgarantien könnten in Form von Vorauszahlungen oder als Bankgarantien von Finanzinstituten gestellt werden.
(4) Bei der Feststellung der Angemessenheit von Anforderungen gemäß Artikel 41 Absatz 2 der Richtlinie 2012/34/EU sollte auch berücksichtigt werden, dass für die Infrastruktur konkurrierender Verkehrsträger, etwa im Straßen-, Luft-, See- und Binnenschiffsverkehr, oft keine Nutzungsentgelte erhoben werden und damit auch keine Finanzgarantien gestellt werden müssen. Im Interesse eines fairen Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern sollten sich Finanzgarantien hinsichtlich ihrer Höhe und Laufzeit daher streng auf das erforderliche Mindestmaß beschränken.
(5) Diese Finanzgarantien sind nur dann angemessen, wenn sie notwendig sind, um dem Infrastrukturbetreiber Sicherheit hinsichtlich künftiger Erlöse und der Fahrwegnutzung zu verschaffen. Da sich Infrastrukturbetreiber zudem gemäß Kapitel III der Richtlinie 2012/34/EU, insbesondere Artikel 20, auf die Prüfungen und die Überwachung der finanziellen Leistungsfähigkeit von Eisenbahnunternehmen im Rahmen des Genehmigungsverfahrens stützen können, verringert sich auch die Notwendigkeit von Finanzgarantien.
(6) Für diese Garantien gilt der Grundsatz der Diskriminierungsfreiheit, weshalb kein Unterschied zwischen Garantieanforderungen an Antragsteller in privatem und öffentlichem Eigentum bestehen sollte.
(7) Die Garantien sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Höhe des Risikos stehen, dem der Infrastrukturbetreiber durch den Antragsteller in den verschiedenen Phasen der Kapazitätszuweisung ausgesetzt ist. Dieses Risiko ist allgemein als gering anzusehen, solange die Fahrwegkapazität anderen Eisenbahnunternehmen neu zugewiesen werden kann.
(8) Eine in Bezug auf die Abgabe konformer Anträge angeforderte Garantie ist nur dann als angemessen, transparent und diskriminierungsfrei anzusehen, wenn der Infrastrukturbetreiber in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen klare und transparente Regeln für die Beantragung von Fahrwegkapazität festgelegt hat und den Antragstellern die erforderliche Unterstützung gewährt. Da es nicht möglich ist, die Fähigkeit zur Abgabe konformer Anträge vor dem Antragsverfahren objektiv zu bewerten, lässt sich ein Fehlen dieser Fähigkeit erst nach diesem Verfahren feststellen, nämlich dann, wenn der Antragsteller es wiederholt versäumt hat, konforme Anträge einzureichen oder dem Infrastrukturbetreiber die erforderlichen Informationen vorzulegen. Für dieses Versäumnis sollte der Antragsteller die Verantwortung übernehmen; er wird dafür mit einer Sanktion belegt, in deren Rahmen er von Anträgen für eine bestimmte Zugtrasse ausgeschlossen wird.
(9) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014 der Kommission 2 wurde irrtümlich nicht in der Fassung angenommen, die eine positive Stellungnahme des Ausschusses erhalten hatte. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 870/2014 sollte daher aufgehoben werden.
(10) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU genannten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
(Stand: 11.03.2019)
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