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Regelwerk, EU 2015, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) 2015/9 der Kommission vom 6. Januar 2015 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 3 vom 07.01.2015 S. 10, ber. 2015 L 214 S. 30)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Akte über den Beitritt Kroatiens, insbesondere auf Artikel 50,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben b, c, d und g, Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe b Ziffer i, Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe c, Artikel 20 Absatz 11, Artikel 21 Absatz 6 Buchstabe d, Artikel 23 Absatz 3, Artikel 27 Buchstabe c, Artikel 31 Absatz 2, Artikel 40 Buchstabe f, Artikel 41 Absatz 3 und Artikel 42 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 enthält Hygiene- und Veterinärvorschriften für tierische Nebenprodukte und ihre Folgeprodukte, mit denen von diesen Produkten ausgehende Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier vermieden bzw. minimiert werden sollen. Auch ist dort für bestimmte Folgeprodukte die Festlegung eines Endpunkts in der Produktionskette vorgesehen, ab dem diese Produkte nicht mehr den Anforderungen der genannten Verordnung entsprechen müssen.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission 2 enthält Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, einschließlich Vorschriften für die Genehmigung alternativer Methoden zur Verwendung oder Beseitigung tierischer Nebenprodukte und Folgeprodukte sowie Anforderungen für das Inverkehrbringen organischer Düngemittel und bestimmter anderer tierischer Nebenprodukte.

(3) Nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 können die Mitgliedstaaten die Sammlung, Beförderung und Beseitigung von Material der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 Buchstabe f der genannten Verordnung auf den anderen in Anhang VI Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Wegen genehmigen. Gemäß Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wurde diese Möglichkeit auf die Übergangsfrist bis 31. Dezember 2014 begrenzt. Manche Mitgliedstaaten genehmigen die Sammlung, Beförderung und Beseitigung kleiner Mengen ehemaliger Lebensmittel von bis zu 20 kg pro Woche auf den anderen in Anhang VI Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 festgelegten Wegen.

(4) Da keine negativen Auswirkungen für die Tiergesundheit gemeldet wurden sowie in Anbetracht der Tatsache, dass in bestimmten Fällen der Aufwand einer Beseitigung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 im Vergleich zu einer Beseitigung an Ort und Stelle unangemessen wäre, erscheint es gerechtfertigt, die vorübergehende Ausnahmeregelung als permanente Option festzulegen, sofern eine solche Beseitigung keine unannehmbaren Gesundheitsrisiken verursacht. Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, mit Sonderbestimmungen für die Anwendung des Artikels 19 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e und f der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, sollte daher mit Bezug auf die Maßnahmen gemäß Anhang VI Kapitel IV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011, der auch entsprechend zu ändern ist, ergänzt werden. Nach Absprache mit Mitgliedstaaten und Interessenverbänden soll die Option, der zufolge die Mitgliedstaaten die Erhöhung des Gewichts auf höchstens 50 kg pro Woche beschließen können, gestrichen werden, sobald die vorübergehende Ausnahmeregelung eine permanente Option wird. Zudem sollte Artikel 36 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 gestrichen werden.

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