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Verordnung (EU) Nr. 1361/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Financial Reporting Standards 3 und 13 und auf International Accounting Standard 40
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 365 vom 19.12.2014 S. 120, ber. 2015 L 15 S.106)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.
(2) Am 12. Dezember 2013 veröffentlichte das International Accounting Standards Board (IASB) im Rahmen seines kontinuierlichen Verbesserungsprozesses, der darauf abzielt, die Standards zu straffen und klarer zu fassen, die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS, Zyklus 2011-2013 ("jährliche Verbesserungen"). Gegenstand der jährlichen Verbesserungen sind nicht vordringliche, aber verbesserungsbedürftige Aspekte in Bereichen, in denen die International Financial Reporting Standards (IFRS) inkohärent sind oder klarer formuliert werden sollten und die das IASB während des seit 2011 laufenden Projektzyklus erörtert hat. Bei den Änderungen an IFRS 3 und IFRS 13 handelt es sich um Klarstellungen oder Korrekturen an den jeweiligen Standards. Mit den Änderungen an International Accounting Standard (IAS) 40 werden bestehende Anforderungen geändert oder zusätzliche Orientierungshilfen für die Umsetzung dieser Anforderungen gegeben.
(3) Die Änderungen an den genannten Standards enthalten einige Verweise auf IFRS 9, der noch nicht von der EU übernommen wurde und daher zurzeit noch nicht angewandt werden kann. Aus diesem Grund sollte jeder Verweis auf IFRS 9 im Anhang dieser Verordnung als Verweis auf IAS 39 Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung verstanden werden.
(4) Die Anhörung der Sachverständigengruppe (Technical Expert Group) der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group) hat bestätigt, dass die jährlichen Verbesserungen die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten technischen Kriterien für eine Übernahme erfüllen.
(5) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang
- hat folgende Verordnung erlassen:
1. Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:
(a) IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,
(b) IFRS 13 Bemessung des beizulegenden Zeitwerts wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert,
(c) IAS 40 Als Finanzinvestition gehaltene Immobilien wird dem Anhang der vorliegenden Verordnung entsprechend geändert.
2. Jeder Verweis auf den im Anhang dieser Verordnung enthaltenen IFRS 9 ist als Verweis auf IAS 39Finanzinstrumente: Ansatz und Bewertung zu verstehen.
Die Unternehmen wenden die in Artikel 1 Absatz 1 genannten Änderungen spätestens mit Beginn ihres ersten am oder nach dem 1. Januar 2015 beginnenden Geschäftsjahres an.
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Dezember 2014
2) Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission vom 3. November 2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates (AB1. L 320 vom 29.11.2008 S. 1).
Anhang |
Jährliche Verbesserungen an den IFRS Zyklus 2011-2013 1
Änderung an IFRS 3Unternehmenszusammenschlüsse
Paragraph 2 wird geändert und Paragraph 64J angefügt.
Anwendungsbereich
(Stand: 11.03.2019)
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