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Regelwerk, EU 2014, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1255/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen durch Festlegung des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren

(ABl. Nr. L 337 vom 25.11.2014 S. 46, ber. 2017 L 107 S. 37)



s.a:  Liste zur Ergänzung/Festlegung ... gem. VO (EU) 223/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 223/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 muss die Kommission delegierte Rechtsakte zur Ergänzung nicht wesentlicher Bestimmungen im Hinblick auf den Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen (FEAD) erlassen.

(2) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 müssen die Mitgliedstaaten der Kommission jährliche Durchführungsberichte und Schlussberichte vorlegen, die Angaben zur Umsetzung der operationellen Programme (OP) enthalten, einschließlich Daten zu gemeinsamen und gegebenenfalls programmspezifischen Indikatoren.

(3) Zur Gewährleistung einer angemessenen Begleitung der Umsetzung der OP und ihres Beitrags zu den Einzelzielen des FEAD sollten Bestimmungen über den Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte sowie eine Liste gemeinsamer Indikatoren, über die Bericht zu erstatten ist, festgelegt werden.

(4) Die in dieser Verordnung festgelegten Anforderungen sollten auf das Notwendige beschränkt sein und den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 sowie den geltenden unionsrechtlichen Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2, Rechnung tragen.

(5) Um der unterschiedlichen Natur der aus OP I und OP II unterstützten Vorhaben Rechnung zu tragen und den unterschiedlichen Bestimmungen, die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 für jedes OP gelten, zu genügen, sollten für den Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte sowie für die Liste gemeinsamer Indikatoren, über die für jedes OP Bericht zu erstatten ist, unterschiedliche Anforderungen gelten. Um dem Gebot der Achtung der Würde der Personen, die aus dem FEAD unterstützt werden, nachzukommen und die Verwaltungslasten für die Begünstigten auf das gemäß der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 erforderliche Minimum zu beschränken, sollten die Werte für bestimmte Indikatoren anhand von Schätzungen der Partnerorganisationen auf der Grundlage vorhandener Informationen festgelegt werden und nicht anhand von Angaben der Endempfänger.

Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Bestimmungen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 hinsichtlich des Inhalts der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte einschließlich der Liste gemeinsamer Indikatoren festgelegt.

Artikel 2 Inhalt der jährlichen Durchführungsberichte und der Schlussberichte und Liste der Indikatoren (Artikel 13 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014)

(1) Die jährlichen Durchführungsberichte und die Schlussberichte müssen folgende Elemente beinhalten:

  1. Angaben zur Durchführung des Programms unter Verwendung der gemeinsamen Indikatoren für die teilweise oder vollständig abgeschlossenen Vorhaben;
  2. Angaben zu den Maßnahmen und Bewertung derselben unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 6, Artikel 5 Absatz 11 und gegebenenfalls Artikel 5 Absatz 13 der Verordnung (EU) Nr. 223/2014 niedergelegten Grundsätze.

Zusätzlich zu den Informationen gemäß Unterabsatz 1 müssen die jährlichen Durchführungsberichte und die Schlussberichte für OP II Daten für die programmspezifischen Indikatoren, die quantifizierten Zielwerte und Angaben zu den Änderungen der Ergebnisindikatoren beinhalten sowie Angaben zu den Fortschritten hinsichtlich der Erreichung der Einzelziele des operationellen Programms und eine Bewertung derselben.

(2) Die Indikatoren gemäß Absatz 1 Buchstabe a sind im Anhang aufgeführt.

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