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Regelwerk, EU 2014, Energienutzung - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kennzeichnung von Wohnraumlüftungsgeräten in Bezug auf den Energieverbrauch

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 337 vom 25.11.2014 S. 27, ber. 2018 L 75 S. 41;
VO (EU) 2017/254 - ABl. Nr. L 38 vom 15.02.2017 S. 1 Inkrafttreten;
VO (EU) 2020/987 - ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 1 Inkrafttreten)



Normenübersicht / Normen

EU - Liste zur Ergänzung der RL 2010/30/EU im Hinblick auf die Energiekennzeichnung von ....

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen 1, insbesondere auf Artikel 10,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2010/30/EU muss die Kommission delegierte Rechtsakte für die Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten erlassen. Die delegierten Rechtsakte sind zu erlassen, wenn Produkte erhebliche Möglichkeiten zur Energieeinsparung bieten und in Bezug auf ihre Leistung weit auseinander liegen, obwohl sie die gleiche Funktion haben, und nicht abzusehen ist, dass sich die politischen Ziele durch andere Rechtsakte der Union oder Selbstregulierung schneller oder billiger als mit verbindlichen Anforderungen erreichen lassen.

(2) Die Kommission hat die technischen, wirtschaftlichen und Umweltaspekte von Wohnraumlüftungsgeräten bewertet. Die Bewertung ergab, dass auf Wohnraumlüftungsgeräte ein wesentlicher Teil des Gesamtenergieverbrauchs der Haushalte in der Europäischen Union entfällt. Bei der Energieeffizienz dieser Produkte sind bereits Fortschritte zu verzeichnen, doch besteht noch erheblicher Spielraum für eine weitere Verringerung des Energieverbrauchs dieser Geräte. Der Bewertung zufolge gibt es tatsächlich sehr große Leistungsunterschiede und keine freiwilligen oder Selbstregulierungsvereinbarungen, mit denen sich die politischen Ziele erreichen ließen.

(3) Für kleine Lüftungsgeräte mit einem einzigen Ventilator und einer elektrischen Eingangsleistung von weniger als 30 W je Luftstrom sollte diese Verordnung nicht gelten. Diese Geräte sind für viele unterschiedliche Anwendungen ausgelegt und arbeiten vorwiegend zeitweise und nur zusammen mit anderen Funktionen, z.B. in Badezimmern. Die Einbeziehung dieser Lüftungsgeräte würde wegen der hohen verkauften Stückzahlen einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Marktüberwachung verursachen und dabei nur in geringem Maße zur Energieeinsparung beitragen. Da sie freilich einen ähnlichen Funktionsumfang aufweisen wie andere Lüftungsgeräte, sollte die Möglichkeit ihrer Einbeziehung bei der Überprüfung dieser Verordnung gleichermaßen geprüft werden. Nichtwohnraumlüftungsgeräte sollten von der Etikettierung ausgeschlossen werden, da diese Produkte von Planern und Architekten ausgewählt werden und vom Verbraucherverhalten und von Marktentwicklungen weitgehend unabhängig sind. Lüftungsgeräte, die eigens für den Betrieb in Notfällen oder in außergewöhnlichen oder gefährlichen Umgebungen ausgelegt sind, sollten ebenfalls ausgenommen werden, weil sie nur selten und nur für kurze Zeit betrieben werden. Die Ausnahmeregelungen besagen außerdem eindeutig, dass Mehrzweckgeräte, die vorwiegend heizen oder kühlen, und Dunstabzugshauben für Küchen ausgeschlossen sind. Es sollten harmonisierte Vorschriften zur Kennzeichnung und zu einheitlichen Produktinformationen hinsichtlich des spezifischen Energieverbrauchs von Wohnraumlüftungsgeräten festgelegt werden, um für die Hersteller Anreize zur Verbesserung der Energieeffizienz dieser Geräte zu schaffen, die Endnutzer zum Kauf energieeffizienter Produkte zu bewegen und zum Funktionieren des Binnenmarktes beizutragen.

(4) Da der Schallleistungspegel von Wohnraumlüftungsgeräten ein wichtiges Kriterium für die Verbraucher darstellen kann, sollte das Etikett Angaben darüber beinhalten.

(5) Zusammen mit der Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission 2 wird diese Verordnung voraussichtlich zu einer Steigerung der Gesamtenergieeinsparung um 1.300 PJ (45 %) auf 4.130 PJ im Jahr 2025 führen.

(6) Die Angaben auf dem Etikett sollten unter Verwendung verlässlicher, genauer und reproduzierbarer Methoden gemessen und berechnet werden, die dem anerkannten Stand der Mess- und Berechnungsmethoden sowie gegebenenfalls harmonisierten Normen Rechnung tragen, die nach dem Verfahren der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 von den europäischen Normungsgremien angenommen wurden.

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