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Regelwerk, EU 2014, Energienutzung - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 1253/2014 der Kommission vom 7. Juli 2014 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 337 vom 25.11.2014 S. 8;
VO (EU) 2016/2282 - ABl. Nr. L 346 vom 20.12.2016 S. 51 Inkrafttreten

A;
VO (EU) 2020/1000 - ABl. L 221 vom 10.07.2020 S. 105 Inkrafttreten)



Normenübersicht / Normen

Hinweis: Reglungen zur Umsetzung der RL 2009/125/EG "Ökodesign-Richtlinie"

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte 1, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Richtlinie 2009/125/EG ist für energieverbrauchsrelevante Produkte mit erheblichem Verkaufs- und Handelsvolumen, erheblichen Umweltauswirkungen innerhalb der Union und erheblichen Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer Auswirkungen auf die Umwelt ohne übermäßigen Kostenaufwand eine Durchführungs- oder Selbstregulierungsmaßnahme hinsichtlich der Ökodesign-Anforderungen zu erlassen.

(2) Die Kommission hat die technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekte von Lüftungsanlagen bewertet. Die Bewertung ergab, dass in der Union große Mengen von Lüftungsanlagen in Verkehr gebracht werden. Der wichtigste Umweltaspekt von Lüftungsanlagen ist der Energieverbrauch in der Nutzungsphase, woraus sich erhebliche Möglichkeiten zu kostengünstigen Energieeinsparungen und zur Verminderung von Treibhausgasemissionen ergeben.

(3) Ventilatoren sind wichtige Teile von Lüftungsanlagen. Allgemeine Mindestanforderungen an die Energieeffizienz von Ventilatoren wurden in der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 der Kommission festgelegt 2. Für den Energieverbrauch der Lüftungsfunktionen von Ventilatoren, die zu Lüftungsanlagen gehören, gelten die Mindestanforderungen der genannten Verordnung an die Energieeffizienz, welche freilich für zahlreiche Lüftungsanlagen nicht gilt. Es ist daher erforderlich, Durchführungsmaßnahmen für Lüftungsanlagen einzuleiten.

(4) Es sollte zwischen Maßnahmen für Wohnraumlüftungsanlagen und Maßnahmen für Nichtwohnraumlüftungsanlagen unterschieden werden, und zwar anhand ihres Luftdurchsatzes, weil in der Praxis für die Messung zwei unterschiedliche Sätze von Normen verwendet werden.

(5) Für kleine Lüftungsanlagen mit einer elektrischen Eingangsleistung von weniger als 30 W je Luftstrom sollte diese Verordnung mit Ausnahme der Informationsanforderungen nicht gelten. Diese Anlagen sind für viele unterschiedliche Anwendungen ausgelegt; sie arbeiten vorwiegend zeitweise und zusammen mit anderen Funktionen, z.B. in Badezimmern. Ihre Einbeziehung würde wegen der hohen verkauften Stückzahlen einen erheblichen Verwaltungsaufwand für die Marktüberwachung verursachen und dabei nur in geringem Maße zur Energieeinsparung beitragen. Da sie aber einen ähnlichen Funktionsumfang wie andere Lüftungsanlagen aufweisen, sollte die Möglichkeit ihrer Einbeziehung bei der Überprüfung dieser Verordnung ebenfalls untersucht werden. Ferner sollten Lüftungsanlagen, die eigens für den Betrieb in Notfällen oder in außergewöhnlichen oder gefährlichen Umgebungen ausgelegt sind, ebenfalls ausgenommen werden, weil sie nur selten und nur für kurze Zeit betrieben werden. Die Ausnahmeregelungen besagen ferner eindeutig, dass Anlagen mit mehreren Verwendungszwecken, die vorwiegend heizen oder kühlen, und Dunstabzugshauben für Küchen ausgeschlossen sind. Die Kommission hat zur Untersuchung der technischen, wirtschaftlichen und ökologischen Aspekte von Wohnraum- und Nichtwohnraumlüftungsanlagen vorbereitende Studien durchgeführt. Die Studien wurden zusammen mit Interessenträgern und betroffenen Kreisen aus der Union und Drittländern durchgeführt, und die Ergebnisse wurden öffentlich zugänglich gemacht.

(6) Als wichtigster Umweltparameter der betroffenen Produkte für die Zwecke dieser Verordnung wurde der Energieverbrauch in der Nutzungsphase ermittelt. Der jährliche Stromverbrauch der von dieser Verordnung erfassten Produkte betrug in der Union im Jahr 2010 Schätzungen zufolge 77,6 TWh. Gleichzeitig werden mit diesen Produkten 2.570 PJ an Raumheizenergie eingespart. Insgesamt ergibt die Energiebilanz für 2010 bei Ansetzung eines Primärenergie-Umrechnungsfaktors von 2,5 für elektrische Energie 1.872 PJ an Primärenergie-Einsparungen. Vorausschätzungen zufolge wird die Energieeinsparung ohne besondere Maßnahmen bis zum Jahr 2025 auf insgesamt 2.829 PJ ansteigen.

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(Stand: 19.08.2020)

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