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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1232/2014 der Kommission vom 18. November 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission zur Anpassung der darin enthaltenen Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014

(ABl. Nr. L 332 vom 19.11.2014 S. 5)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 22 Absatz 7 Unterabsatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um zu gewährleisten, dass die notwendigen Rechtsvorschriften für die Programmplanung der europäischen Struktur- und Investitionsfonds (im Folgenden "ESI-Fonds") in Kraft sind, und um die rechtzeitige Annahme der relevanten operationellen Programme zu ermöglichen, wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der Kommission 2 vor der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 erlassen.

(2) Nach dem Erlass der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollten diverse Verweise in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 auf den künftigen Unionsrechtsakt zum Europäischen Meeres- und Fischereifonds (im Folgenden "EMFF") durch Verweise auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ersetzt werden.

(3) Soweit der EMFF betroffen ist, wurden Gewichtungen für im künftigen Unionsrechtsakt für den EMFF festgelegte Maßnahmen im Hinblick auf die Höhe der Unterstützung für Klimaschutzziele für jeden der fünf ESI-Fonds wie mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 angenommen provisorisch in einem Anhang festgehalten. Die Verweise in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 sollten daher an die endgültige Nummerierung der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 angeglichen werden.

(4) Um zu gewährleisten, dass im Kontext des Leistungsrahmens die Erreichung des Etappenziels und der Vorgabe für den Finanzindikator auf Grundlage der bei der Kommission eingereichten Zahlungsanträge bewertet werden kann, sollte in Artikel 5 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 der falsche Verweis auf Artikel 126 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 durch einen Verweis auf Artikel 126 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 ersetzt werden.

(5) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewandt werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Koordinierungsausschusses für die Europäischen Struktur- und Investitionsfonds.

(7) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 wird wie folgt geändert:

( 1) Artikel 3 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstaben c und d erhalten folgende Fassung:

"c) der Berichterstattung der Mitgliedstaaten über finanzielle Verpflichtungen und Ausgaben je Maßnahme in den jährlichen Durchführungsberichten nach Artikel 50 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 und Artikel 114 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014;

d) den von den Mitgliedstaaten vorgelegten Informationen und Daten über Vorhaben, die gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für eine Finanzierung ausgewählt werden."

( 2) Anhang III wird durch den Anhang dieser Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 215/2014 wird wie folgt berichtigt:

Seite 68, Artikel 5 Absatz 2:

anstatt: "2. Für alle ESI-Fonds mit Ausnahme des ELER bezieht sich das Etappenziel und das Ziel für einen Finanzindikator auf den Gesamtbetrag der förderfähigen Ausgaben, der gemäß Artikel 126 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 im Buchführungssystem der Bescheinigungsbehörde verbucht und von dieser bescheinigt wurde.

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