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Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1187/2014 der Kommission vom 2. Oktober 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Bestimmung der Gesamtrisikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden bei Geschäften mit zugrunde liegenden Vermögenswerten
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 324 vom 07.11.2014 S. 1)
Hinweis: s. Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 390 Absatz 8 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Um die aus den Risikopositionen aus einem Geschäft mit zugrunde liegenden Vermögenswerten resultierende Gesamtrisikoposition gegenüber einem bestimmten Schuldner zu ermitteln, sollte zunächst der Positionswert für jede einzelne dieser Risikopositionen bestimmt werden. Anhand der Gesamtsumme dieser Risikopositionen sollte dann der Wert der Gesamtrisikoposition bestimmt werden; dieser sollte jedoch nicht größer sein als der Positionswert der aus dem zugrunde liegenden Vermögenswert selbst gebildeten Risikoposition.
(2) Werden Risikopositionen anderer Anleger und die Risikoposition des Instituts gleichrangig behandelt, sollte der Betrag der aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert resultierenden Risikoposition des Instituts der anteiligen Verlustverteilung auf die gleichrangig behandelten Risikopositionen entsprechen. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass bei Ausfall eines zugrunde liegenden Vermögenswerts die Verluste immer im Verhältnis der einzelnen gleichrangigen Risikopositionen auf diese verteilt werden und der höchstmögliche Verlust des Instituts im Falle eines vollständigen Verlustes aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert auf den Anteil der Risikoposition des Instituts an der Gesamtsumme aller gleichrangigen Risikopositionen beschränkt ist.
(3) Es sollte nach Geschäften unterschieden werden, bei denen alle Anleger gleichrangig sind, wie Organismen für gemeinsame Anlagen, und Geschäften, wie etwa Verbriefungen, bei denen Tranchierungen möglich sind, bei denen sich die Risikopositionen im Rang unterscheiden können. Bei ersteren Geschäften richtet sich die aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert resultierende Risikoposition allein nach dem Anteil der Risikoposition des einzelnen Anlegers an den Risikopositionen aller Anleger. Bei Letzteren werden Verluste zunächst ihrem Rang gemäß bestimmten Tranchen zugeordnet und dann, sofern mehrere Anleger an derselben Tranche beteiligt sind, im Verhältnis der einzelnen Anleger auf diese verteilt. Bei einer Verbriefung sollten alle Tranchen gleich behandelt werden, da gemäß dem Worst-Case-Szenario nachrangige Tranchen sehr schnell verschwinden können. Insbesondere sollte im Falle eines vollständigen Verlustes aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert der höchstmögliche Verlust aller an einer bestimmten Tranche beteiligten Anleger anerkannt werden, weil keine Risikominderungseffekte aus nachrangigen Tranchen anerkannt werden können. Die aus einem zugrunde liegenden Vermögenswert eines Geschäfts resultierende Risikoposition des Instituts sollte nicht höher sein als der Wert der Gesamtrisikoposition der betreffenden Tranche (weil der aus einem Ausfall eines zugrunde liegenden Vermögenswerts resultierende Verlust eines Anlegers nicht höher sein kann als der Wert der Gesamtrisikoposition der Tranche) und nicht höher sein als der Positionswert der durch den zugrunde liegenden Vermögenswert begründeten Risikoposition (weil das Institut nicht mehr verlieren kann als den Betrag des zugrunde liegenden Vermögenswerts). Die Begrenzung des höchstmöglichen Verlusts sollte berücksichtigt werden, indem der niedrigere der beiden Positionswerte verwendet und dann das Verfahren zur Anerkennung der anteiligen Verlustverteilung auf alle in dieser Tranche gleichrangigen Risikopositionen angewandt wird, sofern an der Tranche mehr als ein Anleger beteiligt ist.
(Stand: 17.11.2020)
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