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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1078/2014 der Kommission vom 7. August 2014 zur Änderung von Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 297 vom 15.10.2014 S. 1, ber. L 363 S. 185)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete und mit dem Beschluss 2003/106/EG des Rates 2 im Namen der Gemeinschaft genehmigte Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung ("PIC-Verfahren") für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel um.

(2) Es ist angebracht, dass Rechtsvorschriften in Bezug auf bestimmte Chemikalien berücksichtigt werden, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 und der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 erlassen wurden.

(3) Die Genehmigung für den Stoff Bitertanol wurde im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 widerrufen, mit dem Ergebnis, dass Bitertanol nicht als Pestizid verwendet werden darf und somit auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollte.

(4) Die Stoffe Cyhexatin und Azocyclotin wurden nicht als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen, sodass sie nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollten.

(5) Die Stoffe Cinidonethyl, Cyclanilid, Ethoxysulfuron und Oxadiargyl sind nicht länger als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen, sodass diese Stoffe nicht als Pestizide verwendet werden dürfen und daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollten.

(6) Der Stoff Rotenon wurde nicht als Wirkstoff gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen, sodass die Verwendung von Rotenon als Pestizid streng beschränkt ist; denn praktisch sämtliche Verwendungen sind verboten, obwohl Rotenon im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 identifiziert und zur Bewertung für die Produktart 17 notifiziert wurde und daher von den Mitgliedstaaten bis zu einem Beschluss im Rahmen der genannten Verordnung weiterhin zugelassen werden darf. Rotenon sollte daher auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden.

(7) Die Genehmigung für den Stoff Didecyldimethylammoniumchlorid wurde im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 widerrufen, sodass Didecyldimethylammoniumchlorid nicht als Pestizid in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf und somit auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollte.

(8) Die Stoffe Warfarin und Cyfluthrin sind nicht länger als Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zugelassen, sodass diese Stoffe nicht als Pestizide in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel verwendet werden dürfen und somit auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollten.

(9) Auf ihrer sechsten Tagung vom 28. April bis 10. Mai 2013 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens beschlossen, Azinphosmethyl, Perfluoroctansulfonsäure, Perfluoroctansulfonate, Perfluoroctansulfonamide und Perfluoroctansulfonyle in Anhang III des Übereinkommens aufzunehmen, mit dem Ergebnis, dass diese Chemikalien im Rahmen des genannten Übereinkommens dem PIC-Verfahren unterliegen. Diese Chemikalien sollten somit von der Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gestrichen und auf die Liste der Chemikalien in Teil 3 desselben Anhangs gesetzt werden.

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