VO (EU) 1062/2014
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Kapitel I
Gegenstand und Begriffsbestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Kapitel 2
Verfahren der Bewertung von Dossiers
Artikel 3 Antrag auf Genehmigung oder auf Aufnahme in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Artikel 4 Annahme von Anträgen
Artikel 5 Validierung von Anträgen auf Genehmigung oder auf Aufnahme in Anhang I Kategorie 6 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012
Artikel 6 Bewertung von Anträgen
Artikel 6a Anträge, für welche die zuständige Behörde des Vereinigten Königreichs vor dem 30. März 2019 die bewertende zuständige Behörde war
Artikel 7 Stellungnahme der Agentur
Artikel 8 Zu ersetzende Wirkstoffe
Artikel 9 Beschluss der Kommission
Kapitel 3
Änderung von Bestandteilen des Prüfprogramms
Artikel 10 Beteiligung und Ersetzen von Teilnehmern in gegenseitigem Einvernehmen
Artikel 11 Ausscheiden von Teilnehmern
Artikel 12 Folgen eines fristgerechten Ausscheidens
Artikel 13 Neudefinition von Wirkstoffen
Artikel 14 Übernahme der Rolle eines Teilnehmers
Artikel 15 Für die Einbeziehung in das Prüfprogramm in Betracht kommende Kombination von Stoff und Produktart
Artikel 16 Erklärung des Interesses an der Notifizierung
Artikel 17 Notifizierungsverfahren
Artikel 18 Einbeziehung in das Prüfprogramm
Artikel 19 Unterrichtung über Stoffe, deren Genehmigung/Aufnahme nicht länger im Rahmen des Prüfprogramms betrieben wird
Artikel 20 Beschlüsse der Kommission über Stoffe, deren Genehmigung/Aufnahme nicht länger im Rahmen des Prüfprogramms betrieben wird
Kapitel 4
Übergangsmassnahmen
Artikel 21 Übergangsmaßnahmen für in Artikel 15 genannte Stoffe
Artikel 22 Wesentliche Verwendungszwecke
Kapitel 5
Schlussbestimmungen
Artikel 23 Aufhebung
Artikel 24 Inkrafttreten
Anhang I Informationsanforderungen für Notifizierungen nach Artikel 17
Anhang II Am 17. März 2022 im Prüfprogramm enthaltene Kombinationen von Wirkstoff und Produktart