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Durchführungsbeschluss 2014/925/EU der Kommission vom 16. Dezember 2014 über die Genehmigung bestimmter geänderter Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen für das Jahr 2014 und die Änderung des Durchführungsbeschlusses 2013/722/EU hinsichtlich der finanziellen Beteiligung der Union an bestimmten mit dem genannten Beschluss genehmigten Programmen
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 9650)
(ABl. Nr. L 363 vom 18.12.2014 S. 173, ber. 2016 L 74 S. 50)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich 1, insbesondere auf Artikel 27 Absätze 5 und 6,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 652/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 mit Bestimmungen für die Verwaltung der Ausgaben in den Bereichen Lebensmittelkette, Tiergesundheit und Tierschutz sowie Pflanzengesundheit und Pflanzenvermehrungsmaterial, zur Änderung der Richtlinien des Rates 98/56/EG, 2000/29/EG und 2008/90/EG, der Verordnungen (EG) Nr. 178/2002, (EG) Nr. 882/2004 und (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Entscheidungen des Rates 66/399/EWG, 76/894/EWG und 2009/470/EG 2, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 45 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 652/2014 gelten für die im Jahr 2014 umgesetzten Programme weiterhin die einschlägigen Bestimmungen des Artikels 27 der Entscheidung 2009/470/EG. Mit der Entscheidung 2009/470/EG wurden die Modalitäten der finanziellen Beteiligung der Union an Programmen zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen festgelegt.
(2) Gemäß der Entscheidung 2008/341/EG der Kommission 3 müssen die der Kommission von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programme zur Tilgung, Bekämpfung und Überwachung von Tierseuchen und Zoonosen, die in Anhang I der genannten Entscheidung aufgeführt sind, mindestens die Kriterien im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG erfüllen, damit sie als Finanzierungsmaßnahmen der Union gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Entscheidung 2009/470/EG bewilligt werden können.
(3) Mit dem Durchführungsbeschluss 2013/722/EU der Kommission 4 werden bestimmte nationale Programme für das Jahr 2014 genehmigt sowie Anteil und Höchstbetrag der finanziellen Beteiligung der Union an jedem von den Mitgliedstaaten vorgelegten Programm festgesetzt.
(4) Des Weiteren sind im Durchführungsbeschluss 2013/722/EU die Maßnahmen festgelegt, die für eine finanzielle Beteiligung der Union infrage kommen. Allerdings teilte die Kommission den Mitgliedstaaten schriftlich mit, dass bestimmte Maßnahmen nur dann erstattungsfähig sind, wenn die entsprechenden Aktivitäten ordnungsgemäß durchgeführt wurden. Dies war bei dem für Irland genehmigten Programm zur Tilgung der Rindertuberkulose der Fall, bei dem die Kosten für die Durchführung der intrakutanen Tuberkulinprobe wegen der mangelhaften Ergebnisse in den Vorjahren als nicht erstattungsfähig eingestuft wurden.
(5) Nachdem die zuständigen irischen Behörden bei der Umsetzung des Programms zur Tilgung der Rindertuberkulose, wie von den Experten der Tuberkulose-Taskforce bestätigt, Fortschritte erzielt haben, wird nunmehr eine finanzielle Beteiligung der Union an der Durchführung der intrakutanen Tuberkulinprobe - entsprechend dem ursprünglich vorgelegten Programm - genehmigt.
(6) Portugal hat ein geändertes Programm zur Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit vorgelegt. Ungarn hat ein geändertes Programm zur Tilgung der Tollwut vorgelegt. Dänemark hat seinen Antrag auf eine finanzielle Beteiligung der Union am Programm zur Überwachung der Aviären Influenza und am Programm zur Überwachung und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien für das Jahr 2014 zurückgezogen. Polen hat ein geändertes Programm zur Tilgung der Tollwut vorgelegt.
(7) Die Kommission hat diese geänderten Programme sowohl aus veterinärrechtlicher als auch finanzieller Sicht geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass die genannten Programme den einschlägigen Veterinärvorschriften der Union entsprechen und insbesondere die im Anhang der Entscheidung 2008/341/EG festgelegten Kriterien erfüllen. Sie sollten daher genehmigt werden.
(8) Außerdem hat die Kommission die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 27
(Stand: 11.03.2019)
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