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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Verordnung (EU) Nr. 923/2014 der Kommission vom 25. August 2014 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen (E 101) und Echtem Karmin (E 120) in bestimmten Lebensmittelkategorien sowie zur Änderung des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 hinsichtlich der Spezifikationen für Riboflavine (E 101)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 252 vom 26.08.2014 S. 11)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3 und Artikel 14,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmitteln zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe mit den Bedingungen für deren Verwendung.

(2) Die Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission 2 enthält Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe.

(3) Die genannte EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe und die genannten Spezifikationen können nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag aktualisiert werden. 3

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") hat in ihrem Gutachten vom 22. Mai 2008 4 empfohlen, die zulässige wöchentliche Aufnahme (TWI - Tolerable Weekly Intake) für Aluminium auf 1 mg/kg Körpergewicht/Woche zu senken. Außerdem vertrat die Behörde die Auffassung, dass die geänderte TWI bei Verbrauchern, die größere Mengen verzehren, vor allem bei Kindern, in weiten Teilen der EU allgemein überschritten wird. Um zu gewährleisten, dass die geänderte TWI nicht überschritten wird, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 der Kommission 5 die Verwendungsbedingungen und -mengen für aluminiumhaltige Lebensmittelzusatzstoffe, einschließlich Aluminiumlacken, geändert.

(5) Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 sind Aluminiumlacke, die aus allen in Anhang II Teil B Tabelle 1 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Farbstoffen hergestellt sind, bis zum 31. Juli 2014 zugelassen. Ab dem 1. August 2014 sind nur noch die Aluminiumlacke zugelassen, die aus den in Anhang II Teil a Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Farbstoffen hergestellt sind, und zwar nur in denjenigen Lebensmittelkategorien, für die in Teil E des genannten Anhangs Höchstmengenbeschränkungen für Aluminium aus Lacken ausdrücklich festgelegt sind.

(6) Im Laufe des Jahres 2013 gingen Anträge auf Genehmigung der Verwendung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen (E 101) und auf Ausweitung der Verwendung von Aluminiumlacken aus Echtem Karmin (E 120) ein, die den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 zugänglich gemacht wurden. Bei Prüfung der Anträge wurde besonders auf eine mögliche Exposition gegenüber Aluminium geachtet, damit die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 380/2012 nicht ausgehebelt wird.

(7) Bei Aluminiumlacken aus Farbstoffen wird die Farbe unlöslich und wirkt auf andere Weise als bei den entsprechenden Farbstoffen (z.B. bessere Licht-, pH- und Hitzestabilität, kein Ausbluten der Farbe und andere Farbschattierung als bei Farbstoffen), wodurch sich die Lacke für bestimmte technische Anwendungen eignen.

(8) Die Zulassung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen stellt eine Alternative zur Verwendung von Aluminiumlacken aus anderen gelben Farbstoffen in Lebensmitteln dar, in denen die Verwendung von Aluminiumlacken zugelassen ist. Die Verwendungsmengen, die für Aluminiumlacke aus Echtem Karmin beantragt wurden, sind gering, und die Ausweitung ihrer Verwendung bezieht sich auf Nischenprodukte sowie auf Produkte, die nicht von Kindern verzehrt werden. Bei pasteurisiertem Fischrogen ist bedingt durch die Hitzebehandlung eine höhere Verwendungsmenge erforderlich, um während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Produkts eine stabile Farbe zu gewährleisten. Es ist nicht zu erwarten, dass sich die Zulassung von Aluminiumlacken aus Riboflavinen und die Ausweitung der Verwendung von Aluminiumlacken aus Echtem Karmin spürbar auf die Gesamtexposition gegenüber Aluminium auswirken werden.

(9) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1

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