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Regelwerk, EU 2014, Allgemeines - EU Bund

Beschluss 2014/886/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Dezember 2014 zur Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten

(ABl. Nr. L 351 vom 09.12.2014 S. 9)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 1,

gestützt auf den Vorschlag in Form einer Bewerberliste, die die Europäische Kommission am 16. September 2014 gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 im Anschluss an eine öffentliche Aufforderung zur Einreichung von Bewerbungen im Hinblick auf die Ernennung des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten erstellt hat,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Amtszeit des Europäischen Datenschutzbeauftragten und des stellvertretenden Datenschutzbeauftragten ist am 16. Januar 2014 abgelaufen. Gemäß Artikel 42 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 bleiben der Europäische Datenschutzbeauftragte und der stellvertretende Datenschutzbeauftragte jedoch bis zur Neubesetzung im Amt.

(2) Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der stellvertretende Datenschutzbeauftragte müssen vom Europäischen Parlament und vom Rat im gegenseitigen Einvernehmen ab dem 4. Dezember 2014 für eine Amtszeit von fünf Jahren ernannt werden

- haben folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Für den Zeitraum vom 4. Dezember 2014 bis zum 5. Dezember 2019 werden folgende Personen ernannt:

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am 4. Dezember 2014 in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 2014.

________

1) ABl. Nr. L 8 vom 12.01.2001 S. 1.

ENDE

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