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Durchführungsverordnung (EU) Nr. 869/2014 der Kommission vom 11. August 2014 über neue Schienenpersonenverkehrsdienste
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 239 vom 12.08.2014 S. 1;
VO (EU) 2018/1795 - ABl. Nr. L 294 vom 21.11.2018 S. 5 Inkrafttreten Geltungaufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 15 der VO (EU) 2018/1795
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 4 und Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2012/34/EU haben die Mitgliedstaaten ihre Märkte für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste geöffnet, die von gemäß der Richtlinie zugelassenen Eisenbahnunternehmen durchgeführt werden. Bei der Durchführung eines grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes haben die Eisenbahnunternehmen das Recht, Fahrgäste an beliebigen Bahnhöfen auf der grenzüberschreitenden Strecke aufzunehmen und an einem anderen abzusetzen, auch an Bahnhöfen in demselben Mitgliedstaat.
(2) Die Einführung neuer, allgemein zugänglicher grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehrsdienste mit Zwischenhalten sollte jedoch nicht dazu benutzt werden, den Markt für inländische Personenverkehrsdienste zu öffnen, sondern sich lediglich auf Zwischenhalte des grenzüberschreitenden Verkehrsdienstes konzentrieren. Der Hauptzweck der neuen Verkehrsdienste sollte in der grenzüberschreitenden Beförderung von Fahrgästen liegen. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden oder der betroffenen Eisenbahnunternehmen sollte die in Kapitel IV Abschnitt 4 der Richtlinie 2012/34/EU genannte Regulierungsstelle den Hauptzweck eines vorgeschlagenen neuen Dienstes bestimmen.
(3) Die Öffnung grenzüberschreitender Personenverkehrsdienste für den Wettbewerb könnte sich auf die Organisation und die Finanzierung von Personenverkehrsdiensten auswirken, die im Rahmen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 erbracht werden. Gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU können die Mitgliedstaaten das Recht auf Zugang zum Markt beschränken, wenn dieses Recht das wirtschaftliche Gleichgewicht dieser öffentlichen Dienstleistungsaufträge gefährden würde. Auf Ersuchen der zuständigen Behörden, des Infrastrukturbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens, das den öffentlichen Dienstleistungsauftrag ausführt, sollte die Regulierungsstelle entscheiden, ob ein vorgeschlagener neuer grenzüberschreitender Schienenpersonenverkehrsdienst das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags gefährden würde.
(4) Um die Unterbrechung eines aufgenommenen neuen Verkehrsdienstes zu vermeiden und um Rechtssicherheit für den neuen Verkehrsdienst hinsichtlich der Möglichkeit seiner Durchführung zu schaffen, sollte die Frist für das Ersuchen um Prüfung des Hauptzwecks oder Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts begrenzt und an den Zeitpunkt geknüpft sein, zu dem der Antragsteller sein Interesse an der Durchführung eines neuen grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienstes bekannt gemacht hat. Aus dem gleichen Grund sollten die Verfahren der Regulierungsstelle für diese Prüfungen ebenfalls befristet sein.
(5) Ein Ersuchen um Prüfung des Hauptzwecks sollte alle relevanten Informationen umfassen, mit denen begründet wird, dass der Hauptzweck des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes nicht die Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten ist. Um diese Anforderung zu erfüllen, sollten Stellen, die um eine solche Prüfung ersuchen, von den Regulierungsstellen veröffentlichte Standardformulare verwenden können.
(6) Die Regulierungsstelle sollte sowohl eine qualitative als auch eine quantitative Analyse vornehmen, um die Zweckbestimmung des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes mittelfristig zu ermitteln, statt seine Merkmale zu einem bestimmten Zeitpunkt festzustellen. Bewertungskriterien sollten in der Methodik festgelegt sein, die von der Regulierungsstelle für die Prüfung des Hauptzwecks unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs in dem betreffenden Mitgliedstaat angenommen wurde. Quantitative Schwellenwerte sollten nicht streng oder ausschließlich Anwendung finden.
(7) Ein Ersuchen um Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts sollte alle relevanten Informationen umfassen, mit denen begründet wird, dass das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch den vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienst gefährdet würde. Das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sollte als durch den vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienst gefährdet angesehen werden, wenn eine wesentliche Veränderung des Werts des öffentlichen Dienstleistungsauftrags vorliegt, was zur Folge hätte, dass im Rahmen dieses Vertrags erbrachte Verkehrsdienste in einem wettbewerblich strukturierten Markt nicht mehr aufrechtzuerhalten und unter Erzielung eines angemessenen Gewinns durchführbar wären.
(8) Die Bewertung der Auswirkungen des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes auf das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags sollte anhand einer objektiven Methode und objektiver Bewertungskriterien erfolgen, die in der Methodik für die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts festgelegt sind, die von der Regulierungsstelle unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Eisenbahnverkehrs in dem betreffenden Mitgliedstaat angenommen wurde. Die wirtschaftliche Analyse sollte sich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag insgesamt, einschließlich der besonders betroffenen Verkehrsdienste, für dessen gesamte Laufzeit konzentrieren. Es sollten keine im Vorhinein festgelegten quantitativen Schwellenwerte streng oder ausschließlich Anwendung finden. Über die Analyse der wirtschaftlichen Auswirkungen des vorgeschlagenen neuen Dienstes auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag hinaus sollte die Regulierungsstelle auch die kurz- und mittelfristigen Vorteile für die Kunden berücksichtigen.
(9) Die Möglichkeit der Überprüfung einer Entscheidung der Regulierungsstelle, die Ergebnis einer Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts ist, sollte sich auf die Fälle beschränken, in denen eine nennenswerte Änderung bei dem neuen Dienst gegenüber den von der Regulierungsstelle analysierten Daten eingetreten ist oder in denen ein erheblicher Unterschied zwischen den tatsächlichen und den geschätzten Auswirkungen auf die Verkehrsdienste, die im Rahmen des öffentlichen Dienstleistungsauftrags erbracht werden, gegeben ist. Um ein Mindestmaß an Rechtssicherheit für den Betreiber des neuen Verkehrsdienstes zu gewährleisten, sollte während eines bestimmten Zeitraums keine Überprüfung beantragt werden können.
(10) Unbeschadet des Grundsatzes der Unabhängigkeit der Regulierungsstellen bei der Entscheidungsfindung in Artikel 55 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU sollten Regulierungsstellen Informationen austauschen und in Einzelfällen gegebenenfalls ihre Grundsätze und Maßnahmen bezüglich Prüfungen des Hauptzwecks und des wirtschaftlichen Gleichgewichts abstimmen, um größere Unterschiede in ihrer Praxis zu vermeiden, die auf dem Markt für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste zu Unsicherheit führen würden.
(11) Bei allen ihren Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Prüfungen des Hauptzwecks oder des wirtschaftlichen Gleichgewichts sollten die Regulierungsstellen die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen der an diesen Prüfungen beteiligten Parteien wahren.
(12) Regulierungsstellen sind nicht verpflichtet, eine Gebühr für eine Prüfung des Hauptzwecks, eine Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts oder einer Nachprüfung der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts zu verlangen. Die Mitgliedstaaten können jedoch beschließen, ersuchenden Stellen eine solche Gebühr für die Arbeit der Regulierungsstellen zur Deckung der Nettokosten dieser Bewertungen aufzuerlegen. In einem solchen Fall sollte die Gebühr nichtdiskriminierend, angemessen und wirksam von allen ersuchenden Stellen auf transparente Weise erhoben werden.
(13) Unter Berücksichtigung der Ergebnisse einer Konsultation der Beteiligten sowie eines Informationsaustauschs mit anderen Regulierungsstellen sollten die Regulierungsstellen eine konsistente Methodik für Prüfungen des Hauptzwecks und gegebenenfalls für Prüfungen des wirtschaftlichen Gleichgewichts ausarbeiten. Diese Zuständigkeit sollte nicht von anderen Stellen eingeschränkt werden. Diese Prüfungen sollten sich auf eine Einzelfallanalyse stützen und nicht auf die einfache Anwendung vorab festgelegter Schwellenwerte. In nationalen Rechtsvorschriften sollten keine Schwellenwerte festgelegt werden. Die Bewertungsmethode sollte auf eine mit der Marktentwicklung zu vereinbarende Weise festgelegt werden, sodass eine Weiterentwicklung im Verlauf der Zeit erfolgen kann, insbesondere in Anbetracht der Erfahrungen der Regulierungsstellen.
(14) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 62 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU eingesetzten Ausschusses
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Gegenstand
Diese Verordnung enthält die Einzelheiten des Verfahrens und der Kriterien, die anzuwenden sind bei der Bestimmung,
Artikel 1a Geltungsbereichsausschlüsse
Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Verkehrsdienste, die von einem Unternehmen für die Beförderung eigener Arbeitnehmer zu und von der Arbeitsstelle organisiert werden, sowie auf Verkehrsdienste, für die keine Fahrausweise an die Öffentlichkeit verkauft werden.
Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne der vorliegenden Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
(1) "Neuer grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst" ist ein grenzüberschreitender Personenverkehrsdienst, dessen Markteinführung vorgeschlagen wird, oder eine wesentliche Änderung eines bestehenden grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes in Bezug auf höhere Bedienungshäufigkeiten oder eine größere Anzahl von Halten;
(2) "Prüfung des Hauptzwecks" ist die Bewertung durch eine Regulierungsstelle auf Ersuchen einer in Artikel 5 genannten Stelle, um zu ermitteln, ob der Hauptzweck eines vorgeschlagenen neuen Schienenverkehrsdienstes in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten oder in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in demselben Mitgliedstaat besteht;
(3) "Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts" ist die Bewertung durch eine Regulierungsstelle auf Ersuchen einer in Artikel 10 genannten Stelle, um zu ermitteln, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags durch einen vorgeschlagenen neuen internationalen Schienenpersonenverkehrsdienst gefährdet würde, wobei dies nur in den Mitgliedstaaten anwendbar ist, die beschlossen haben, im Einklang mit Artikel 11 der Richtlinie 2012/34/EU das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur für grenzüberschreitende Schienenpersonenverkehrsdienste zwischen einem Ursprungsort und einem Zielort, die Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind, einzuschränken;
(4) "öffentlicher Dienstleistungsauftrag" ist ein öffentlicher Dienstleistungsauftrag im Sinne von Artikel 2 Buchstabe i der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007, der sich auf den Schienenverkehr bezieht;
(5) "zuständige Behörde" ist eine zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007;
(6) "finanzielle Nettoauswirkungen" sind die Auswirkungen eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags auf die Kosten und Einnahmen, die durch die Erfüllung der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen verursacht werden, wobei den damit zusammenhängenden Einnahmen, die von dem den öffentlichen Dienstleistungsauftrag ausführenden Eisenbahnunternehmen einbehalten werden, und einem gemäß Abschnitt 2 des Anhangs der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 berechneten angemessenen Gewinn Rechnung zu tragen ist.
Artikel 3 Anmeldung eines geplanten neuen grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienstes
(1) Der Antragsteller hat bei den betreffenden Regulierungsstellen seine Absicht anzumelden, einen neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst zu betreiben, bevor er Infrastrukturkapazität bei dem Infrastrukturbetreiber beantragt.
(2) Die Regulierungsstellen erstellen und veröffentlichen auf ihrer Internetseite ein von den Antragstellern zu verwendendes Standardanmeldeformular, das folgende Angaben umfasst:
(3) Die Informationen zum geplanten Betrieb des vorgeschlagenen neuen grenzüberschreitenden Schienenpersonenverkehrsdienstes müssen sich auf mindestens die ersten drei Betriebsjahre und möglichst die ersten fünf Betriebsjahre beziehen.
(4) Die Regulierungsstelle veröffentlicht auf ihrer Internetseite unverzüglich die Anmeldung des Antragstellers, ausgenommen wirtschaftlich sensible Informationen, und unterrichtet hierüber die in Artikel 5 beziehungsweise Artikel 10 genannten Stellen.
(5) Der Antragsteller hat einen etwaigen Ausschluss der Veröffentlichung wirtschaftlich sensibler Informationen zu begründen. Erachtet die Regulierungsstelle diese Begründung als annehmbar, hat sie die Informationen als vertraulich zu behandeln. Falls nicht, teilt sie dem Antragsteller die Ablehnung der vertraulichen Behandlung mit. Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bleiben von diesem Verfahren unberührt.
(6) Alle vom Antragsteller im Standardformular vorgelegten Informationen und alle begleitenden Unterlagen sind der Regulierungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln.
Artikel 4 Zeitrahmen für das Ersuchen um Prüfung des Hauptzwecks oder des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Ersuchen der in Artikel 5 bzw. Artikel 10 genannten Stellen auf Prüfung des Hauptzwecks oder des wirtschaftlichen Gleichgewichts sind innerhalb von vier Wochen ab der Veröffentlichung der Anmeldung des Antragstellers auf der Internetseite der Regulierungsstelle zu stellen. Stellen, die berechtigt sind, um beide Prüfungen zu ersuchen, können die Ersuchen gleichzeitig stellen.
(2) Wird sowohl um Prüfung des Hauptzwecks als auch um Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts ersucht, können beide Prüfungen gleichzeitig durchgeführt werden. Ergibt die Prüfung des Hauptzwecks, dass der Hauptzweck des vorgeschlagenen Verkehrsdienstes nicht in der Beförderung von Fahrgästen zwischen Bahnhöfen in verschiedenen Mitgliedstaaten besteht, und wird eine negative Entscheidung getroffen, ist die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts durch eine Entscheidung zu beenden, die sich auf diese negative Entscheidung bezüglich des Hauptzwecks des vorgeschlagenen Verkehrsdienstes bezieht.
Artikel 5 Zum Ersuchen um Prüfung des Hauptzwecks berechtigte Stellen
Um Prüfung des Hauptzwecks können folgende Stellen ersuchen:
Artikel 6 Pflichtangaben bei Ersuchen um Prüfung des Hauptzwecks
(1) In dem Ersuchen hat die ersuchende Stelle die folgenden Angaben zu machen:
(2) Die ersuchende Stelle hat einen vorgeschlagenen Ausschluss wirtschaftlich sensibler Informationen zu begründen. Erachtet die Regulierungsstelle diese Begründung als annehmbar, hat sie die Informationen als vertraulich zu behandeln. Lehnt sie die vertrauliche Behandlung ab, teilt sie dies der Partei, die die Vertraulichkeit beantragt hat, mit. Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bleiben von diesem Verfahren unberührt.
(3) Die Regulierungsstellen veröffentlichen auf ihren Internetseiten ein Standardformular zum Ersuchen um Prüfung des Hauptzwecks, das von den ersuchenden Stellen zu verwenden ist.
(4) Alle im Standardformular für das Ersuchen mitgeteilten Informationen und alle begleitenden Unterlagen sind der Regulierungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln.
Artikel 7 Verfahren der Prüfung des Hauptzwecks
(1) Die Regulierungsstelle prüft das von der ersuchenden Stelle vorgelegte Ersuchen.
(2) Ist die Regulierungsstelle der Auffassung, dass die ersuchende Stelle ihrem Ersuchen keine vollständigen Informationen beigefügt hat, kann sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ersuchens weitere Informationen anfordern. Beantwortet die ersuchende Stelle die Anforderung weiterer Informationen und ist ihre Antwort weiterhin unvollständig, kann die Regulierungsstelle innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Antwort auf die erste Anforderung ein zweites Mal weitere Informationen anfordern. Die ersuchende Stelle hat diese Informationen in Beantwortung von Anforderungen weiterer Informationen innerhalb einer von der Regulierungsstelle gemäß Artikel 56 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten angemessenen Frist vorzulegen. Legt die ersuchende Stelle die Informationen nicht innerhalb der von der Regulierungsstelle vorgegebenen Fristen vor, ist das Ersuchen abzulehnen.
(3) Die Regulierungsstelle kann den Antragsteller auffordern, zusätzliche Informationen vorzulegen. Sie kann eine weitere Frist zur Klarstellung für den Fall setzen, dass die vorgelegten Informationen unklar sind.
(4) Kann das Ersuchen nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d belegt werden, ist es abzulehnen.
(5) Die Regulierungsstelle entscheidet innerhalb von sechs Wochen nach Eingang aller entscheidungserheblichen Informationen.
Artikel 8 Bewertungskriterien der Prüfling des Hauptzwecks
(1) Die Regulierungsstelle prüft den Hauptzweck eines vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes. Sie nimmt eine qualitative und quantitative Analyse unter Berücksichtigung sowohl der vorhersehbaren Entwicklung des Verkehrsdienstes als auch vorhersehbarer Veränderungen der Marktbedingungen während des von der Anmeldung des Antragstellers abgedeckten Zeitraums vor.
(2) Während des Bewertungsverfahrens und zusätzlich zu den Angaben im Standardanmeldeformular hat die Regulierungsstelle insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
(3) Die Regulierungsstelle kann Schwellenwerte, ausgedrückt als Anteile am Umsatz oder Fahrgastaufkommen aus der grenzüberschreitenden Personenbeförderung, festlegen und anwenden. Diese Schwellenwerte dürfen 50 % des Umsatzes oder des Fahrgastanteils aus der Beförderung aller Fahrgäste gemäß Schätzung für den von der Entscheidung der Regulierungsstelle abgedeckten Gesamtzeitraum nicht überschreiten, damit der Verkehrsdienst als grenzüberschreitender Verkehrsdienst eingestuft werden kann, und dürfen nicht isoliert angewendet werden.
Artikel 9 Ergebnis der Prüfling des Hauptzwecks
(1) Nach der Bewertung des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes stellt die Regulierungsstelle fest, ob der Hauptzweck der vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes
(2) Trifft die Regulierungsstelle eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe a, ist der Zugang zur Eisenbahninfrastruktur für die Erbringung des vorgeschlagenen neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes zu gewähren.
(3) Trifft die Regulierungsstelle eine Entscheidung gemäß Absatz 1 Buchstabe b, hat die Regulierungsstelle den Antrag als Antrag auf Erbringung eines inländischen Personenverkehrsdienstes einzustufen und dies dem Antragsteller mitzuteilen. Der Antragsteller hat den Zugang zur Eisenbahninfrastruktur in diesem Fall gemäß den einschlägigen nationalen Vorschriften zu beantragen.
(4) Die Regulierungsstelle unterrichtet den Antragsteller von ihrer Entscheidung.
(5) Die Entscheidung der Regulierungsstelle ist ordnungsgemäß zu begründen und unverzüglich auf ihrer Internetseite unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zu veröffentlichen.
Artikel 10 Zum Ersuchen um Prüfling des wirtschaftlichen Gleichgewichts berechtigte Stellen
Wenn ein Mitgliedstaat, der von dem vorgeschlagenen neuen grenzüberschreitenden Schienenverkehrsdienst betroffen ist, entschieden hat, das Recht auf Zugang zur Eisenbahninfrastruktur für internationale Schienenpersonenverkehrsdienste zwischen einem Ursprungsort und einem Zielort, die Gegenstand eines oder mehrerer öffentlicher Dienstleistungsaufträge sind, einzuschränken, können folgende Stellen um Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts ersuchen:
Artikel 11 Pflichtinformationen für die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Die ersuchende Stelle hat die folgenden Informationen zu übermitteln:
(2) Die Regulierungsstelle kann Informationen von den an der Prüfung beteiligten Stellen anfordern, unter anderem:
Informationen über die relevanten Strecken oder Streckenabschnitte, um zu gewährleisten, dass der neue grenzüberschreitende Personenverkehrsdienst auf dieser Infrastruktur betrieben werden kann. Die Auskunftspflicht des Infrastrukturbetreibers ist unbeschadet seiner Verpflichtungen im Zuweisungsverfahren nach Kapitel IV Abschnitt 3 der Richtlinie 2012/34/EU gegeben.
(3) Die Stellen, die an der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts beteiligt sind, haben jeden vorgeschlagenen Ausschluss wirtschaftlich sensibler Informationen zu begründen. Erachtet die Regulierungsstelle diese Begründung als annehmbar, hat sie die Informationen als vertraulich zu behandeln. Falls nicht, ist dies der Partei, die die Vertraulichkeit beantragt hat, mitzuteilen. Mögliche Rechtsbehelfe gegen diese Entscheidung gemäß den nationalen Rechtsvorschriften bleiben von diesem Verfahren unberührt.
Artikel 12 Verfahren der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Die Regulierungsstelle prüft das von der ersuchenden Stelle vorgelegte Ersuchen.
(2) Ist die Regulierungsstelle der Auffassung, dass die ersuchende Stelle ihrem Ersuchen keine vollständigen Informationen beigefügt hat, kann sie innerhalb von drei Wochen nach Erhalt des Ersuchens weitere Informationen anfordern. Beantwortet die ersuchende Stelle die Anforderung weiterer Informationen und ist ihre Antwort weiterhin unvollständig, kann die Regulierungsstelle innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Antwort auf die erste Anforderung ein zweites Mal weitere Informationen anfordern. Die ersuchende Stelle hat diese Informationen in Beantwortung von Anforderungen weiterer Informationen innerhalb einer von der Regulierungsstelle gemäß Artikel 56 Absatz 8 der Richtlinie 2012/34/EU festgelegten angemessenen Frist vorzulegen. Legt die ersuchende Stelle die Informationen nicht innerhalb der von der Regulierungsstelle vorgegebenen Fristen vor, ist das Ersuchen abzulehnen.
(3) Innerhalb eines Monats nach Eingang des Ersuchens fordert die Regulierungsstelle die in Artikel 11 genannten Informationen von anderen beteiligten Parteien an, insbesondere von dem Eisenbahnunternehmen, das Zugang zur Schieneninfrastruktur im Hinblick auf den Betrieb eines neuen internationalen Schienenpersonenverkehrsdienstes erhalten will. Sie kann eine weitere Frist zur Klarstellung für den Fall setzen, dass die vorgelegten Informationen unklar sind.
(4) Kann das Ersuchen nicht gemäß Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe d ausreichend belegt werden, ist es abzulehnen.
(5) Begründen die von der ersuchenden Stelle vorgelegten Informationen das Ersuchen um Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts und reichen die vom Antragsteller, der den Zugang erhalten will, vorgelegten Informationen nicht aus, um das Ersuchen um Prüfung zu entkräften, ist der Zugang nicht zu gewähren.
(6) Die Regulierungsstelle legt einen Zeitrahmen für die Annahme ihrer Entscheidungen fest, der sechs Wochen nach Eingang aller entscheidungserheblichen Informationen nicht überschreiten darf.
(7) Alle Informationen sind der Regulierungsstelle in elektronischer Form zu übermitteln.
Artikel 13 Inhalt der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags ist als gefährdet anzusehen, wenn der vorgeschlagene neue Verkehrsdienst erhebliche negative Auswirkungen hat auf:
(2) Die Regulierungsstelle bewertet, ob das wirtschaftliche Gleichgewicht eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags von dem vorgeschlagenen neuen Dienst gefährdet wird. Die Analyse der Regulierungsstelle konzentriert sich auf die wirtschaftlichen Auswirkungen des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes auf den öffentlichen Dienstleistungsauftrag insgesamt während dessen gesamter Laufzeit und nicht auf einzelne in dessen Rahmen betriebene Verkehrsdienste. Vorab festgelegte Schwellenwerte für spezifische Kriterien dürfen angewendet werden, jedoch nicht isoliert von anderen Kriterien.
(3) Die Regulierungsstelle hat auch die Vorteile für Kunden zu berücksichtigen, die sich kurz- und mittelfristig durch den neuen Verkehrsdienst ergeben.
Artikel 14 Bewertungskriterien der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
Bei dem Bewertungsverfahren hat die Regulierungsstelle insbesondere die folgenden Kriterien zu berücksichtigen:
Artikel 15 Ergebnis der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Als Ergebnis der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts trifft die Regulierungsbehörde eine Entscheidung nach Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU, auf deren Grundlage das Recht auf Zugang zur Schieneninfrastruktur gewährt, geändert, nur unter Bedingungen gewährt oder verweigert wird.
(2) Bevor sie eine Entscheidung trifft, die dazu führen würde, dass der Zugang zur Schieneninfrastruktur für den vorgeschlagenen neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienst verweigert wird, hat die Regulierungsstelle dem Antragsteller die Möglichkeit zu geben, den Plan so anzupassen, dass er das wirtschaftliche Gleichgewicht des öffentlichen Dienstleistungsauftrags nicht gefährdet.
(3) Die Entscheidung der Regulierungsstelle ist mit ihrer Begründung auf der Internetseite der Regulierungsstelle unter Wahrung der Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen zu veröffentlichen.
Artikel 16 Überprüfung einer Entscheidung als Ergebnis der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts
(1) Die in Artikel 11 Absatz 3 der Richtlinie 2012/34/EU aufgeführten Stellen können um Überprüfung einer Entscheidung, die aus der Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts resultierte, unter den von der Regulierungsstelle festgelegten Voraussetzungen ersuchen. Solche Voraussetzungen können unter anderem sein:
(2) Sofern von der Regulierungsstelle in ihrer Entscheidung nicht anders festgelegt, kann innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Entscheidung, außer in den Fällen nach Absatz 1 Buchstabe a, kein Ersuchen um Überprüfung einer Entscheidung gestellt werden.
Artikel 17 Zusammenarbeit der Regulierungsstelle mit anderen für den vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienst zuständigen Regulierungsstellen
(1) Nach Eingang der Anmeldung des Antragstellers, mit der dieser seine Absicht anmeldet, den Betrieb eines neuen grenzüberschreitenden Personenverkehrsdienstes aufzunehmen, unterrichtet die Regulierungsstelle andere Regulierungsstellen, die für die Strecke des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes zuständig sind. Diese Regulierungsstellen haben zu prüfen, ob die Angaben im Anmeldeformular, das auf der Internetseite der Regulierungsstelle veröffentlicht wurde, mit den von ihnen erhaltenen Informationen des Antragstellers im Einklang stehen. Sie unterrichten die Regulierungsbehörde über etwaige Unstimmigkeiten.
(2) Nach Eingang eines Ersuchens von in Artikel 5 bzw. Artikel 10 genannten Stellen um Prüfung des Hauptzwecks oder Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts unterrichtet die Regulierungsstelle die anderen Regulierungsbehörden, die für Teile der Strecke des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes zuständig sind.
(3) Die Regulierungsstellen teilen die Ergebnisse der Prüfungen den anderen Regulierungsbehörden mit, die für Teile der Strecke des vorgeschlagenen neuen Verkehrsdienstes zuständig sind. Sie haben dies rechtzeitig vor der endgültigen Annahme ihrer Entscheidung zu tun, um anderen Regulierungsstellen Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Ergebnissen der Prüfungen zu geben.
(4) Bei jedem Austausch von Informationen bezüglich der Prüfungen haben die Regulierungsstellen die Vertraulichkeit wirtschaftlich sensibler Informationen der an den Prüfungen beteiligten Parteien zu wahren. Sie dürfen die Informationen nur für die in Frage stehende Angelegenheit verwenden.
Artikel 18 Gebühren
Die Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls die Regulierungsstellen können eine Gebühr für die Prüfung des Hauptzwecks, die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts oder die Überprüfung einer Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts von der Stelle verlangen, die um Prüfung oder Überprüfung ersucht. In diesem Fall muss die Gebühr nichtdiskriminierend und angemessen sein und wirksam von allen ersuchenden Stellen auf transparente Weise erhoben werden und darf die Kosten der Tätigkeiten der Bediensteten und Ausgaben, die mit dem Antrag zusammenhängen, nicht überschreiten.
Artikel 19 Methodik
(1) Die Regulierungsstellen haben eine Methodik für die Prüfung des Hauptzwecks und gegebenenfalls für die Prüfung des wirtschaftlichen Gleichgewichts im Einklang mit den Bestimmungen dieser Verordnung auszuarbeiten. Die Methodik muss klar, transparent und nichtdiskriminierend sein und ist auf der Internetseite der Regulierungsstelle zu veröffentlichen.
(2) Die Methodik ist auf eine mit Marktentwicklungen vereinbare Weise festzulegen, sodass eine Weiterentwicklung im Verlauf der Zeit erfolgen kann, insbesondere in Anbetracht der Erfahrungen der Regulierungsstellen.
Artikel 20 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 16. Juni 2015.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. August 2014
2) Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 03.12.2007 S. 1).
ENDE |
(Stand: 11.12.2020)
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