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Durchführungsbeschluss 2014/795/EU des Rates vom 7. November 2014 zur Verlängerung der Anwendung des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
(ABl. Nr. L 330 vom 15.11.2014 S. 44)
Hinweis: Ergänzende Dateien - .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem 1 (im Folgenden die "Mehrwertsteuerrichtlinie"), insbesondere auf Artikel 395 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit einem am 16. Mai 2014 beim Generalsekretariat der Kommission registrierten Schreiben hat Litauen eine Ermächtigung beantragt, eine von Artikel 287 Nummer 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie abweichende Regelung einzuführen, um bestimmte Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz den in Landeswährung ausgedrückten Gegenwert von 45.000 EUR zu dem am Tag des Beitritts zur Europäischen Union geltenden Umrechnungskurs nicht übersteigt, weiterhin von der Mehrwertsteuer zu befreien (im Folgenden "Regelung"). Mit der Regelung würden diese Steuerpflichtigen weiterhin von einigen oder allen mehrwertsteuerlichen Pflichten gemäß Titel XI Kapitel 2 bis 6 der Mehrwertsteuerrichtlinie befreit.
(2) Die Kommission setzte die anderen Mitgliedstaaten mit Schreiben vom 6. Juni 2014 über den Antrag Litauens in Kenntnis. Mit Schreiben vom 12. Juni 2014 hat die Kommission Litauen mitgeteilt, dass sie über alle für die Beurteilung des Antrags erforderlichen Angaben verfügt.
(3) Eine Sonderregelung für Kleinunternehmen steht den Mitgliedstaaten bereits gemäß Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie zur Verfügung. Die verlängerte Regelung weicht von Titel XII der Mehrwertsteuerrichtlinie nur insoweit ab, als die Jahresumsatzhöchstschwelle für Steuerpflichtige nach der Sonderregelung höher ist als die Litauen gemäß Artikel 287 Nummer 11 der Mehrwertsteuerrichtlinie zugestandene Schwelle von 29.000 EUR.
(4) Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates 2 wurde Litauen ermächtigt, im Rahmen einer Ausnahmeregelung Steuerpflichtige, deren Jahresumsatz 45.000 EUR nicht übersteigt, bis zum 31. Dezember 2014 von der Steuer zu befreien. Da diese Schwelle zu einer Verringerung der mehrwertsteuerlichen Pflichten von kleineren Unternehmen geführt hat, sollte Litauen ermächtigt werden, die Regelung um einen weiteren begrenzten Zeitraum zu verlängern. Steuerpflichtige können sich nach wie vor für die normale Mehrwertsteuerregelungen entscheiden.
(5) Aus den von Litauen vorgelegten Informationen geht hervor, dass die Auswirkungen der Verlängerung der Ausnahmeregelung auf die auf der Stufe des Endverbrauchs erhobenen Steuereinnahmen unerheblich sein werden.
(6) Die Ausnahmeregelung hat keine Auswirkungen auf die Mehrwertsteuer-Eigenmittel der Union
- hat folgenden Beschluss erlassen:
In Artikel 2 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2011/335/EU wird das Datum "31. Dezember 2014" ersetzt durch das Datum "31. Dezember 2017".
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2015.
Dieser Beschluss ist an die Republik Litauen gerichtet.
Geschehen zu Brüssel am 7. November 2014.
2) Durchführungsbeschluss 2011/335/EU des Rates vom 30. Mai 2011 zur Ermächtigung der Republik Litauen, eine von Artikel 287 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden (ABl. Nr. L 150 vom 09.06.2011 S. 6).
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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