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Regelwerk, EU 2014, Immissionsschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/770/EU der Kommission vom 30. Oktober 2014 zur Bestätigung oder Änderung der durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen für Hersteller von Personenkraftwagen für das Kalenderjahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 7877)
(Nur der deutsche, der englische, der französische, der italienische, der niederländische und der schwedische Text sind verbindlich)

(ABl. Nr. L 315 vom 01.11.2014 S. 30)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 443/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Festsetzung von Emissionsnormen für neue Personenkraftwagen im Rahmen des Gesamtkonzepts der Gemeinschaft zur Verringerung der CO2-Emissionen von Personenkraftwagen und leichten Nutzfahrzeugen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 2 sowie Artikel 10 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 8 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 muss die Kommission jährlich für jeden Hersteller von Personenkraftwagen in der Europäischen Union und für jede gemäß Artikel 7 Absatz 1 dieser Verordnung gebildete Emissionsgemeinschaft die durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen und die Zielvorgabe für die spezifischen Emissionen bestätigen. Auf der Grundlage dieser Bestätigung stellt die Kommission fest, ob die Hersteller und die Emissionsgemeinschaften die Anforderungen des Artikels 4 der Verordnung erfüllt haben.

(2) Gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 werden die durchschnittlichen spezifischen Emissionen der Hersteller für das Jahr 2013 gemäß Absatz 2 dieses Artikels berechnet, wobei 75 % der in dem Jahr neu zugelassenen Fahrzeuge der Hersteller berücksichtigt werden.

(3) Die genauen Daten, die für die Berechnung der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen heranzuziehen sind, sind in Anhang II Teil A Nummer 1 und Teil C der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 festgelegt und beruhen auf den in den Mitgliedstaaten im vorangegangenen Kalenderjahr zugelassenen neuen Personenkraftwagen.

(4) Alle Mitgliedstaaten (außer Kroatien) haben der Kommission die Daten für 2013 gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 bis zum 28. Februar 2014 übermittelt. Stellte die Kommission bei der Überprüfung der Daten fest, dass bestimmte Daten fehlten oder offensichtlich falsch waren, so setzte sie sich mit den betreffenden Mitgliedstaaten in Verbindung und nahm vorbehaltlich der Zustimmung dieser Mitgliedstaaten eine entsprechende Anpassung oder Vervollständigung der Daten vor. Konnte mit einem Mitgliedstaat keine Einigung erzielt werden, wurden die vorläufigen Daten dieses Mitgliedstaats nicht angepasst.

(5) Am 30. April 2014 veröffentlichte die Kommission die vorläufigen Daten und teilte 84 Herstellern gemäß Artikel 8 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 443/2009 die vorläufige Berechnung ihrer durchschnittlichen spezifischen CO2-Emissionen im Jahr 2013 und ihrer Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen mit. Die Hersteller wurden gebeten, die Daten zu überprüfen und der Kommission innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Mitteilung gemäß Artikel 8 Absatz 5 Unterabsatz 1 jener Verordnung sowie Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1014/2010 der Kommission 2 etwaige Fehler zu melden. Innerhalb dieser Frist wurden die vorläufigen Daten von fünf Herstellern ohne Korrekturen akzeptiert, während 42 Hersteller Fehler mitgeteilt haben.

(6) Im Fall der übrigen 37 Hersteller, die keine Fehler in den Datensätzen mitgeteilt oder nicht geantwortet haben, sollten die vorläufigen Daten und die vorläufigen Berechnungen der durchschnittlichen spezifischen Emissionen und der Zielvorgaben für die spezifischen Emissionen ohne Anpassungen bestätigt werden.

(7) Die Kommission hat die von den Herstellern mitgeteilten Berichtigungen und die Begründungen dafür überprüft und den Datensatz entsprechend angepasst.

(8) Im Fall von Aufzeichnungen, bei denen Identifikationsparameter wie Typ, Variante, Version oder Typgenehmigungsnummer fehlten oder falsch waren, sollte der Umstand berücksichtigt werden, dass die Hersteller diese Aufzeichnungen nicht überprüfen oder berichtigen können. Daher sollte für diese Aufzeichnungen eine Fehlermarge für die CO2-Emissionen und die Masse gelten.

(9) Die Fehlermarge sollte berechnet werden als die Differenz zwischen dem Abstand zum vorgegebenen Ziel für die spezifischen Emissionen (ausgedrückt als die durchschnittlichen spezifischen Emissionen abzüglich der Zielvorgabe für die durchschnittlichen Emissionen), wobei die Zulassungen, die von den Herstellern nicht überprüft werden können, in die Berechnung einmal einbezogen und einmal nicht einbezogen werden. Ungeachtet dessen, ob diese Differenz positiv oder negativ ist, sollte die Fehlermarge den Abstand zur Zielvorgabe für den Hersteller stets verringern.

(10) Gemäß Artikel 10

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