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Regelwerk, EU 2014, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss 2014/745/EU der Kommission vom 28. März 2014 zur Änderung der Entscheidung 98/536/EG hinsichtlich des Verzeichnisses der nationalen Referenzlaboratorien

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 1920)

(ABl. Nr. L 308 vom 29.10.2014 S. 104)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Richtlinie 96/23/EG wurden Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I aufgeführten Stoffe und Rückstandsgruppen erlassen.

(2) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 96/23/EG benennt jeder Mitgliedstaat mindestens ein nationales Referenzlaboratorium, das für bestimmte, in der genannten Richtlinie festgelegte Aufgaben verantwortlich ist. Derselbe Artikel sieht ferner vor, dass die Kommission ein Verzeichnis der benannten Laboratorien erstellt.

(3) Das Verzeichnis der nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen findet sich derzeit im Anhang der Entscheidung 98/536/EG der Kommission 2.

(4) Bestimmte Mitgliedstaaten haben zusätzliche nationale Referenzlaboratorien benannt oder die benannten Laboratorien durch andere ersetzt. Außerdem haben sich die Kontaktdaten und die Rückstandsgruppen geändert, die von bestimmten Laboratorien, die derzeit im Anhang der Entscheidung 98/536/EG aufgeführt sind, überwacht werden. Im Interesse der Klarheit und der Kohärenz des Unionsrechts sollte deshalb das Verzeichnis der nationalen Referenzlaboratorien im Anhang der genannten Entscheidung aktualisiert werden.

(5) Daher sollte die Entscheidung 98/536/EG entsprechend geändert werden.

(6) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Entscheidung 98/536/EG wird durch den Wortlaut im Anhang des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 28. März 2014

1) ABl. Nr. L 125 vom 23.05.1996 S. 10.

2) Entscheidung 98/536/EG der Kommission vom 3. September 1998 zur Festlegung des Verzeichnisses der nationalen Referenzlaboratorien für Rückstandsuntersuchungen (ABl. Nr. L 251 vom 11.09.1998 S. 39).

.

Anhang

"Anhang
Nationale Referenzlaboratorien

 


ENDE

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