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Regelwerk, EU 2014, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 707/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 zur Anerkennung pflanzengesundheitlich besonders gefährdeter Schutzgebiete innerhalb der Gemeinschaft

(ABl. Nr. L 186 vom 26.06.2014 S. 56)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe h,

auf Antrag Frankreichs, Irlands, Italiens, Portugals und des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission 2 wurden einige Mitgliedstaaten und Teile von Mitgliedstaaten als Schutzgebiete in Bezug auf bestimmte Schadorganismen anerkannt. In einigen Fällen wurde die Anerkennung befristet erteilt, damit der betroffene Mitgliedstaat alle nötigen Informationen zum Nachweis dafür, dass der fragliche Schadorganismus in dem betreffenden Mitgliedstaat oder Gebiet nicht vorkommt, erbringen oder die Maßnahmen zur Tilgung des fraglichen Schadorganismus abschließen kann.

(2) Bestimmte Teile des Hoheitsgebiets Portugals wurden als Schutzgebiete im Hinblick auf Bemisia tabaci Genn. (europäische Populationen) anerkannt. Portugal hat Informationen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass Bemisia tabaci nunmehr in Madeira angesiedelt ist. Die im Jahr 2013 ergriffenen Maßnahmen zur Tilgung des genannten Schadorganismus haben sich als unwirksam erwiesen. Madeira sollte daher nicht länger als Teil des Schutzgebiets Portugals im Hinblick auf Bemisia tabaci anerkannt werden.

(3) Die von Griechenland übermittelten Informationen belegen, dass Dendroctonus micans Kugelan im Hoheitsgebiet Griechenlands weiterhin nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Daher sollte die Anerkennung des Schutzgebiets Griechenlands im Hinblick auf Dendroctonus micans bis zum 30. April 2016 verlängert werden.

(4) Irland hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen im Zeitraum 2006 bis 2013 hat Irland Nachweise darüber erbracht, dass der fragliche Schadorganismus in seinem Hoheitsgebiet trotz günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Irland sollte deshalb nur bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus anerkannt werden.

(5) Portugal hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen im Zeitraum 2010 bis 2013 hat Portugal Nachweise darüber erbracht, dass der fragliche Schadorganismus in seinem Hoheitsgebiet trotz günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Portugal sollte deshalb nur bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus anerkannt werden.

(6) Das Vereinigte Königreich hat die Anerkennung seines Hoheitsgebiets als Schutzgebiet im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus Yasumatsu beantragt. Auf der Grundlage von Untersuchungen im Zeitraum 2006 bis 2013 hat das Vereinigte Königreich Nachweise darüber erbracht, dass der fragliche Schadorganismus in seinem Hoheitsgebiet trotz günstiger Lebensbedingungen nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Das Vereinigte Königreich sollte deshalb nur bis zum 30. April 2016 als Schutzgebiet im Hinblick auf Dryocosmus kuriphilus anerkannt werden.

(7) Die von Griechenland übermittelten Informationen belegen, dass Gilpinia hercyniae (Hartig) im Hoheitsgebiet Griechenlands weiterhin nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Daher sollte die Anerkennung des Schutzgebiets Griechenlands im Hinblick auf Gilpinia hercyniae bis zum 30. April 2016 verlängert werden.

(8) Die von Griechenland übermittelten Informationen belegen, dass Gonipterus scutellatus Gyll im Hoheitsgebiet Griechenlands weiterhin nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Daher sollte die Anerkennung des Schutzgebiets Griechenlands im Hinblick auf Gonipterus scutellatus bis zum 30. April 2016 verlängert werden.

(9) Korsika (Frankreich) wurde als Schutzgebiet im Hinblick auf Ips amitinus Eichhof anerkannt. Frankreich hat die Aufhebung seines Schutzgebiets im Hinblick auf Ips amitinus beantragt, da die wichtigste Wirtspezies dieses Schadorganismus in Korsika nicht vorkommt. Korsika (Frankreich) sollte daher nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf Ips amitinus Eichhof anerkannt werden.

(10) Die von Griechenland übermittelten Informationen belegen, dass Ips amitinus Eichhof im Hoheitsgebiet Griechenlands weiterhin nicht vorkommt. Es bedarf jedoch noch weiterer Untersuchungen, die von Sachverständigen unter Aufsicht der Kommission verfolgt werden sollten. Daher sollte die Anerkennung des Schutzgebiets Griechenlands im Hinblick auf Ips amitinus bis zum 30. April 2016 verlängert werden.

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