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Verordnung (EU) Nr. 703/2014 der Kommission vom 19. Juni 2014 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Acibenzolar-S-methyl, Ethoxyquin, Flusilazol, Isoxaflutol, Molinat, Propoxycarbazon, Pyraflufen-ethyl, Quinoclamin und Warfarin in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 186 vom 26.06.2014 S. 1, ber. L 337 S. 68)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Für Acibenzolar-S-methyl, Isoxaflutol, Molinat, Propoxycarbazon und Pyraflufenethyl wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Ethoxyquin und Flusilazol wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. Für Quinoclamin und Warfarin sind in der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 keine RHG festgelegt, und da diese Wirkstoffe nicht in Anhang IV der genannten Richtlinie aufgeführt sind, gilt der in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie festgelegte Standardwert von 0,01 mg/kg.
(2) Für Acibenzolar-S-methyl legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend "die Behörde") gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung eine begründete Stellungnahme 2 zu den geltenden RHG vor. Die Behörde schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl die Senkung der RHG für Bananen und Tomaten. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der RHG für Äpfel, Birnen und Mangos nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Da kein Risiko für die Verbraucher besteht, sollten die RHG für diese Erzeugnisse in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf ihren bisherigen Wert oder auf den von der Behörde ermittelten Wert festgelegt werden. Diese RHG werden überprüft; die Überprüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Angaben, die innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung zur Verfügung stehen.
(3) Die Nichtaufnahme von Ethoxyquin in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates 3 wurde durch die Entscheidung 2011/143/EU der Kommission 4 festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Ethoxyquin wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die für diesen Wirkstoff in Anhang III aufgeführten RHG gestrichen werden. Dies sollte nicht für diejenigen RHG gelten, die den von der Codex-Alimentarius-Kommission festgelegten RHG (CXL) für Verwendungen in Drittländern entsprechen, sofern diese im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgelegt wurden.
(4) Für Ethoxyquin hat die Behörde eine begründete Stellungnahme 5 zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt. Sie kam zu dem Schluss, dass bezüglich der CXL für Birnen nicht alle Informationen vorlagen und dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Bei Birnen wurde ein Risiko für Verbraucher festgestellt. Der RHG sollte daher auf die spezifische Bestimmungsgrenze festgelegt werden. Die Behörde stellte einige Ungewissheiten bezüglich der toxikologischen Referenzwerte für Ethoxyquin fest. Da ein Risiko für Verbraucher bei Rückständen unterhalb des geltenden RHG nicht ausgeschlossen werden kann, sollte für Birnen ein Wert von 0,05 mg/kg ab Geltungsbeginn dieser Verordnung gelten.
(5) Der Aufnahmezeitraum von Flusilazol in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG, der durch die Richtlinie 2006/133/EG der Kommission 6 festgelegt worden war, endete am 30. Juni 2008. Da Flusilazol nicht mehr als Wirkstoff zugelassen ist und alle bestehenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff aufgehoben wurden, sollten die für diesen Wirkstoff in Anhang III festgelegten RHG gemäß Artikel 17
(Stand: 11.03.2019)
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