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Regelwerk, EU 2014, Chemikalien - EU Bund

Durchführungsbeschluss der Kommission zum Erlass von Einfuhrentscheidungen der Union für bestimmte Chemikalien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates

(ABl. Nr. C 152 vom 20.05.2014 S. 2;
Beschl. (EU) 2020/2182 - ABl. L 433 vom 22.12.2020 S. 55)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 133 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 2 eingesetzt wurde,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Nach der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 entscheidet die Kommission im Namen der Union für jede dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC-Verfahren) unterworfene Chemikalie darüber, ob ihre Einfuhr in die EU genehmigt wird oder nicht.

(2) Das Umweltprogramm der Vereinten Nationen (UNEP) und die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (FAO) wurden damit beauftragt, die Sekretariatsarbeiten für die Abwicklung des PIC-Verfahrens wahrzunehmen, das durch das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel (im Folgenden "das Rotterdamer Übereinkommen") eingeführt wurde, welches mit dem Beschluss 2006/730/EG des Rates 3 gebilligt wurde.

(3) Die Kommission, die als gemeinsame bezeichnete Behörde fungiert, ist verpflichtet, dem Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens im Namen der EU und ihrer Mitgliedstaaten Einfuhrentscheidungen über Chemikalien, die dem PIC-Verfahren unterworfen sind, zu übermitteln.

(4) Die Chemikalie Azinphos-methyl wurde mit der Entscheidung RC 6/4 der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens als Pestizid in das PIC-Verfahren aufgenommen. Das Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens hat der Kommission entsprechende Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt. Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Azinphos-methyl als Komponente von als Pflanzenschutzmittel eingesetzten Gemischen sind gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 verboten.

(5) Die Chemikalie handelsüblicher Pentabromdiphenylether, die Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether einschließt, wurde mit der Entscheidung RC 6/5 der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens als Industriechemikalie in das PIC-Verfahren aufgenommen. Das Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens hat der Kommission entsprechende Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Tetrabromdiphenylether und Pentabromdiphenylether sind - vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 verboten.

(6) Die Chemikalie handelsüblicher Octabromdiphenylether, die Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether einschließt, wurde mit der Entscheidung RC 6/6 der sechsten Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens als Industriechemikalie in das PIC-Verfahren aufgenommen. Das Sekretariat des Rotterdamer Übereinkommens hat der Kommission entsprechende Informationen in Form eines Dokuments zur Unterstützung des Entscheidungsprozesses übermittelt. Die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Hexabromdiphenylether und Heptabromdiphenylether sind - vorbehaltlich spezifischer Ausnahmen - gemäß der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 verboten.

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